Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.08.2000, Az.: 1 BvR 1523/99
Notar; Beurkundung; Mitwirkungsverbot; Dokumentation; Berufsfreiheit; Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Subsidiarität
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.08.2000
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1523/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 17303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 2000, 936
- ZNotP 2000, 497 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff. 8 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und gegen die Absicherung der Mitwirkungsverbote durch § 3 Abs. 1 Satz 2 BeurkG sowie gegen die §§ 28, 50 Abs. 1 Nr. 9, § 93 Abs. 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO). Die genannten Vorschriften stellten - vor allem in Sozietäten - unzumutbar hohe Anforderungen an die Dokumentation anwaltlicher Kontakte und verletzten ihn deswegen in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
II.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung von der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Mitwirkungsverbote bei ihm erforderlich sind. Der innere dienstliche Bereich unterliegt uneingeschränkt der Aufsicht. Soweit der Beschwerdeführer sich durch die Maßnahmen für unzumutbar belastet hält, steht ihm hiergegen der Rechtsweg offen (§§ 93, 111 BNotO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).