Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1973, Az.: 5 AZR 46/73
Ehemann; OHG; Ehefrau; Vergütungsanspruch; Arbeitsverhältnis; Ausdrückliche Abrede
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1973
- Aktenzeichen
- 5 AZR 46/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.08.1972 - 2 Sa 29/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 380 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Leistet der Ehemann in einer offenen Handelsgesellschaft, die von seiner Ehefrau und deren Brüder als Gesellschafter betrieben wird, Dienste, so folgt daraus allein ein Anspruch des Ehemannes gegen die OHG auf Vergütung für diese Dienste noch nicht.
2. Ein solcher Vergütungsanspruch setzt vielmehr voraus, daß zwischen dem Ehemann und der Gesellschaft dienstvertragliche Beziehungen durch ausdrückliche Abrede oder durch schlüssiges Verhalten begründet worden sind.