Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.08.1978, Az.: 6 ABR 10/76
Jugendversammlung; Zeitpunkt der Durchführung; Betriebsversammlung; Jugendvertretung; Beteiligte; Antragberechtigung; Antragsänderung; Ablauf der Beschwerdefrist; Feststellungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.08.1978
- Aktenzeichen
- 6 ABR 10/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 03.12.1975 - 6 TaBV 64/75
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG
- § 77 S. 2 BetrVG
- § 83 ArbGG
- § 89 Abs. 2 ArbGG
Fundstellen
- BB 1979, 522
- DB 1978, 2276 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1978, 2275-2276 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Jugendversammlung ist im Regelfall unmittelbar vor oder nach der Betriebsversammlung durchzuführen.
2. Im Verfahren nach BetrVG § 23 Abs. 3 kann die Jugendvertretung Beteiligte sein; sie ist aber nicht antragsberechtigt.
3. Eine Antragsänderung ist nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich. Ein Antrag nach BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1 kann nicht in einen entsprechenden Feststellungsantrag umgedeutet werden.