Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1960, Az.: VII ZR 224/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1960
- Aktenzeichen
- VII ZR 224/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.05.1958
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Parteifähigkeit einer ausländischen Stiftung.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel Dr. Heimann-Trosien und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
In den Jahren 1949 bis 1952 führte die Klägerin Gemüse und Obst aus Holland ein. Die holländischen Erzeuger legten wegen des Mangels an geeignetem Verpackungsmaterial in jener Zeit Wert darauf, daß die Kisten, in denen die Ware geliefert wurde, wieder an sie zurückgesandt wurden. Demzufolge wurden in der Anlage III zur Verlautbarung Nr. 26 des Gemischten Einfuhrausschusses (Import Advisory Committee - IAC -) über die Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus der Ernte 1949, Holland vom 28. April 1949 - Öff Anz 1949 Nr. 34 S. 3 - Bestimmungen über die Behandlung der Verpackung getroffen. Danach wurde "im gegenseitigen Einvernehmen die Firma Frans M., V. (Holland) mit der Auslieferung und ihre Niederlassung in Ka./Rhld. mit der Rücklieferung der Kisten beauftragt". Die Firma M. N. V. hatte den Eigentümern der Kisten, den holländischen Auktionen (Erzeugergenossenschaften) gegenüber für das Leergut Sicherheit zu leisten. Die deutschen Importeure waren verpflichtet, je Kiste einen Haftbetrag (Kistenpfand) von 3 DM zuzüglich einer Abfertigungsgebühr von 0,15 DM zur Deckung der entstandenen Unkosten zu bezahlen. Sie hatten das Leergut binnen 3 Wochen an die Firma Frans M., Ka., franko Ka. oder Be., zurückzusenden. Unter dem 13. August 1949 - Öff Anz Nr. 70 S. 3 - wurde die Anlage III dahin geändert, daß mit der Überwachung der Kistenrückführung anstelle der Firma Frans M. die Grenzfustzentrale van de Stichting C. F., die Beklagte zu 3, beauftragt wurde. Nach der Verlautbarung 26 und ihren Anlagen wurde auch in den folgenden Jahren verfahren; nur wurden ab 1. Mai 1950 das Kistenpfand auf 2,50 DM und die sog. Abfertigungsgebühr auf 0,12 DM und für das Jahr 1951/52 weiterhin auf 0,10 DM ermäßigt.
Die Firma Frans M. N. V. in Venlo ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts. Ihr alleiniger oder Hauptaktionär war der am ...1954 verstorbene Kaufmann und Spediteur Jean E., der Erblasser der Beklagten zu 1. Jean E. war zugleich alleiniger Inhaber der Speditions-Einzelfirma Frans M. in Ka. Prokurist dieser Firma war der Beklagte zu 2, ein Sohn des Jean E. Die Beklagte zu 3 bezeichnet sich als eine Stiftung. Sie ist am 22. April 1949 in den Niederlanden unter der Bezeichnung Stichting C. F. (Stiftung Kistenzentrale; im folgenden kürzt Stichting) von Mitgliedern des "Centraalbureaus van de Tuinbouwveilingen", eines Zusammenschlusses von Erzeugergenossenschaften (Veilingen) holländischer Bauern, zur Durchführung des Kistenverleihs gegründet worden. Nach § 2 ihrer Satzung war Gegenstand der Stiftung der Verleih mehrmaliger Verpackungsmittel für die Verpackung und den Versand von Gartenbauerzeugnissen. In einem mit Wirkung vom 1. Mai 1949 geschlossenen Vertrage, der - mit zum Teil geänderten Bedingungen - mehrfach erneuert und am 31. März 1952 beendigt wurde, beauftragte die Beklagte zu 3 die Firma Frans M. N. V. in V. mit der Überwachung und Durchführung des Kistenverkehrs. Die Firma M. N. V. übernahm darin gegen ein Entgelt die Haftung für die Rücksendung der Verpackung. Sie betraute ihrerseits die Firma Frans M., Kaldenkirchen, mit der Abwicklung der Kistenrücklieferung.
Die Klägerin hat auf Grund der ihr gemäß der Verlautbarung Nr. 26 und ihrer Anlagen erteilten Einfuhrlizenzen, deren Inhalt sie in einem von ihr unterschriftlich anerkannten Merkblatt vom 30. Mai 1949 der Beklagten zu 3 bestätigt hat, die Abfertigungsgebühr von anfänglich 0,15 DM zunächst an die Firma Frans M., Ka., später an die Beklagte zu 3 entrichtet. Sie ist der Auffassung, die Erhebung der Gebühr in der genannten Höhe verstoße gegen das Preisrecht und im Hinblick auf die der Firma Frans M., Ka., eingeräumte Monopolstellung bei der Abwicklung des Kistenverkehrs auch gegen die Dekartellisierungsvorschriften und gegen die guten Sitten. Die Beklagten hätten nach dem Sinn der Anlage III nur einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Unkosten gehabt. Diese hätten weniger als 0,03 DM je Kiste betragen. Allenfalls sei eine Abfertigungsgebühr von 0,04 DM gerechtfertigt gewesen. Die in der Anlage III vorgesehene Gebühr von 0,15 DM sei als Anlaufgebühr gedacht gewesen. Als sich herausgestellt habe, daß die Unkosten weit geringer gewesen seien, hätten die Beklagten die Gebühr alsbald entsprechend ermäßigen müssen.
Den zuviel gezahlten Teil der Abfertigungsgebühr hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sowie des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung zurückverlangt. Sie hat beantragt:
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 613,25 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1952 zu zahlen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Die Beklagten zu 1) haben ferner beantragt,
ihnen im Falle der Verurteilung die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des Jean E. vorzubehalten.
Die Parteien haben eine von den Beklagten erhobene Widerklage auf negative Feststellung mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin anstelle des zunächst geltend gemachten Teilanspruchs die volle Forderung eingeklagt hat, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit widerstreitende Anträge nur wegen der Kosten gestellt.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Sie haben vorgetragen, sie hätten bei der Kistenabfertigung in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin gestanden. Im übrigen sind die Beklagten der Ansicht, sie seien zur Erhebung der Abfertigungsgebühr in der verlangten Höhe auf Grund der als Besatzungsrecht anzusprechenden, auf ihre Rechtswirksamkeit nicht nachprüfbaren Verlautbarung Nr. 26 sowie deren Anlagen berechtigt gewesen und hätten hierbei gegen anderes Besatzungsrecht oder gegen deutsche Rechtsanschauungen nicht verstoßen. Sie haben bestritten, daß die ihnen bei der Kistenkontrolle tatsächlich erwachsenen Unkosten so niedrig gewesen seien, wie die Klägerin behaupte.
Die Klägerin hat erwidert, alle Beklagten schuldeten ihr die Rückzahlung des überhöhten Teils der Abfertigungsgebühr gesamtschuldnerisch, weil die Beklagte zu 3) nur eine Tarnung der Firma Frans M., Ka., und der Beklagte zu 2) Mitinhaber und Repräsentant der Beklagten zu 3) gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten zu 1) die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des Jean E. vorbehalten.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) hat das Oberlandesgericht auch die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Das Rechtmittel der Klägerin gegen den die Klage gegen den Beklagten zu 2) abweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils hat es zurückgewiesen und die Kosten, auch die der Widerklage, der Klägerin auf erlegt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteils. Den Beklagten zu 2) beantragt sie, in Abänderung der Vorentscheidungen nach dem Klageantrage zu verurteilen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Parteifähigkeit der Beklagten zu 3) (Stichting) haben beide Vorinstanzen bejaht. Die nach niederländischem Recht zu beurteilende Frage, ob die Stichting Rechtspersönlichkeit besitzt, haben sie angesichts der einander widersprechenden Ansichten in den Gutachten der niederländischen Professoren Dr. de Gr. und Dr. Dr. ... einerseits sowie des holländischen Rechtsanwalts O. und in dem vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts in Amsterdam vom 20. März 1953 andererseits unentschieden gelassen. Gleichwohl halten sie die Beklagte zu 3) selbst dann für passiv parteifähig, wenn sie nach niederländischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt haben sollte.
Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, zwar sei nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig, wer rechtsfähig sei. Jedoch enthalte die Vorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO, wonach auch ein nicht rechtsfähiger Verein verklagt werden könne, den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß auch nicht rechtsfähige Gebilde, die wie eine Rechtsperson aufträten, verklagt werden könnten. Die Beklagte zu 3) habe sich in Deutschland als Rechtsperson betätigt. Sie sei als solche in der Berichtigung der Anlage III zur Verlautbarung Nr. 26 vom 13. August 1949 ausdrücklich anerkannt und mit bestimmten Funktionen betraut worden. Das habe zur Folge, daß auch Dritte die Beklagte zu 3) als Rechtsperson ansehen und sie aus Handlungen in dem für sie normierten Aufgabenbereich in einem Rechtsstreit in Anspruch nehmen könnten.
Ähnliche Gedankengänge entwickelt das Landgericht; es betont darüber hinaus, die Einheit der Rechtsordnung verlange es, daß auch der Beklagten zu 3) und den mit ihr in Geschäftsverbindung getretenen Personen Rechtsschutz gewährt werde, nachdem jene von der Staatsgewalt wie eine rechtsfähige Körperschaft in die deutsche Rechtsordnung eingeführt worden sei, ohne daß bestimmt worden sei, wer an ihrer Stelle als Träger der ihr zugewiesenen Rechte und Pflichten in Betracht komme.
Diesen Ausführungen kann freilich nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden. Namentlich bestehen durchgreifende Bedenken, in der Ergänzung der Anlage III die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stichting zu finden. Immerhin kann den Vorinstanzen im Kern ihrer Rechtsauffassung gefolgt werden.
Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 ZPO besagt nicht, daß nur der Rechtsfähige parteifähig ist. Das Gesetz selbst hat mehrfach Personenmehrheiten, die keine Rechtsfähigkeit besitzen, die Parteifähigkeit zuerkannt, so der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Reederei (§§ 124, 161, 493 Abs. 3 HGB; vgl. auch § 14 des Gesetzes betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 - RGBl S. 691 -). Der nicht rechtsfähige Verein hat jedenfalls als Beklagter die Stellung einer rechtsfähigen Personenvereinigung erhalten (§ 50 Abs. 2 ZPO).
Aus dieser Regelung der Parteifähigkeit nach geltendem Recht läßt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, daß Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten, unter bestimmten Voraussetzungen als solche wenigstens verklagt werden können, dann nämlich, wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs dies verlangen.
Eine solche Notwendigkeit ist auch hier gegeben.
Die Stichting ist mindestens auf Grund der Ergänzung der Anlage III am 13. August 1949 den deutschen Gemüseimporteuren für die Abwicklung des nach Holland zurückzuliefernden Leerguts als einziger Vertragspartner bezeichnet worden.
In dieser Eigenschaft hat sie umfangreiche Geschäfte getätigt, hat beträchtliches Vermögen erworben und ist Verbindlichkeiten eingegangen. Sie hat sich in jeder Hinsicht den Anschein gegeben, als sei sie selbst Trägerin von Rechten und Pflichten.
Diese Umstände allein könnten bei einem nur inländischen Gesetzen unterworfenen, ausschließlich im Inlande tätigen und geleiteten Unternehmen wohl noch nicht ausreichen, um ihm die Parteifähigkeit zuzuerkennen; denn den mit einem solchen Gebilde in Verbindung tretenden Partnern wird regelmäßig die Möglichkeit gegeben sein, sich an die Personen zu halten, die es zu vertreten vorgeben oder mit Einfluß und Geldmitteln dahinter stehen.
Anders ist es jedoch in einem Falle wie dem vorliegenden. Hier hat das in Frage stehende Gebilde seinen Sitz im Auslande, und seine Rechtsnatur ist, wie die verschiedenen auseinandergehenden Rechtsgutachten zeigen, umstritten und zweifelhaft. Nach diesen Gutachten und dem vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts in Amsterdam vom 20. März 1953 hängt die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der Stichting nach niederländischem Recht offenbar vorwiegend von ihrer Zweck- und Zielsetzung sowie von der Art ihrer Betätigung ab. Erhebungen in dieser Richtung sind den betroffenen Importeuren, die gezwungen waren, mit ihr in Verbindung zu treten, kaum möglich; jedenfalls versprechen sie keine einwandfreie Klärung. Es ist diesen Geschäftspartnern auch nicht zumutbar, die etwaigen im Ausland wohnenden Hintermänner zu ermitteln. Wollte man dieses Ansinnen an sie stellen, so könnte das einer Rechtlosstellung gleichkommen.
Unter diesen besonderen Umständen verlangt es die Sicherheit im Rechtsverkehr, daß die Beklagte zu 3) sich mindestens in der Rolle des Beklagten als parteifähig behandeln lassen muß, selbst wenn ihr nach dem Rechte ihres Sitzes keine Rechtspersönlichkeit zukommen sollte. Weitere Ermittlungen hierzu sind daher nicht erforderlich.
II.
Im Gegensatz zum Landgericht verneint das Oberlandesgericht das Bestehen von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3). Es ist der Ansicht, bei der Verlautbarung Nr. 26 und deren Anlagen handele es sich um Vorschriften des Besatzungsrechts. Der Gemischte Einfuhrausschuß, der die in Frage stehenden Anordnungen getroffen habe, sei sowohl bei deren Erlaß wie bei der späteren Ergänzung der Anlage III auf Grund einer Ermächtigung der Joint Export-Import Agency (JEIA) in Ziffer 5 der Anweisung Nr. 29 - Öff Anz 1949 Nr. 13 - vorgegangen. Die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen und die durch sie begründete Rechtsstellung der Beklagten zu 1) und 3) sowie der Firma Frans M. NV seien im Hinblick auf das Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission, das durch die Pariser Verträge nicht rückwirkend beseitigt worden sei, dem richterlichen Prüfungsrecht entzogen. Es brauche nicht untersucht zu werden, welchen Normencharakter die Verlautbarung und ihre Anlagen hätten, ob sie sich im Rahmen der dem Gemischten Einfuhrausschuß erteilten Ermächtigung hielten und ob sie mit deutschen oder besatzungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Dekartellisierungsvorschriften der Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung, vereinbar seien. Es sei nur zu fragen, ob die Anordnung mit dem Willen der Besatzungsbehörden ergangen sei. Das aber sei zweifelsfrei zu bejahen.
Die Revision bezeichnet diese Ausführungen als rechtsfehlerhaft. Sie meint, die Verlautbarung Nr. 26 sei eine Anordnung der Außenhandelsstelle. Sie sei von deutschen Behörden und nach deutschen Richtlinien entworfen und veröffentlicht worden. Der Gemischte Einfuhrausschuß sei schon bei dem Erlaß der Verlautbarung keine alliierte Dienststelle mehr gewesen. Das Oberlandesgericht sei vor allem rechtsirrtümlich von der unveränderten Fortgeltung der Verlautbarung Nr. 26 bis zum 31. März 1952 ausgegangen. Diese sei jedoch nach ihrem Inhalt zeitlich begrenzt gewesen. In der Folgezeit sei sie von deutschen Stellen mehrfach geändert worden. Dies und eine Reihe anderer von dem Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigter Umstände spreche dafür, daß die Verlautbarung und ihre Anlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Besatzungsrecht und mit deutschen Rechtsanschauungen hätte nachgeprüft werden müssen.
Es ist der Revision zuzugeben, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten gefolgt werden kann. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend.
1.)
Bei der Verlautbarung Nr. 26 und ihren Anlagen handelt es sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, um Vorschriften des Besatzungsrechts. Ihrem Inhalte nach ist die Verlautbarung keine Rechtsverordnung; denn sie wendet sich nicht unmittelbar an die einzelnen Importeure, sie verleiht ihnen nicht das Recht, bestimmte Mengen Obst und Gemüse aus Holland einzuführen. Vielmehr richtet sie sich an die für die Ernährungswirtschaft zuständigen deutschen Verwaltungsbehörden. Diese werden mit Bezug auf ein wertmäßig begrenztes Einfuhrkontingent mit genauen Richtlinien für die Durchführung der Einfuhr und die Behandlung des Leerguts versehen. Die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen bilden die Grundlage für die späteren in der Erteilung der Einfuhrbewilligungen liegenden Verwaltungsakte. Sie wollen die Einhaltung der in ihnen gesetzten Bedingungen durch die einzelnen Importeure, also eine einheitliche Verwaltungsübung, sichern. Ihrem Sinn und Zweck nach stellt die Verlautbarung nebst Anlagen somit Verwaltungsrichtlinien zur Vorbereitung und einheitlichen Durchführung von Verwaltungsakten dar (vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1957 - I A 13/55 -).
a)
Die Verlautbarung ist, wie sich schon aus der Form und der räumlichen Anordnung (Abschnitt: Gemischter Einfuhrausschuß) ihrer Bekanntgabe (Öff Anz 1949 Nr. 34 S. 3) sowie aus ihrer Bezeichnung ergibt, nicht von der Außenhandelsstelle der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fachabteilung Gartenbauerzeugnisse und Getränke, sondern von dem Gemischten Einfuhrausschuß erlassen worden. Hierbei hat dieser innerhalb der ihm von der JEIA (Anweisung Nr. 29 Ziff. 5) erteilten Ermächtigung gehandelt, für die Einfuhr jeder Ware Beschränkungen aufzuerlegen, Anordnungen zu erlassen oder Anweisungen herauszugeben, die er für erforderlich hält.
Die Verlautbarung ist allerdings von der Außenhandelsstelle veröffentlicht worden. Das konnte aber ihren Charakter als Besatzungsrecht nicht ändern. Ebensowenig wäre es hierfür von Bedeutung, wenn die Anordnung, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, von deutschen Stellen und nach deutschen Richtlinien entworfen worden wäre. Denn daß die mit dem deutschen Recht und der deutschen Behördenorganisation weniger vertrauten Organe der Besatzungsmacht sich ihre Gesetze und Anordnungen weitgehend von deutschen Fachleuten vorbereiten und ausarbeiten ließen, war zweckmäßig und allgemein üblich. Das besagt aber nichts über die Herkunft der schließlich herausgegebenen Vorschriften. Für deren rechtliche Bewertung und Einordnung kommt es allein auf die Stelle an, von der die Anordnung ausgegangen ist. Das aber war hier der Gemischte Einfuhrausschuß.
Wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Instituts für Besatzungsfragen vom 10. September 1955 weiterhin ohne Rechtsverstoß angenommen hat, war das JAG sowohl bei Erlaß und Bekanntgabe der Verlautbarung 26 als auch bei der Änderung der Anlage III eine Einrichtung der Besatzungsmächte. Das geht einmal aus der Besetzung des IAC, wie sie in der ursprünglichen Fassung der Ziffer 5 der JEIA-Anweisung Nr. 29 vorgesehen ist, und ferner aus der in dem Gutachten des Instituts für Besatzungsfragen angeführten Tatsache hervor, daß die deutschen Mitglieder des IAC damals nur ein Vorschlags-, aber kein Stimmrecht hatten. Dieser Rechtszustand hat mindestens bis zum Inkrafttreten der Bekanntmachung über die Abänderung der JEIA-Anweisung Nr. 29 - BAnz 1949 Nr. 7 - am 1. Oktober 1949 bestanden.
Die Revision will das nicht gelten lassen. Sie hat u.a. gerügt, das Berufungsgericht habe eine Reihe von Beweisantritten über die Zusammensetzung des IAC, die Art, wie die Verlautbarung 26 zustande gekommen, und über die Stelle, von der sie ausgearbeitet worden sei, unbeachtet gelassen.
Die Rüge ist nicht begründet. Abgesehen davon, daß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Sommer 1949, als die Verlautbarung erlassen wurde, noch nicht bestanden hat, erübrigte sich die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise schon aus folgenden Gründen: Zunächst ergibt sich die Zusammensetzung des IAC in jener Zeit aus Ziffer 5 der JEIA-Anordnung Nr. 29 in ihrer ursprünglichen Fassung. Hiergegen können die Beweisanträge der Klägerin aus Rechtsgründen nichts ausrichten. Abgesehen davon hat die Revision übersehen, daß sich die zuständige Außenhandelsstelle der VELF in einer Antwort auf das Schreiben des Wirtschaftsministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1949 (Anlage 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 1954 in Sachen Gerlach & Co - 4.O.230/53 des Landgerichts Düsseldorf) über die rechtliche Herkunft der Verlautbarung bereits geäußert hat. Darin ist ausgeführt, bei der Verlautbarung Nr. 26 handele es sich um eine Entscheidung des Gemischten Einfuhrausschusses, der damals noch eine Einrichtung der Militärregierung gewesen sei.
Somit ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verlautbarung Nr. 26 als Anordnung der Besatzungsmächte zu gelten habe, zutreffend.
b)
Dasselbe ist aber auch für die Anlagen I-III anzunehmen. Sie sind zusammen mit der Verlautbarung 26 unter der Rubrik "Gemischter Enfuhrausschuß" bekannt gemacht worden. Sie leiten sich ebenso wie die Verlautbarung von der JEIA-Anweisung Nr. 29 her. Sie nehmen inhaltlich auf die Verlautbarung Bezug, wie auch umgekehrt in der Verlautbarung auf sie verwiesen ist, und enthalten die für die erstmals als Individualeinfuhren ausgestalteten Obst- und Gemüseimporte notwendigen Verwaltungsrichtlinien. Daß sie innerhalb einer Gesamtveröffentlichung der Außenhandelsstelle erschienen und von dieser unterschrieben worden sind, läßt ihren Charakter als Besatzungsrecht unberührt. Denn auch wenn sie anders als die Verlautbarung Nr. 26 von der Außenhandelsstelle, also einer deutschen Behörde, verfaßt sein sollten, so könnte dies lediglich auf Grund eines Auftrages des IAC und im Rahmen der von diesem abgeleiteten Befugnisse geschehen sein. Die Beteiligung der Außenhandelsstelle an ihrem Zustandekommen und an ihrer Veröffentlichung ändert jedoch nichts daran, daß auch die Anlagen zur Verlautbarung Nr. 26 als Anordnungen des Gemischten Einfuhrausschusses anzusehen sind.
c)
Da die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen, wie oben zu II 1 ausgeführt worden ist, nur Verwaltungsrichtlinien enthielten, hatte die Klägerin die streitigen Kistenabfertigungsgebühren nicht unmittelbar auf Grund dieser Anordnungen zu bezahlen. Grundlage der Zahlung waren vielmehr die auf diesen besatzungsrechtlichen Anordnungen beruhenden und inhaltlich mit ihnen übereinstimmenden einzelnen Einfuhrbewilligungen der Außenhandelsstelle. Diese Lizenzen, die gemäß ihrer Ziffer 6 wie allen beteiligten Importeuren, so auch der Klägerin in Übereinstimmung mit der Anlage III zur Verlautbarung Nr. 26 die Zahlung der Abfertigungsgebühr auferlegten, sind rechtlich als begünstigende Verwaltungsakte mit belastenden Auflagen zu werten (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl. I 197 f). Da sie, wie dargelegt, auf besatzungsrechtlicher Weisung beruhten, sind sie schon deshalb einer weiteren Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen.
Nach Teil I Art. 2 des Überleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 - BGBl II 405 - bleiben nämlich alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden vor dem 5. Mai 1955 begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. "Begründet oder festgestellt" sind freilich nur solche Rechte und Verpflichtungen, die auf konstitutiven, auf die Besatzungsgewalt zurückzuführenden Akten beruhen (BGHZ 20, 30, 34 [BGH 01.02.1956 - IV ZR 154/55]; 19, 253, 257 [BGH 12.12.1955 - III ZR 110/54]; Urteile des Senats vom 11. Juli 1957 - VII ZR 228/56 - und vom 26. November 1959 - VII ZR 221/58 -). Aber diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Hieraus folgt, daß die Abfertigungsgebühr, soweit sie auf besatzungsrechtlichen Anordnungen beruht, von den deutschen Gerichten als rechtswirksam entstanden hinzunehmen ist. Eine Prüfung, ob die in den Einfuhrlizenzen enthaltenen Auflagen preis- oder kartellrechtlich zulässig waren, ist schon aus diesem Gründe nicht statthaft.
2.)
Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagten seien berechtigt gewesen, die Kistenabfertigungsgebühr so lange zu erheben, wie die - auch weiterhin als Besatzungsrecht anzusehende - Verlautbarung Nr. 26 in Kraft geblieben sei. Das sei bis zum März 1952 der Fall gewesen. Denn bis dahin sei die Verlautbarung nicht aufgehoben und das Kistenverleihsystem beim Gemüseimport aus Holland über den in der Anlage III genannten 31. Juli 1949 hinaus weiter durchgeführt worden.
Die Klägerin beanstandet, daß der Berufungsrichter nicht geprüft habe, ob die späteren Änderungen und Verlängerungen der Verlautbarung Nr. 26, jedenfalls soweit sie nach dem 1. Oktober 1949 vorgenommen worden seien, noch als Anordnungen der Besatzungsmächte zu gelten hätten. Die Verlautbarung sei nach dem 1. Oktober 1949 von deutschen Stellen vielfach geändert oder verlängert worden. Jedenfalls von diesem Zeitpunkte an müsse die Verlautbarung nebst ihren Anlagen als deutsche Verwaltungsanordnung gelten. Sie sei mindestens von da an auf ihre Rechtswirksamkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Besatzungsrecht und mit deutschen Rechtsgrundsätzen nachprüfbar, weil sie als deutsche und nicht als Anordnung der Besatzungsmacht anzusehen sei. Das habe das Oberlandesgericht verkannt.
a)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen hätten bis zu ihrem Außerkrafttreten im März 1952 als Besatzungsrecht weiterbestanden, läßt sich im Hinblick auf die Entwicklung, welche die Form des deutschen Außenhandels in jener Zeit genommen hat, in der Tat nicht halten. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß die Verlautbarung Nr. 26 zeitlich begrenzt war und an sich nur ein wertmäßig bestimmtes Einfuhrkontingent von Obst und Gemüse umfaßte. Freilich sind in der Folgezeit zahlreiche weitere Importermächtigungen, wie sie in der Verlautbarung Nr. 26 enthalten waren, zum Seil unter derselben Bezeichnung bekannt gegeben worden, und die Einfuhren wickelten sich auch hinsichtlich der neuen Kontingente auf der Grundlage der Anlagen I bis III ab. Aber die neuen Einfuhrermächtigungen beruhten jedenfalls seit dem Zeitpunkt, in dem die Befugnisse aus den - teilweise noch aufrecht erhaltenen - Anweisungen und Operational Memoranda der JEIA auf deutsche Verwaltungsstellen übergingen, nicht mehr unmittelbar auf Anordnungen der Besatzungsmächte, sondern auf den Weisungen deutscher Behörden. Diese Änderung ist allerdings nicht, wie in der Revisionsbegründung ausgeführt wird, mit dem 1. Oktober 1949, dem Tage des Inkrafttretens der Bekanntmachung über die Abänderung der JEIA-Anweisung Nr. 29 (§ 5) hinsichtlich der Zusammensetzung des Gemischten Einfuhrausschusses vom 29. September 1949 - BAnz Nr. 7/49 - vorgenommen worden; vielmehr ist ein Teil der bis dahin der JEIA zustehenden Befugnisse und Aufgaben von der deutschen Verwaltung nicht vor dem 15. Oktober 1949 übernommen worden. An diesem Tage ist die JEIA-Anweisung Nr. 34 über die Beendigung gewisser Aufgaben der JEIA - BAnz Nr. 12/49 S. 2 - in Kraft getreten (vgl. hierzu von Schmoller-Maler-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S. 17 f). Erst von diesem Tage an konnten deutsche Verwaltungsstellen auf der Grundlage der bestehen gebliebenen JEIA-Anordnungen (vgl. Anl. A zur JEIA-Anweisung Nr. 34) einen Teil der Aufgaben der JEIA selbst ausüben. Sie hatten von sich aus Einfuhrmöglichkeiten bekannt zu geben und zu deren Durchführung nach Haßgabe der aufrecht erhaltenen besatzungsrechtlichen Bestimmungen eigene Maßnahmen zu treffen.
b)
Aber auch wenn die entsprechend der Verlautbarung Nr. 26 bekannt gegebenen neuen Einfuhrmöglichkeiten und die zu ihrer Durchführung erlassenen, unverändert fortbestehenden Anlagen I bis III nach dem 15. Oktober 1949 keine besatzungsrechtlichen Anordnungen mehr darstellten, so ergibt sich daraus für den vorliegenden Rechtsstreit nichts zugunsten der Klägerin.
Nach den Ausführungen oben zu II 1 enthalten die Verlautbarung Nr. 26 und ihre Anlagen kein Recht im materiellen Sinne. Sie sind vielmehr verwaltungsrechtliche Vorschriften, die sich an die beteiligten Einfuhrbehörden richten. Stände die Anlage III, soweit sie als eine Anordnung der deutschen Verwaltung zu gelten hat, hinsichtlich der Festsetzung der Abfertigungsgebühr mit deutschen Preisvorschriften nicht im Einklang oder vorstieße ihre Anwendung unter den obwaltenden Umständen gegen die Dekartellisierungsbestimmungen der britischen Verordnung Nr. 78, so handelte es sich bei den der Klägerin auf dieser Grundlage erteilten Einfuhrbewilligungen möglicherweise um fehlerhafte, keineswegs aber um nichtige Verwaltungsakte. Diese hätten zwar widerrufen oder angefochten werden können; aber solange das nicht geschah - die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie die ihr erteilten Lizenzen wegen der angeblich überhöhten Abfertigungsgebühr im Verwaltungsrechtswege angefochten hat -, sind sie für das ordentliche Gericht als verbindlich anzusehen (Forsthoff a.a.O. S. 225 f; vgl. auch BGH BB 1959, 58 und 1960, 65 Nr. 118). Dies trifft sogar für den von der Klägerin behaupteten Fall zu, daß bei den deutschen Behörden im März 1950 Neigung bestanden habe, die Verlautbarung Nr. 26 aufzuheben, daß die Beklagten dies jedoch verhindert hätten (Forsthoff a.a.O. S. 221 f).
Somit ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der Abfertigungsgebühr auch für die Zeit nach dem 15. Oktober 1949 davon auszugehen, daß die von der Außenhandelsstelle erteilten Lizenzen, soweit sie die Importeure zur Entrichtung der Gebühr verpflichteten, bis zu einer etwaigen Aufhebung als rechtswirksam zu gelten haben. Die von den Importeuren in diesem Zusammenhange geleisteten Zahlungen sind nicht ohne rechtlichen Grund bewirkt worden. Schon aus diesem Grunde entfällt der von der Klägerin erhobene Bereicherungsanspruch, ohne daß noch auf weitere rechtliche Gesichtspunkte einzugehen ist.
3.)
Die Klägerin führt eine Reihe von Tatbeständen an, aus denen sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten herleiten zu können glaubt.
a)
Sie meint, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Preisrechts, u.a. den §§ 18, 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949. Die Beklagten seien sich, wie die wiederholte Herabsetzung der Abfertigungsgebühr in den Jahren 1950 und 1951/52 zeige, ihrer Pflicht, die Gebühr auf ihre Angemessenheit zu prüfen, bewußt gewesen. Sie hätten die Gebühr selbst als übersetzt angesehen, sie aber verspätet und unzureichend herabgesetzt.
Dem kann nicht beigetreten werden. Eine auf jene Vorschriften gestützte Schadensersatzpflicht setzt ein widerrechtliches Handeln voraus. Es ist bereits ausgeführt worden, daß die beanstandeten Zahlungen an die Beklagten ihre Grundlage in rechtsgültigen Verwaltungsakten der zuständigen Stelle hatten. Demgemäß haben auch die Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie die Abfertigungsgebühren entgegennahmen.
Die einzelnen von der Revision angeführten sowie sonst in Betracht kommenden preis- und preisstrafrechtlichen Vorschriften bedürfen daher keiner Erörterung mehr.
b)
Die Klägerin erblickt in der Handhabung der Verlautbarung Nr. 26 durch die Beklagten, vor allem aber in den Vereinbarungen zwischen den auf Seiten der Beklagten Beteiligten über die Durchführung der Kistenkontrolle einen Verstoß gegen die Dekartellisierungsbestimmungen der britischen Militärregierungsverordnung Nr. 78 - ABl 412 -.
Es ist schon oben ausgeführt worden, daß die der Klägerin in den Einfuhrlizenzen auferlegten Gebührenzahlungen einer Rechtsgrundlage auch denn nicht entbehren würden, wenn diese Verwaltungsakte den Dekartellisierungsvorschriften widersprochen hätten. Die Revision meint jedoch, auch wenn man von der Verlautbarung Nr. 26 absehe, sei der Firma Frans M., Ka., auf Grund vertraglicher Abmachungen bei der Kistenkontrolle eine Monopolstellung eingeräumt worden, die diese zum Nachteil der deutschen Importeure, darunter der Klägerin, mißbraucht habe. Das Verbot übermäßiger Konzentration gelte gleichviel, ob diese innerhalb oder außerhalb Deutschlands auftrete, sofern nur das Zusammenwirken auf deutschem Boden betätigt werde. Das aber sei hier der Fall.
Die Vorinstanzen haben einen Verstoß der Beklagten gegen die Dekartellisierungsvorschriften der VO Nr. 78 verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.
Nach dem hier vor allem in Betracht kommenden Art. I Abs. 2 der Verordnung werden Kartelle, Interessengemeinschaften, Syndikate, Truste, Verbände und alle sonstigen Formen von Absprachen oder gemeinschaftliche Unternehmungen von Personen, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit, in der Förderung einer monopolistischen Kontrolle derselben oder in der Beschränkung des Zugangs zu Binnen- oder Weltmärkten besteht, für übermäßige Konzentrationen der Wirtschaftskraft erklärt. Gegen diese Vorschriften, die neben ihrem erklärten politischen Zweck vor allem den freien Wettbewerb gewährleisten wollen, haben die Beklagten gegenüber der Klägerin nicht verstoßen.
aa)
Die Verträge der Stichting mit der Firma Frans M. N. V., V. bezweckten nicht, wie die Klägerin unterstellt, der Firma Frans M., Ka., hinsichtlich der Kistenkontrolle eine monopolartige Stellung einzuräumen: vielmehr beauftragte die Beklagte zu 3, die erst kurz vor dem Beginn des Kistenleihverkehrs gegründet worden war und über keine zur Beaufsichtigung der Kistenrücklieferung geeignete Organisation verfügte, die Firma Frans M. N. V. mit der Durchführung der Leergutbewegung in Deutschland und den Niederlanden, behielt sich aber die Abrechnung über die Kistenpfandbeträge und die Abfertigungsgebühren vor. Die Firma Frans M. N. V. wiederum bediente sich ihrer Schwesterfirma in Ka. als Erfüllungsgehilfin für die Kontrolle der Kistenrücklieferung aus Deutschland.
In diesen Vereinbarungen liegen keine den Dekartellisierungsbestimmungen zuwiderlaufenden Absprachen. Die Abmachungen begründen lediglich ein Auftragsverhältnis, das sich hinsichtlich der zu entrichtenden Kistenabfortigungsgebühr - nur dieser Gesichtspunkt ist hier zu erörtern - in keiner Weise zu Ungunsten der deutschen Importeure ausgewirkt hat. Auf Grund der in der Anlage III getroffenen Regelung wäre die Beklagte zu 3, ohne daß ihr kartellrechtlich gesehen ein Vorwurf hätte gemacht werden können, berechtigt gewesen, den Kistenleihverkehr mit einer selbst errichteten Organisation durchzuführen. Wenn sie statt dessen einen Teil dieser Befugnisse auf einen über die erforderlichen Einrichtungen verfügenden Dritten übertrug, so kann eine darauf abzielende Vereinbarung aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden. Denn eine Verpflichtung, die Kontrolle des Kistenverkehrs einer Mehrheit von Personen oder Unternehmen zu übertragen, bestand für die Beklagte zu 3 nicht.
Die in karteilrechtlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe der Klägerin richten sich übrigens nicht einmal gegen die Firma Frans M. N. V. in V., sondern gegen das in Ka. ansässige Schwesterunternehmen. Dieses hat aber die Abfertigungsgebühr nur bis zum 13. August 1949 in Empfang genommen, späterhin jedoch die Beklagte zu 3. Inwiefern diese eine Tarnorganisation der Firma Frans M., Ka. gewesen sei, hat die Klägerin nicht näher dargelegt. Eine Passivlegitimation der Beklagten zu 1 entfällt daher schon aus diesem Grunde für den größten Teil des Klageanspruchs. Auch sonst ist den Vorinstanzen darin beizutreten, daß kartellrechtswidrige Absprachen zwischen den Beklagten und der Firma Frans M. N. V. nicht vorliegen.
bb)
Bei dieser Rechtslage will es nichts besagen, daß der Gemüseimporteur Lu., wie die Klägerin behauptet, gelegentlich erklärt hat, er hätte die Kistenrücklieferung für 0,05 DM durchführen können, oder daß der Importeur Schr. gegenüber dem Direktor L. vom Zentralbüro sich gegen die geplante Herabsetzung der Abfertigungsgebühr um weitere 0,02 DM mit den Worten gewandt haben soll: "Einen Pfennig für Sie, Herr L., und einen Pfennig für uns". Selbst wenn sich diese Äußerungen als zutreffend erwiesen, könnten sie nicht zu einer Beanstandung der Verlautbarung Nr. 26 oder der zwischen der Beklagten zu 3 und der Firma Frans M. N. V. getroffenen Vereinbarungen aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten führen. Denn nach der Anlage III und den ihr entsprechenden Einfuhrlizenzen ist die Kontrolle der Kistenrücklieferung nicht dem als Zeugen benannten Lu., sondern der Beklagten zu 3 anvertraut worden. Lu. wäre nicht daran gehindert gewesen, durch Vereinbarungen mit den Importeuren die Kisteneinsammlung und -rücklieferung bis zur holländischen Grenze gegen eine geringere Entschädigung, als sie die Beklagten verlangten, vorzunehmen. Welche Bedeutung aber die Äußerung des Zeugen Sch. für die Entscheidung des Rechtsstreits haben soll, hat die Klägerin nicht näher dargelegt. Wie sie übrigens selbst vorgetragen hat, soll L. den Vorschlag von Schr. zurückgewiesen und die Gebühr um den genannten Betrag haben ermäßigen lassen.
Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 286 ZPO infolge unterlassener Erhebung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise liegt somit nicht vor. Soweit aber die Revision die Nichtberücksichtigung von Vorbringen der Klägerin in den Rechtsstreitigkeiten der Firma Ge. & Co. - 4.O.279/52 und 4.O.230/53 des Landgerichts Düsseldorf - rügt, übersieht sie, daß es sich dort nicht um die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte handelt. In diesen Prozessen werden keine Ansprüche aus der Erhebung von Kistenabfertigungsgebühren hergeleitet, sondern es wird beanstandet, daß die Firma Frans M., Ka., dadurch, daß ihr die alleinige Kistenkontrolle überlassen worden sei, gegenüber den beteiligten deutschen Spediteuren eine rechtlich zu mißbilligende Monopolstellung erlangt habe.
c)
Die Klägerin glaubt, daß ihr die Beklagten nach den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB deshalb zum Schadensereatz verpflichtet seien, weil sie unter Ausnutzung der ihnen durch die Anlage III der Verlautbarung Nr. 26 eingeräumten Monopolstellung bei der Kontrolle des Kistenverkehrs rechts- und sittenwidrig an den überhöhten Gebühren festgehalten und die Importeure dadurch geschädigt hätten.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen derartiger Ansprüche gegen die Beklagten verneint, weil sie auf Grund der Verlautbarung Nr. 26 zur Einziehung der Gebühr berechtigt gewesen seien. Ein Schädigungsvorsatz habe bei den Beklagten nicht vorgelegen.
Diese Auffassung läßt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Zunächst kommt nach dem oben Gesagten eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 nach den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB höchstens für die Zeit in Betracht, in der die Verlautbarung Nr. 26, ihre Anlagen und demzufolge auch die ihnen entsprechenden Einfuhrlizenzen als deutsche Verwaltungsanordnungen zu gelten haben. Sodann ist folgendes zu bemerken:
aa)
Nach § 823 Abs. 1 BGB können die Beklagten nicht in Anspruch genommen werden, weil ein allgemeiner Vermögensschaden, wie ihn die Klägerin durch die Maßnahmen der Beklagten erlitten haben will, in dieser Vorschrift nicht geregelt ist und die Einziehung der Abfertigungsgebühren, wie bereits mehrfach hervorgehoben, nicht rechtswidrig war.
bb)
Ebensowenig kann von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 826 BGB die Rede sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin auf dieser Rechtsgrundlage nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb versagt, weil die Beklagten nach Lage der Umstände nicht den Vorsatz gehabt haben, die Gemüseimporteure und damit auch die Klägerin mit dem Festhalten an einer etwa überhöhten Gebühr zu schädigen. Jedenfalls kann ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB nicht hergeleitet werden, weil das Verhalten der Beklagten nicht sittenwidrig gewesen ist.
Die Verfolgung des eigenen Rechts verstößt nicht schon deshalb gegen die guten Sitten, weil sie einem anderen nachteilig ist; denn niemand hat die Pflicht, sein eigenes erlaubtes Interesse dem eines anderen hintanzusetzen oder die Ausübung eines Rechts zu unterlassen, weil dadurch das Interesse eines anderen geschädigt wird, es sei denn, daß Belange der Allgemeinheit dies erforderten (RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 10 zu § 826 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagten haben sich bei ihrem Verlangen auf Zahlung der Kistenabfertigungsgebühr im Rahmen einer behördlichen Regelung und Verwaltungspraxis gehalten. Schon dieser Umstand spricht entscheidend gegen die Annahme, daß die Erhebung der Gebühren gegen die guten Sitten verstößt.
d)
Das Oberlandesgericht hat endlich ohne Rechtsverstoß einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 3 aus positiver Vertragsverletzung abgelehnt. Auch dieser Anspruch würde ein rechts- und vertragswidriges Verhalten der Beklagten voraussetzen (§ 276 BGB). Hierfür ist jedoch angesichts der Tatsache, daß die von den Beklagten beanspruchte Abfertigungsgebühr in der Anlage III zur Verlautbarung Nr. 26 und den auf ihr beruhenden Verwaltungsakten ihre rechtliche Grundlage hatte, nichts dargetan.
Der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt auch nichts für das Vorliegen einer treuhänderischen Verpflichtung der Beklagten, die mit den Importen verbundenen Unkosten möglichst niedrig zu halten.
III.
Aus den zu II erörterten Gründen geht hervor, daß der Klägerin auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 mit Recht aberkannt worden sind. Da dieser Beklagte in keinen vertraglichen Beziehungen zur Klägerin gestanden hat - er war, wie dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist, nicht Repräsentant der Beklagten zu 3, sondern nur eine Zeit lang von ihr bevollmächtigt und gleichzeitig Prokurist der Firma Frans M., Ka. -, könnte er auf Schadensersatz nur nach den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen in Anspruch genommen werden. Die Klägerin hat keine rechtserheblichen Umstände vorzutragen vermocht, die eine Haftung des Beklagten zu 2 nach den §§ 823, 826 BGB begründen. Ein sittenwidriges, die Klägerin schädigendes Verhalten dieses Beklagten in Verbindung mit der Erhebung der Abfertigungsgebühren ist, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum ausgeführt haben, nicht dargetan.
IV.
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Finke