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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.08.1992, Az.: IX B 46/92

Grundsätzliche Bedeutung der Abgrenzung von Herstellungsaufwendungen und Erhaltungsaufwendungen bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.08.1992
Aktenzeichen
IX B 46/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 371

Tatbestand

1

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den sofortigen Abzug von Instandsetzungsaufwendungen als Werbungskosten begehrten, abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3

Nicht jede Streitfrage, die zahlreiche gleichartige Fälle betrifft, hat allein deshalb grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, 284, BStBl II 1970, 133; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm.7 m.w.N.). Es kommt vielmehr darauf an, ob die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Geht es um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt, so ist die Rechtssache in der Regel nicht von grundsätzlicher Bedeutung (BFH-Beschluß vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628).

4

Im Streitfall gehen die Beteiligten und das FG übereinstimmend davon aus, daß die Entschädigung der Brandversicherung mit den Instandsetzungsaufwendungen zu verrechnen sei. Streitig ist allein die Frage, ob die nach dem Brand geleisteten Instandsetzungsaufwendungen sofort abziehbare Werbungskosten oder nur über die Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigende Herstellungskosten sind. Die Maßstäbe zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen sind jedoch in der Rechtsprechung ausreichend entwickelt, so daß ihre Anwendung auf den Streitfall nicht von allgemeinem Interesse ist.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf das anhängige Revisionsverfahren IX R 333/87. Mit der Berufung auf ein Parallelverfahren wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Kläger an einer Gleichbehandlung geltend gemacht, nicht aber ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Außerdem betrifft das Revisionsverfahren IX R 333/87 die Frage, ob die bei der Beseitigung des Brandschadens angefallenen Aufwendungen für den Abbruch der beschädtigten Bausubstanz und für die Schuttabfuhr zu den Herstellungskosten gehören. Diese Frage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil derartige Aufwendungen nicht angefallen sind. Die Kläger haben die entsprechenden Aufräumarbeiten in Eigenleistung durchgeführt.

6

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.