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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1966, Az.: VIII ZR 107/65

Richtiger Schuldner bei Prozessstandsschaft; Ermächtigung zur Einklagung von Forderungen im eigenen Namen; Befugnis des Zedenten zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Zedenten ; Rechtsschutzwürdiges Interesse des als Kläger auftretenden Ermächtigten an der gerichtlichen Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen ; Abtretung durch schlüssiges Verhalten auf Grund einer Verpflichtung zu diesem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 107/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 26.03.1965
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1967, 377
  • MDR 1967, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Schutzes des Schuldners, der bei einer Doppelabtretung den Zweitzessionar befriedigt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. März 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin kaufte von der beklagten Handelsgesellschaft gemäß Verkaufsbestätigung T. vom 15. November 1961 70.000 t Motorenbenzin zum Preise von 93,50 DM per 1000 kg. Weitere Abschlüsse machte die Klägerin von einer Rückvergütung auf den Kaufpreis dieses Vertrages abhängig, weil die Preise nach dessen Abschluß gefallen waren. Die Beklagte bewilligte aufgrund der im Oktober 1962 geführten Verhandlungen auf den Preis der Verkaufsbestätigung T. für "alle bereits abgewickelten, in Abwicklung befindlichen und noch abzuwickelnden Partien" einen Rabatt in Höhe von insgesamt 434.000 DM. Vereinbarungsgemäß sollte dieser Betrag nicht verrechnet, sondern von der Beklagter, der Klägerin per 31. Dezember 1962 gutgeschrieben werden. Die Zahlung des gutgeschriebenen Betrages sollte in 4 Raten erfolgen. Der Preisnachlaß war davon abhängig, daß die Lieferungsverträge T. 2 und HL ... zur Abwicklung kamen, andernfalls sollte die Gutschrift nach Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarung gekürzt werden. Die beiden ersten Raten entrichtete die Beklagte wie vorgesehen zum 31. März und 31. Juli 1963. Für die letzten beiden Teilbeträge in Höhe von je 130.000 DM war als Zahlungstermin der 31. Oktober 1963 und der 31. Januar 1964 festgelegt. Um sie geht der Streit.

2

Durch Global-Zessionsvertrag vom 26. Februar/8. März 1963 trat die Klägerin sämtliche in ihrem Geschäftsbetrieb bestehenden und in Zukunft entstehenden Forderungen an die Investitions- und Handelsbank Aktiengesellschaft in F./Ma. ab. Der Forderungsübergang wurde den Schuldnern damals nicht mitgeteilt.

3

Im Jahre 1963 verhandelte die Klägerin über den Verkauf ihres Mineralölhandels mit der Streithelferin. Dabei kam man überein, daß die Klägerin alle zu diesem Geschäft gehörenden Sachen und Rechte auf die ihr und der Hugo St. Industrie- und Handel GmbH in Br. gehörende touring Tankstellen GmbH (im folgenden: TTG) übertragen sollte, deren Geschäftsanteile die Streithelferin erwerben wollte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Juli 1963 veräußerten die Klägerin und die Hugo St. Industrie- und Handel GmbH sämtliche Geschäftsanteile der TTG an die Streithelferin. In § 3 des den notariellen Vertrag ergänzenden schriftlichen Vertrages vom selben Tage verpflichtete sich die Klägerin, ihr gesamtes Mineralölhandelsgeschäft bis zum 31. August 1963 auf die TTG zu übertragen. Darauf richteten die Klägerin und die TTG an die Beklagte folgendes Schreiben vom 13. August 1963:

"Betr.: Ihre Verkaufsbestätigungen T. 2 und HL ... vom 10.10.1962

...

hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, daß wir mit Wirkung vom 1.9.1963 unser Mineralöl-Handelsgeschäft auf die uns nahestehende touring Tankstellen GmbH., Mü./R., W. Str. ... übertragen werden.

Von dieser Übertragung werden unmittelbar auch die zwischen Ihnen und uns bestehenden Lieferabschlüsse T. 2 über 75.000 tons Benzin und HL ... über 150.000 tons Gasöl, beide vom 10.10.1962, betroffen.

Die touring Tankstellen GmbH tritt ab 1.9.1963 an unserer Stelle in den Vertrag ein.

Die ... (Klägerin) haftet für alle sich aus der Abwicklung bis zum 31.8.1963 ergebenden Verpflichtungen, die touring Tankstellen GmbH in gleicher Weise für Verpflichtungen, die nach dem 31.8.1963 entstehen.

Da die touring Tankstellen GmbH unser Mineralöl-Handelsgeschäft unter Benutzung der gleichen Vertri ebseinrichtungen mit der gleichen Absatzorganisation und den Ihnen bekannten Mitarbeitern fortführen wird, sind wir sicher, daß die bestehende angenehme Geschäftsverbindung durch diese Übertragung nicht beeinträchtigt wird."

4

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 1963 mit, sie habe die Gutschriftrestbeträge per 31.10.1963 und 31.1.1964 von je DM 130.000 auf Anforderung auf die ... (Streithelferin) übertragen. Auf deren Verlangen habe sie, so schrieb die Beklagte unter dem 23. Dezember 1963, an die Klägerin, die vorletzte Gutschriftrate in Höhe von 130.000 DM mit der Streithelferin verrechnet.

5

Mit Schreiben vom 5. Februar 1964 setzte die Investitions- und Handelsbank AG. (im folgenden: IHB) die Beklagte davon in Kenntnis, daß die Klägerin die Forderung gegen die Beklagte an die Tank abgetreten hatte, und forderte Zahlung der beiden letzten Raten aus der Gutschrift. Die Beklagte lehnte Zahlung ab.

6

Die Bank bevollmächtigte sodann die Klägerin schriftlich, die Forderung von 260.000 DM "im eigenen Namen für unsere Rechnung" einzuklagen. Mit der daraufhin erhobenen Klage verlangte die Klägerin Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an sich.

7

Die Beklagte trat diesem Verlangen entgegen. Hilfsweise stellte sie Gegenforderungen im Gesamtbeträge von 12.531,28 DM zur Aufrechnung, Hierauf erkannte die Klägerin einen Teilbetrag von 6.209,02 DM der zur Aufrechnung gestellten Forderungen an und ermäßigte ihren Klageantrag entsprechend auf 253.790,98 DM nebst Zinsen.

8

Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 247.468,73 DM und behielt die weitere Entscheidung dem Schlußurteil vor.

9

Gegen dieses Urteil legten die Beklagte und die Streithelferin Berufung ein. Die Beklagte beantragte zusätzlich, die Klägerin zur Erstattung des aufgrund des Teilurteils beigetriebenen Betrages von 247.468,73 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung und den Zwischenantrag nach § 717 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Streithelferin. Sie beantragt entsprechend dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen und dem Zwischenantrag gemäß zu erkennen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

12

hilfsweise mit der Maßgabe,

daß die Beklagte den der Klägerin zugesprochenen Teilbetrag an die Investitions- und Handels-Bank AG zu zahlen hat.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Landgericht und übereinstimmend das Berufungsgericht haben zur Zahlung der Urteilssumme an die Klägerin verurteilte. Die Revision rügt, die Klägerin könne aufgrund der von ihr behaupteten Prozeßstandschaft nicht Zahlung an sich, sondern allenfalls an die Abtretungsempfängerin, die Bank, verlangen. Diese Rüge richtet sich gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin und ihre Sachbefugnis.

14

Die Rüge ist in beiden Richtungen unbegründet.

15

1.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Vollmacht vom 16. März 1962 zur Einziehung der Klageforderung im eigenen Namen für Rechnung der Bank dahin verstanden, daß die Klägerin hierdurch ermächtigt worden sei, die der Bank abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Diese Auslegung der Urkunde wurde im Berufungsverfahren weder von der Beklagten noch der Streithelferin angegriffene Wenn das Berufungsgericht keine Bedenken getragen hat, dem Landgericht auch insoweit beizutreten, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ermächtigung, eine abgetretene Forderung im eigenen Namen des Zedenten einzuklagen, wird regelmäßig dahin aufgefaßt, daß der Ermächtigte auf Leistung an sich klagen darf (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 45 II 2 c).

16

2.

Unabhängig von dieser Auslegung der von der Klägerin vorgelegten Vollmacht ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob bei einer so gestalteten Ermächtigung die Klage aus fremdem Recht des Abtretungsempfängers mit den Grundsätzen des Prozeßrechts vereinbar ist (vgl. BGHZ 31, 279). Schon das Reichsgericht hat es für zulässig angesehen, daß ein Zedent einer Forderung, der von dem Abtretungsempfänger ermächtigt worden ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen aber für Rechnung des Abtretungsempfängers einzuziehen, im Wege der Klage Leistung an sich fordert. Auch in diesem Falle verbleibt das Gläubigerrecht selbst dem Abtretungsempfänger (hier der Bank), während der Zedent nur eine beschränkte Verfügungsbefugnis erhält, nämlich die, zum Zwecke der Einziehung über die Forderung zu verfügen. Die Revision zieht selbst nicht in Zweifel, daß es möglich ist, einen anderen zu ermächtigen, ein Recht des Ermächtigenden im eigenen Namen geltend zu machen, und daß die Klage des in dieser Weise Ermächtigten gegen den Schuldner nach der Prozeßordnung zuzulassen ist. Das Reichsgericht hat diese Möglichkeit bei der Forderungsabtretung für den Fall bejaht, daß der Zedent zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Zedenten befugt blieb (RG JW 1916, 959; vgl. RGZ 91, 390, 393 m.N.). Allerdings hat das Reichsgericht als Voraussetzung hierfür gefordert, daß ein rechtsschutzwürdiges Interesse des als Kläger auftretenden Ermächtigten an der gerichtlichen Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen besteht. Bei der vereinbarten Einziehung einer abgetretenen Forderung durch den Zedenten handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung, bei der der hierzu ermächtigte Zedent mit Einwilligung des Zessionars über die Forderung nur zum Zwecke der Einziehung verfügen darf. Das gilt auch dann, wenn der Ermächtigte die Leistung an sich verlangt. Auch in diesem Falle bleibt das Forderungsrecht für den Ermächtigten ein fremdes Recht (vgl. RGZ 133, 234, 241; 166, 218, 238). Auch wenn mit der Rechtsprechung die Ausnahme von der Regel, daß grundsätzlich der Kläger als Inhaber des geltend gedachten Rechts auftreten muß, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, daß für die Klage des Zedenten ein Rechtsschutzinteresse bestehen muß, so bezieht sich dieses Erfordernis doch nur auf die Frage, ob der Zedent überhaupt zur Prozeßführung befugt ist. Jedenfalls ist ihm das Rechtsschutzinteresse nicht schon deshalb zu versagen, weil er Leistung an sich fordert. Denn wenn er vom Zessionar hierzu ermächtigt worden ist, so gehört die Ausübung dieses Rechts zur Ausführung seines Auftrages. Das genügt, um auch insoweit das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Diese rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und der Sachbefugnis der Klägerin steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur gewillkürten Prozeßstandschaft (vgl. Urt. v. 26. März 1952 - II ZR 209/51 - LM BGB § 185 Nr. 1 = LM KO § 6 Nr. 1) und (das 2. Revisionsurteil in jener Sache vom 20. Dezember 1956 - II ZR 177/55 S. 7 - BGHZ 23, 17, 21) [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55].

17

II.

Die Revision macht neu geltend, aus den zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen über den nachträglichen Preisnachlaß sei zu entnehmen, daß die Vertragsschließenden hiermit die Abtretung der Forderung auf die Rückvergütung ausgeschlossen hätten. Jedenfalls sei eine Abtretung der Forderung an die Bank deshalb nicht möglich gewesen, weil die Leistung an einen anderen Gläubiger als die Klägerin nicht ohne Veränderung ihres Inhalts habe erfolgen können (§ 399 BGB).

18

Diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hatte dem vorgetragenen Sachverhalt die behauptete Unzulässigkeit der Abtretung nicht zu entnehmen brauchen. Es kommt hinzu, daß die Abtretung der im Streit befindlichen Forderungen durch Global-Zessionsvertrag vom 26. Februar/8. März 1963 an die IHB bereits im ersten Rechtszuge unstreitig geworden war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. Juni 1964 und der entsprechenden Feststellung im Urteil des Landgerichts ergibt, Diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren unangegriffen. Sie ist auch in die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils übernommen worden, demnach für das Revisionsgericht bindend.

19

III.

Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Klägerin und der TTG an die Beklagte vom 13. August 1963 keine Anzeige, daß die Klägerin die Forderung auf die bewilligte Rückvergütung an die TTG abgetreten habe. Es befaßt sich unter diesem Gesichtspunkt eingehend mit der Auslegung des Schreibens. Ob die dagegen gerichteten Angriffe der Revision zum Erfolg führen müßten, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsurteil kann jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht bestätigt werden.

20

Die Revision macht nämlich ferner geltend, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, auch die hier in Rede stehenden beiden Forderungen auf die TTG zu übertragen, und dementsprechend mindestens durch schlüssiges Verhalten die beiden Forderungen abgetreten habe. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt, wenn überhaupt, so doch nicht ausreichend geprüft. Es hat das Vorbringen der Streithelferin, das von ihr unter Hinweis auf § 408 Abs. 1 BGB bereits im ersten Rechtszuge geltend gemacht worden war, nicht beschieden.

21

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klageforderungen zu dem Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin gehörten und unterstellt, daß sie aufgrund des privat schriftlichen Vertrages vom 23. Juli 1963 verpflichtet war, die Forderungen der TTG zu übertragen (BU S. 39). Es hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klägerin die Forderungen dementsprechend abgetreten hat. Eine solche Abtretung brauchte nicht ausdrücklich vorgenommen zu werden, sondern konnte, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle (BU S. 28) selbst erwähnt; auch stillschweigend erfolgen. Insoweit könnte von Bedeutung sein, ob die Klägerin der TTG gegenüber rechtzeitig klargestellt hat, daß die beiden Forderungen nicht auf diese übergehen sollten. Das Berufungsgericht hat bei Untersuchung der Frage, wie das Schreiben vom 13. August 1963 auszulegen ist und ob ihm auch die Mitteilung des bevorstehenden Übergangs sämtlicher zum Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin gehörenden Forderungen entnommen werden kann, in Betracht gezogen, daß gerade unter Kaufleuten bei Geschäftsübertragungen häufig die Forderungen nicht noch ausdrücklich einzeln abgetreten werden. Es hat jedoch nicht auch die Frage behandelt, ob das unter Geschäftsleuten übliche Verhalten hier die Annahme nahelegt, daß die Klägerin mindestens stillschweigend alle die Forderungen an die TTG abgetreten hat, zu deren Übertragung sich die Klägerin der Streithelferin gegenüber verpflichtet hatte. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß die Klägerin den Übergang der Forderungen nicht der Beklagten angezeigt habe, durfte es nicht unterlassen, auch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin stillschweigend, d.h. durch schlüssiges Verhalten, die streitigen Forderungen an die TTG abgetreten hatte, War dies nämlich der Fall, so wäre die Beklagte gemäß § 408 Abs. 1 i.V. mit § 407 Abs. 1 BGB auch dann geschützt, wenn sie mit Zustimmung der TTG die streitigen Forderungen an die Streithelferin/bezalt oder mit dieser verrechnet hätte, bevor ihr die erste Abtretung der Forderungen an die IHB bekannt war (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 408 Anm, 1; Staudinger BGB 9. Aufl. § 408 Anm. II 1, 2; Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des Schuldrechts 15. Aufl. § 80 I, 3). Dieser Schutz des § 408 Abs. 1 bestünde im Falle einer Zweitabtretung an die TTG auch dann; wenn die Klägerin der Beklagten die bevorstehende Abtretung der beiden Forderungen an die TTG nicht mitgeteilt hätte und die Beklagte sich lediglich auf eine entsprechende Behauptung der TTG oder der Streithelferin verlassen haben sollte (vgl. Erman/Westermann BGB 3. Aufl. zu § 408).

22

Da der Sachverhalt jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter bedarf und die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch aus keinem anderen Rechtsgrunde als richtig darstellt, war das Berufungsurteil auf die Revision der Streithelferin aufzuheben. Diese und gegebenenfalls die Beklagte werden Gelegenheit haben, in dem erneuten Berufungsverfahren auch die Gesichtspunkte vorzutragen, mit denen die Streithelferin im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, die Beklagte habe dem Schreiben vom 13. August 1963 entnehmen dürfen, daß sämtliche Forderungen aus dem Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin oder jedenfalls die hier streitigen Forderungen auf die TTG übergingen.

23

IV.

Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat gemäß § 565 Abs. 1 ZPO von der Befugnis Gebrauch gemacht, sie an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen.

24

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann