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§ 47 LVerfGG M-V - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

(1) Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen auch den Antragstellern einer Einsetzungsminderheit des Landtages im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung zu.

(3) Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Bevollmächtigten das Wort.