Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1997, Az.: IV ZB 11/97
Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zweck der Antragstellung auf Klageerweiterung; Rechtshängigkeit einer Klageerweiterung; Rechtshängigkeit einer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten Klageerweiterung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1997
- Aktenzeichen
- IV ZB 11/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.03.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 1486 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Gerhard L., W., M.,
Prozessgegner
H.-M.-K. AG,
vertreten durch den Vorstand, N. R.straße ..., H.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 9. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Terno und Seiffert
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 888 DM.
Gründe
I.
Mit seiner bei dem Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde bekämpft der Kläger die Verwerfung seiner Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts Hamburg, 9. Zivilkammer, vom 14. Januar 1997. Laut dem Tenor dieses Urteils sind dem Kläger 1/4 und der Beklagten 3/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, den der Kläger mit einem Klageantrag auf Zahlung von 17.015,47 DM nebst 12,75 % Rechtshängigkeitszinsen hieraus begonnen hatte. Im Verhandlungstermin vom 19. November 1996 war gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil über 12.908,58 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 8. Januar 1996 ergangen. Ferner wurde dem Kläger anheimgegeben, bis 10. Dezember 1996 mitzuteilen, ob er die restliche Klage zurücknehme. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 14. Januar 1997 bestimmt.
Daraufhin ließ der Kläger in einem - der Beklagten zugestellten - Schriftsatz vom 21. November 1996 mitteilen, daß "die Klage wegen des den jetzt anerkannten Betrag in Höhe von 12.908,58 DM überschießenden Betrages, mithin in Höhe von 4.106,89 DM, zurückgenommen" werde.
Im gleichen Schriftsatz ist folgende Klageerweiterung angekündigt:
"Die Beklagte wird verurteilt, neben den bereits durch Teilurteil zugesprochenen 12.908,58 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit weitere gesetzliche Verzugszinsen auf den Betrag von 12.908,58 DM seit 21. Mai 1993 zu bezahlen."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil verworfen, da die notwendige Beschwer für eine Berufung nicht erreicht sei. Die vom Landgericht angenommene Klagerücknahme (auch) bezüglich der verbleibenden Zinsdifferenz aus dem anerkannten Hauptsachebetrag - der Kläger beziffert sie mit 6,5 %, was 888,85 DM entspreche - ergebe keine ausreichende Beschwer (die auch bei einer Differenz von 8,75 % nicht erreicht würde). Daß das Landgericht nicht über die Klageerweiterung erkannt habe, beruhe auf keinem Versehen. Es habe sich vielmehr zutreffend in entsprechender Anwendung des § 296 a ZPO an einer Entscheidung über diesen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz angekündigten Antrag gehindert gesehen. Für die Frage der Beschwer komme es dabei nicht darauf an, ob die Klageerweiterung bei dem Landgericht rechtshängig geworden sei oder nicht.
Der Kläger bekämpft lediglich die Auffassung des Oberlandesgerichts zu seiner angekündigten Klageerweiterung. § 296 a ZPO sei hier nicht anwendbar, da es sich bei einer Klageerweiterung nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel handle. Da der Schriftsatz zugestellt worden sei, hätte das Landgericht entweder nur ein Teilurteil erlassen dürfen oder das Verfahren bezüglich der Klageerweiterung abtrennen müssen gem. § 145 ZPO. Da nichts dergleichen geschehen sei, sei er beschwert, zumal ihm Frist zu einer Stellungnahme bis zum 10. Dezember 1996 eingeräumt gewesen sei und die Beklagte sich rügelos auf die Klageerweiterung (mit Erhebung der Verjährungseinrede) eingelassen habe.
II.
Diese Argumentation verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg.
Da bei Erlaß des Schlußurteils über die Klageerweiterung noch nicht mündlich verhandelt worden war, konnte sie nicht Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts werden, §§ 297, 308 ZPO (s. auch Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 297 Rdn. 4 und 17; MünchKomm-ZPO/Prütting, § 297 Rdn. 5). Der Kläger könnte demnach allenfalls dann durch das Vorgehen des Landgerichts bei Urteilserlaß beschwert sein, wenn dieses die mündliche Verhandlung zum Zweck der Antragstellung wieder hätte eröffnen müssen. Aus dem Gesichtspunkt eines Schriftsatznachlasses kam dies nicht in Betracht. Dem Kläger war nur fristgebunden Gelegenheit zur Rücknahme der restlichen Klage eingeräumt worden.
Der Schriftsatz, in dem die Klageerweiterung enthalten ist, war der Beklagten zugestellt worden. Grundsätzlich tritt hiermit Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 2 ZPO ein. Indessen mußte hier die Zustellung schon mit Rücksicht auf die erklärte Teilklagerücknahme gem. § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommen werden. Jedenfalls unter derartigen Umständen kommt es nicht zu einer Rechtshängigkeit einer im selben Schriftsatz erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung angekündigten Klageerweiterung. Die Zustellung diente erkennbar einem anderen Zweck und sollte nicht etwa die unzulässige Klageerweiterung rechtshängig machen (s. zu dem vergleichbaren Fall einer unzulässigen Widerklage den BGH-Beschluß vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085 = LM, ZPO § 256 Nr. 173 m.w.N.). Das Landgericht war demnach nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um es dem Kläger zu ermöglichen, trotz Entscheidungsreife des Rechtsstreits den Prozeß mit einem Streit über die Verjährung eines neu in den Prozeß einzuführenden Verzugsschadens fortzusetzen. Es bleibt dem Kläger unbenommen, hierüber einen gesonderten Prozeß zu führen, da die Vorinstanzen zu Recht eine Entscheidung über die beabsichtigte Klageerweiterung nicht getroffen haben.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 888 DM.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert