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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1992, Az.: 4 StR 27/92

Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1992
Aktenzeichen
4 StR 27/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 18.09.1991

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. Februar 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. September 1991 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr auf ein Viertel ermäßigt. Die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs, versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Bedrohung, die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung, hauptsächlich jedoch gegen die Anordnung der Unterbringung.

3

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuld- und Strafausspruch betrifft, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 1992 zutreffend dargelegt hat.

4

Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben. Die Strafkammer übernimmt die Auffassung der Sachverständigen, "daß der Angeklagte trotz bisher erfolgter therapeutischer Bemühungen nicht in der Lage ist, eigenständig zu leben, sich in ein soziales Gefüge einzuordnen und sein Verhalten zu steuern. Es bestehe weiterhin erhebliche Gefahr krimineller Auffälligkeit, des Alkoholmißbrauchs und dadurch der Vertiefung der verminderten Kritikfähigkeit und der Verwahrlosung. Danach sei eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich. Ohne diese Maßnahme seien weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten" (UA 18).

5

Diese Begründung vermag die Anordnung der Maßregel nicht zu tragen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Lebensverhältnisse eines Betroffenen dar. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades - nicht nur die einfache Möglichkeit - neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8 m. weit.Nachw.). Ob dies der Fall ist, muß aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ermittelt werden.

6

Eine solche läßt das Urteil bereits vermissen. Sie könnte hier nach den Feststellungen aber auch nur das Ergebnis haben, daß die für eine Unterbringung erforderliche "Gefährlichkeit" bei dem Angeklagten nicht zu bejahen ist. Als Vorbelastung wird lediglich eine Verurteilung aus dem Jahre 1989 mitgeteilt, durch die gegen den Angeklagten wegen "gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall" auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 8 DM erkannt worden ist. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten betreffen das "Schmierestehen" bei einem Diebstahl mit einer Beute von etwa 100,- DM, einen Betrug mit einem Schaden von 36,80 DM, das Parteinehmen in einer Auseinandersetzung zwischen Dritten durch Reißen des Kontrahenten vom Fahrrad, die Bedrohung eines - nicht als solchen erkannten - Zivilbeamten der Polizei mit einer Plastikpistole, das durch einen Mittäter vollzogene Aufbrechen zweier Kraftwagen, um darin zu nächtigen, sowie einen Ladendiebstahl (Schaden: 4,99 DM). Bereits eine solche Zusammenstellung hätte der Strafkammer die Auffassung vermitteln müssen, daß es sich bei diesen Taten um solche aus dem unteren Bereich der Kriminalität handelt, allenfalls im Einzelfall an denjenigen mittlerer Kriminalität heranreichend. Hierfür spricht auch die Höhe der ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen von zweimal sechs, je einmal vier und drei Monaten, einmal einem Monat sowie der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 5 DM.

7

Es ist nichts dafür ersichtlich, daß in Zukunft von dem Angeklagten gewichtigere Straftaten als bisher zu befürchten wären. Im übrigen ist im Rahmen der Prüfung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig, sondern - wenn auch nur beschränkt - schuldfähig ist, so daß gegen ihn als Mittel der Einwirkung - wie hier eingesetzt - auch die Strafe zur Verfügung steht (vgl. BGH NJW 1976, 1949).

8

Weitere Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose sind nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Im Hinblick darauf ist eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt. Der Senat erkennt deshalb dahingehend, daß die Anordnung der Unterbringung entfällt, weil sie zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB).

9

Da es dem Angeklagten bei seinem Revisionsangriff gegen das Urteil erkennbar in der Hauptsache um den Wegfall der Unterbringung gegangen ist und er insoweit Erfolg hat, erscheint es gerechtfertigt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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