Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1995, Az.: 2 StR 501/95
Anklage; Anforderungen an Anklageschrift; Konkrete Lebenssachverhalte; Beweiswürdigung; Kindlicher Zeuge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 294-295 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 190
Amtlicher Leitsatz
1. Erschöpft sich der Anklagevorwurf in einer nicht ausreichenden, allgemein gehaltenen, zusammengefaßten Schilderung geübter Sexualpraktiken, mangelt es an der Darstellung konkreter Lebenssachverhalte, welche in ihren unterschiedlichen Handlungsabläufen mit unterschiedlichen Details zur Tatausführung dargestellt sind, so daß die Anklage und der ohne nähere Präzisierung ergangene Eröffnungsbeschluß unwirksam sind.
2. Zur Beweiswürdigung bei kindlichen Zeugen, die bereits von anderen Personen teilweise wenig professionell und wissenschaftlich zur Sache befragt wurden und teilweise Dritte falsch belastet haben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten E. R. A. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten E. H. A. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der gegen E. H. A. verhängten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Ihre Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, daß es an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage und an einer ordnungsgemäßen Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung mangelt.
Die den Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Handlungen werden in der Anklageschrift lediglich wie folgt beschrieben:
Im angeklagten Zeitraum (von 1986 bis zum 1. März 1991) kam es in einer Vielzahl von Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeschuldigten und E. M. A..
Insbesondere wenn die Kindesmutter sich tagsüber in Kusel aufhielt und der Angeschuldigte E. R. A. (Vater) das Kind beaufsichtigte, zog der Angeschuldigte ihm auf der Couch im Schlafzimmer der elterlichen Wohnung die Hose herunter, entkleidete sich anschließend selbst und rieb sein Geschlechtsteil am Oberteil des Kindes bis zum Samenerguß. Darüber hinaus verlangte er von dem Kind, daß es seinen eregierten Penis in den Mund nahm. Den Samenerguß spuckte das Kind anschließend in einen danebenstehenden Blumenstock. Darüber hinaus badete der Angeschuldigte samstags gemeinsam mit seiner Tochter. Auch hierbei erreichte er, daß das Kind seinen Penis in ihren Mund nahm.
Der Angeschuldigte E. R. A. (Großvater) betreute das Kind von 1986 bis 1990 an vier Tagen in der Woche nachmittags, da die Kindeseltern infolge ihrer Berufstätigkeit hierzu nicht in der Lage waren. Hierbei kam es auch in einer Vielzahl von Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Kind und ihrem Großvater. Hier verlangte dieser, daß das Kind sich auf seinen Schoß setzte, wobei beide entblößt waren.
Sodann versuchte er, seinen Penis in das Gesäß des Kindes einzuführen. Darüber hinaus erreichte er, daß das Kind seinen Penis in ihren Mund nahm.
Hierzu erging folgender Eröffnungsbeschluß:
Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 1994 wird mit der Abänderung zur Hauptverhandlung zugelassen, daß anstelle von Fortsetzungszusammenhang von rechtlich selbständigen Handlungen auszugehen ist (§ 53 StGB), und zwar bezüglich E. R. A.. in drei Fällen, hinsichtlich E. H. A. in zwei Fällen.
Damit sind die den Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht zureichend beschrieben.
Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nach der Anklageschrift nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 3, 4, 7, 8, 10; Anklagesatz 4; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1993 - 4 StR 315/93).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anklageschrift nicht gerecht. Die von der Strafkammer im Urteil festgestellten rechtlich selbständigen Straftaten sind weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hinreichend beschrieben. Der in der Anklage erhobene Vorwurf sexuellen Mißbrauchs erschöpft sich vielmehr in einer nicht zureichenden, allgemein gehaltenen, zusammengefaßten Schilderung geübter Sexualpraktiken. Es mangelt an der Darstellung konkreter Lebenssachverhalte, welche in ihren unterschiedlichen Handlungsabläufen mit unterschiedlichen Details zur Tatausführung, notfalls auch ohne genauere zeitliche Einordnung, darzustellen sind (vgl. BGH NStZ 1994, 393). Der Anklageschrift läßt sich eine Präzisierung von Einzelakten nicht entnehmen, wenn insoweit im wesentlichen ausgeführt wird, es sei "im angeklagten Tatzeitraum (von 1986 bis zum 1. März 1991)" in einer Vielzahl von Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen den Angeklagten und dem Kind E. M. A. gekommen, die weitergehende Tatbeschreibung dann aber letztlich nicht über die bloße Bezeichnung sexueller Praktiken hinausgeht.
Dieser Mangel der Anklage wurde auch nicht im Eröffnungsbeschluß vom 28. Juni 1994 behoben, die Unklarheit darüber, was den Angeklagten angelastet wird, wurde eher verstärkt. Die Anklage wurde mit der Änderung zur Hauptverhandlung zugelassen, daß anstelle von Fortsetzungszusammenhang von drei rechtlich selbständigen Handlungen (§ 53 StGB) bei E. R. A. und von zwei rechtlich selbständigen Fällen bei E. H. A. auszugehen ist. Die erforderlichen weitergehenden Darlegungen, um welche Fälle mit welchen in der Anklage beschriebenen Tatmodalitäten es sich jeweils handeln sollte, enthält der Eröffnungsbeschluß jedoch nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in Fällen, in denen einem Angeklagten eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen gegen Kinder zur Last gelegt wird, die erst nach Jahren aufgedeckt werden, an die Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und Geschehensablauf zwar gelegentlich geringere Anforderungen gestellt, um gewichtige Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13).
Auf der anderen Seite ist aber anerkannt, daß eine unzureichende Konkretisierung der Taten nicht dazu führen darf, daß nur vage, unbestimmte Tatvorwürfe den Angeklagten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränken (vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten - Kindesmißbrauch 1; § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1).
Im vorliegenden Falle war bereits bei Anklageerhebung zu erkennen, daß die Beweislage besonders schwierig ist, weil Aussage gegen Aussage steht und eine sehr differenzierte Bewertung der Zeugenaussagen und der Einlassungen der Angeklagten erforderlich ist:
Die Angeklagten bestreiten die gegen sie erhobenen Vorwürfe, die im wesentlichen nur auf den Angaben des Kindes E. M. A. beruhen, das in dem von der Anklage bezeichneten Tatzeitraum zwischen zwei und sechs Jahre alt gewesen ist.
Die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurfe stehen im Zusammenhang mit einem heftigen Streit der Mutter des Kindes und dem Angeklagten E. R. A. um das Sorgerecht für das Kind. Dieses war bereits mehrfach von anderen Personen, die dabei teilweise wenig professionell und wissenschaftlich nicht korrekt vorgegangen waren, zur Sache befragt worden, wobei die Gefahr bestand, daß Tatsachen infolge suggestiver Äußerungen und Fragestellungen verfälscht wiedergegeben würden. Die kindliche Zeugin, auf deren Angaben die Anklage und das Urteil sich stützen, hatte nicht nur die Angeklagten, sondern in ähnlicher Weise auch den Bruder des Angeklagten E. R. A. belastet. Diese Angaben wurden ebensowenig für glaubhaft gehalten, wie die Aussage des Kindes R. A., das einen der Angeklagten in ähnlicher Weise schwer belastet hatte. Die Strafkammer hält es für möglich, daß bestimmte Angaben der Kinder "auf die Suggestivwirkung der Äußerungen ihrer Mutter" zurückzuführen sind (UA S. 8, 21). Die Beziehung zwischen den getrennt lebenden Eheleuten E. R. und M. A. erschien dem Tatgericht bis hin zu gegenseitigem Haß zerrüttet, was sich auch auf Personen aus dem beiderseitigen Umfeld ausgewirkt habe und der Grund dafür gewesen sein könne, daß ein Teil der Äußerungen der Zeugin E. M. A. auf Fragen, Vorhalte oder andere Äußerungen mit Suggestiveffekten durch M. A., anderer Personen oder aber auf unbedachte Äußerungen des Kindes R. zurückzuführen seien (UA S. 8).
Unter diesen bereits bei Anklageerhebung ersichtlichen Umständen jedenfalls war es geboten, die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe näher zu konkretisieren. Wie vage die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens waren, folgt auch daraus, daß es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen ist, eine Mindestzahl von Verfehlungen der Angeklagten anzugeben. Diese wurden damit einem Verfahren ausgesetzt, das letztlich nur einen globalen Vorwurf zum Gegenstand hatte. Das gilt auch, soweit in der Anklage ein Blumenkübel oder das Bad in einen Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gebracht ist. Damit war eine Individualisierung nicht verbunden, weil nach der Fassung der Anklage offen geblieben ist, ob diese Umstände eine zusätzliche Kennzeichnung des übrigen Tatgeschehens oder eigenständige, abgrenzbare Vorgänge darstellen.
Der Versuch einer Konkretisierung der Einzelfälle im Rahmen der Hauptverhandlung und der in diesem Zusammenhang ergangene rechtliche Hinweis nach § 265 StPO vermochte den festgestellten Mangel hier nicht zu heilen (vgl. auch BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 8; Rieß in Löwe/Rosenberg Kommentar zur StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 57).
Abgesehen davon ist es dem Landgericht auch nicht gelungen, die Tatzeitpunkte einigermaßen zuverlässig zu bestimmen. So bleibt offen, wie alt das Kind bei Begehung der Taten gewesen ist (etwa erst zwei Jahre oder bereits sechs Jahre), was für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Angaben des Kindes große Bedeutung erlangen kann.
Der Fall, in dem das Landgericht den Tatzeitpunkt auf das Jahr 1987 festlegt, kann sich so, wie im Urteil festgestellt, in diesem Jahr nicht zugetragen haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts soll, als der Angeklagte E. M. veranlaßte, an seinem Penis zu "suckeln", ihr kleiner Bruder R. hinter ihr in der Badewanne gesessen haben. Das Kind R. wurde indessen erst im Jahre 1987 geboren.
Das Verfahrenshindernis des Fehlens einer wirksamen Anklageschrift führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.