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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.08.1978, Az.: 6 ABR 10/76

Jugendversammlung; Zeitpunkt der Durchführung; Betriebsversammlung; Jugendvertretung; Beteiligte; Antragberechtigung; Antragsänderung; Ablauf der Beschwerdefrist; Feststellungsantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.08.1978
Aktenzeichen
6 ABR 10/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 03.12.1975 - 6 TaBV 64/75

Fundstellen

  • BB 1979, 522
  • DB 1978, 2276 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1978, 2275-2276 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Jugendversammlung ist im Regelfall unmittelbar vor oder nach der Betriebsversammlung durchzuführen.

2. Im Verfahren nach BetrVG § 23 Abs. 3 kann die Jugendvertretung Beteiligte sein; sie ist aber nicht antragsberechtigt.

3. Eine Antragsänderung ist nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich. Ein Antrag nach BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1 kann nicht in einen entsprechenden Feststellungsantrag umgedeutet werden.