Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.06.1999, Az.: VII B 116/99
Einlegung der Beschwerde; Ordnungsgemäße Vertretung; Vertretungszwang; Rechtsschutzgarantie
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.06.1999
- Aktenzeichen
- VII B 116/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 12227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG
Fundstelle
- BFH/NV 1999, 1612
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision besteht Vertretungszwang.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Der in Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1986 VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vom Vertretungszwang kann auch nicht im Einzelfall, etwa bei Vorliegen besonderer Umstände, entbunden werden (Senatsbeschluß vom 11. September 1995 VII B 182/95, BFH/NV 1996, 240).