Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.10.1962, Az.: IV 319/60 U
Geltendmachen des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand durch einen Kraftdroschkenunternehmer
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.10.1962
- Aktenzeichen
- IV 319/60 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 EStG 1957
- § 16 StAnpG
- Abschn. 119 Abs. 5 EStR 1955 in der Fassung der EStER 1956/57
Fundstellen
- BFHE 76, 102 - 104
- BStBl III 1963, 38
- DB 1963, 120 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1963, 224 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Kraftdroschkenunternehmer kann den in Abschn. 119 Abs. 5 EStR 1955 in der Fassung der EStER 1956/57 vorgesehenen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 1,50 DM geltend machen, wenn er beruflich länger als sechs Stunden und weiter als 5 km von seiner regelmäßigen Betrieb- oder Arbeitsstätte entfernt tätig ist. Ist ihm ein fester Standplatz nicht zugewiesen, so ist im allgemeinen für die Berechnung der Dauer der Abwesenheit und der Entfernung die Wohnung als Betrieb- oder Arbeitsstätte anzusehen.
Ein Kraftdroschkenunternehmer kann den in Abschn. 119 Abs. 5 EStR 1955 in der Fassung der EStER 1956/57 vorgesehenen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 1,50 DM geltend machen, wenn er beruflich länger als sechs Stunden und weiter als 5 km von seiner regelmäßigen Betrieb- oder Arbeitsstätte entfernt tätig ist. Ist ihm ein fester Standplatz nicht zugewiesen, so ist im allgemeinen für die Berechnung der Dauer der Abwesenheit und der Entfernung die Wohnung als Betrieb- oder Arbeitsstätte anzusehen
Tatbestand
Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Stpfl.) bei der Einkommensteuerveranlagung 1957 Mehrverpflegungskosten in Höhe von 429 DM als Betriebsausgaben abziehen darf (§ 4 Abs. 4 EStG 1957).
Der Stpfl. ist selbständiger Taxifahrer in Hamburg. Von seinen 1957 erzielten Einnahmen machte er unter anderem als berufsbedingten Verpflegungsmehraufwand 1,50 DM je Arbeitstag für 286 Tage, insgesamt 429 DM, geltend, weil er täglich länger als sechs Stunden und mehr als 5 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt tätig gewesen sei. Als Arbeitsstätte sei nicht sein Taxi, sondern seine Wohnung anzusehen. Auch die Taxistände, an denen er auf Kunden warte, seien nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte, da er nach jeder Kundenfahrt nicht immer denselben, sondern den jeweils nächstliegenden Taxistand aufsuche. Er könne daher auch nicht in einem bestimmten Stammlokal essen, sondern müsse je nachdem, wo er sich gerade befinde, täglich verschiedene Gaststätten aufsuchen.
Das Finanzamt lehnte auch in der Einspruchsentscheidung die Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben ab. Arbeitsstätte sei der Arbeitsplatz, an dem der Stpfl. vorwiegend seine Tätigkeit ausübe und an dem man üblicherweise zu erreichen sei. Dies sei bei dem Stpfl. das Taxi, das den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit bilde. Abgesehen davon sei es für den Stpfl. zumutbar, sein Mittagessen zu Hause oder in einer preiswerten. Gaststätte in der Nähe seines Taxistandes einzunehmen oder im Wagen mitgebrachtes Brot zu verzehren, ohne daß ihm hierdurch Mehrkosten entstünden.
Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht sah als den Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Stpfl. seine Wohnung an. Da er unstreitig an 286 Tagen länger als sechs Stunden und weiter als 5 km von seiner Wohnung mit seinem Taxi unterwegs gewesen sei, sei der Mehraufwand für Verpflegung, der mit 1,50 DM täglich nicht zu hoch geschätzt sei, Betriebsausgabe.
Der Vorsteher des Finanzamts weist in seiner Rb. darauf hin, daß der Stpfl. seine regelmäßige Betrieb- oder Arbeitsstätte im gesamten Gebiet der politischen Gemeinde habe, wenn er auch einzelne Droschkenhalteplätze bevorzugt anfahre. Die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe sei deshalb nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassene Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist unbegründet.
In der Regel bestehen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen keine Bedenken, bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, die beruflich länger als sechs Stunden und weiter als 5 km von ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (z.B. Betrieb oder Büro) entfernt tätig sind, einen Betrag von 1,50 DM täglich zur Abgeltung des Mehraufwands für Verpflegung ohne Einzelnachweis als Betriebsausgabe anzuerkennen (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 119/53 U vom 17. September 1953, BStBl 1953 III S. 322, Slg. Bd. 58 S. 81, und IV 356/54 U vom 21. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 305, Slg. Bd. 61 S. 278, und Abschn. 119 Abs. 5 EStR 1955 in der Fassung der EStER 1956/57).
Die Auffassung der Vorinstanz, daß bei einem Taxiunternehmer als Betrieb- oder Arbeitsstätte nicht das Taxi selbst, sondern mangels einer ausreichenden örtlichen Bindung allein die Wohnung anzusehen sei, ist zutreffend. Eine Arbeits- oder Betriebsstätte (vgl. § 16 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) kann der Stpfl. nur dort haben, wo sich eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung befindet, von der aus die gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Es muß also eine örtliche Bindung zu einem bestimmten Raum oder einer bestimmten Fläche bestehen. So kann der Autodroschkenbesitzer, der Schuhputzer, der selbständige Dienstmann oder der Straßenhändler seine Betriebsstätte an der Stelle auf öffentlichen Straßen oder Plätzen haben, an der ihm ein fester Standplatz zugewiesen ist (vgl. hierzu Beschluß des Reichsfinanzhofs VI B 4/42 vom 15. April 1942, RStBl 1942 S. 469). Einen solchen Standplatz hatte der Stpfl. indessen nicht. Er suchte zwar im Stadtgebiet nach Beendigung eines Fahrtauftrags regelmäßig einen der Standplätze auf (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über den Verkehr mit Kraftdroschken, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1953, Teil I, Nr. 24). Da es aber im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, dem sogenannten einheitlichen Droschkengebiet, viele Droschkenhalteplätze gibt, die der Stpfl. nach seinem Belieben anfahren durfte und auch anfuhr, so ist es nicht möglich, in einem bestimmten Standplatz den Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit zu sehen. Es ist mit dem Begriff "Betriebsstätte" nicht vereinbar, ganze Straßenzüge oder, wie der Vorsteher des Finanzamts meint, das gesamte Stadtgebiet als regelmäßige Betrieb- oder Arbeitsstätte des Stpfl. anzusehen. Diese Überlegungen führen zwangsläufig zu dem Ergebnis, die Wohnung des Stpfl. als seine Arbeits- und Betriebsstätte zu bezeichnen. Dort befand sich die Geschäftsleitung; von dort ging täglich seine gewerbliche Tätigkeit aus, indem er mit dem zur Ausübung des Gewerbes dienenden Wagen in die Stadt fuhr. Dort endete sie am Abend mit der Unterbringung des Wagens in der Garage. Nur wenn der Stpfl. verpflichtet gewesen wäre, nach jeder Fahrt einen bestimmten Standplatz, z.B. den Droschkenhalteplatz am Hauptbahnhof, aufzusuchen, wäre die Abzugsfähigkeit des geltend gemachten Verpflegungsmehraufwands davon abhängig, daß sich der Stpfl. täglich länger als sechs Stunden in einer weiteren Entfernung als 5 km von diesem Standplatz aus beruflichen Gründen aufgehalten hätte.