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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1978, Az.: IV ZR 181/76

Bestimmung des im Rahmen einer Vermächtnisforderung zu berücksichtigenden Betriebsvermögens und Privatvermögens des Erblassers; Verzicht auf Auslegung eines Testaments bei Einvernehmen der Beteiligten über die Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Vermächtnisanspruchs; Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch Zusammenfallen von Schuld und Forderung in einer Person; Anspruchsberechtigung des überlebenden Mitgesellschafters als Alleinerbe hinsichtlich einer Ausgleichsforderung der Gesellschaft gegen den Erblasser; Kriterien für die Testamentsauslegung durch einen Richter; Anforderungen an die Auslegung der Berechnungsgrundlage hinsichtlich eines Nachlassvermögens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1978
Aktenzeichen
IV ZR 181/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 10.11.1976
LG Oldenburg

Fundstellen

  • DB 1978, 932-933 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1978, 487-489
  • MDR 1978, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Möglichkeiten für die Berechnung eines den Abkömmlingen zugewandten Quotenvermächtnisses in den Fällen, in denen der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat und zum Nachlaß ein Unternehmen gehört, das er mit dieser in Form einer Innengesellschaft betrieben hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1978
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. November 1976 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihr Bruder Karl-Heinz B... sind die Kinder des am 2. September 1967 verstorbenen Brunnenbauers Dipl.-Ing. B... (Erblasser) aus dessen erster Ehe; die Beklagte ist seine zweite Ehefrau. Der Erblasser war Inhaber eines Brunnen- und Tiefbauunternehmens.

2

Durch notarielles Testament vom 15. August 1967 setzte er die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein und verfügte ferner, daß seine Kinder aus erster Ehe als Vermächtnis je 1/4 seines "Nachlaßvermögens" erhalten sollten. Er ordnete weiter an, daß bei der Berechnung des Vermächtnisses bestimmte Sachen (insbesondere Wohnungseinrichtung und Möbel) außer Betracht bleiben und der Beklagten als Voraus zukommen sollten, und ferner, daß der Bruder der Klägerin den Verkehrswert eines Hausgrundstücks in O... auf sein Vermächtnis anrechnen lassen müsse. Dieses Grundstück sei bei der Auseinandersetzung so zu behandeln, als ob es zum Nachlaß gehöre. Schließlich erklärte er, daß die Beklagte durch ihre Mitarbeit geholfen habe, sein Vermögen zu erwerben und zu mehren. Der Verkehrswert des anzurechnenden Grundstücks beträgt nach der Behauptung der Beklagten 6.500,-- DM.

3

Die Beklagte und die Kinder des Erblassers aus erster Ehe streiten über die Höhe des Vermächtnisses. Die Beklagte behauptet, das Brunnen- und Tiefbauunternehmen des Erblassers sei von diesem und ihr in der Form einer Innengesellschaft, an dessen Gewinn sie zu 50 % beteiligt gewesen sei, betrieben worden. Der Erblasser habe sein gesamtes Vermögen durch den Betrieb dieses Unternehmens erworben. Sie folgert daraus, daß ihr 50 % des Betriebsvermögens sowie des Privatvermögens des Erblassers zuständen und daß bei der Berechnung der Höhe des Vermächtnisses nur die restlichen 50 % des Vermögens berücksichtigt werden könnten.

4

Im Auftrage der Beklagten ermittelte die Treuhand AG den Wert des Nachlaßvermögens des Erblassers. In ihrem Gutachten vom 14. September 1970 stellte sie den Wert der Besitzposten (Grundvermögen, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen) mit 1.003.286,-- DM und die Schuldenlast mit 102.167,42 DM fest, so daß sich danach ein reiner Nachlaßwert von 901.118,58 DM ergab.

5

Die Beklagte hat ferner das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt. Danach hatte das Firmenvermögen kurze Zeit vor dem Tode des Erblassers, am 31. August 1967, nach Abzug der Passiven einen Buchwert von 166.755,04 DM. Das Kapitalkonto des Erblassers war mit einem Betrag von 30.011,95 DM negativ, während das Kapitalkonto der Beklagten einen Betrag von 196.766,99 DM auswies.

6

Für die Berechnung der Höhe des der Klägerin zugewandten Vermächtnisses ist die Beklagte von dem von der Treuhand AG ermittelten reinen Nachlaßwert von 901.118,58 DM ausgegangen. Hinzugerechnet hat sie den Wert des anzurechnenden Grundstücks in Höhe von 6.500,-- DM. Nach ihrer Ansicht beziffert sich der Vermächtnisanspruch der Klägerin auf 1/8 dieser Summe. Dementsprechend hat sie 113.452,32 DM an die Klägerin gezahlt.

7

Die Klägerin bestreitet, daß die Beklagte die Hälfte des Gesamtvermögens des Erblassers für sich zu beanspruchen habe. Wenn unterstellt werde, daß die Beklagte zur Hälfte an dem Betriebsvermögen beteiligt gewesen sei, stehe ihr - Klägerin - noch ein weiterer Betrag von 64.305,44 DM zu. Vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für den Fall einer Höherbewertung des Grund- und Betriebsvermögens hat sie diesen Betrag mit der Klage geltend gemacht.

8

Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese hat Revision eingelegt. Sie erstrebt die Abweisung der Klage.

9

Die Revision ist begründet.

10

I.

Das Berufungsgericht hat am Anfang der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Klägerin habe die Behauptung der Beklagten, daß sie in Form einer Ehegatteninnengesellschaft zur Hälfte an dem Vermögen des Erblassers beteiligt gewesen sei, für den anhängigen Rechtsstreit hinsichtlich des Betriebsvermögens hinnehmen wollen und demgemäß der Berechnung ihrer geltend gemachten Vermächtnisforderung zugrunde gelegt. Für das vorliegende Verfahren sei von einer Beteiligung der Beklagten in diesem Umfang auszugehen.

11

Die weitergehende Behauptung der Beklagten, daß sie nicht nur am Betrieb und dessen Erträgen, sondern an dem gesamten Vermögen des Erblassers, d.h. also auch an dem von ihm gebildeten Privatvermögen zur Hälfte beteiligt gewesen sei, sehe der Senat als widerlegt an.

12

Das Berufungsgericht hat die angebliche Übereinstimmung der Parteien so aufgefaßt, daß bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs der Klägerin das Betriebsvermögen nur mit seinem halben Wert berücksichtigt werden soll. Das Privatvermögen des Erblassers hat es dagegen mit seinem vollen Wert angesetzt. Eine Bestimmung des Erblassers, daß die Beklagte auch an diesem Vermögen zur Hälfte beteiligt sein sollte, hat es als nicht erwiesen angesehen.

13

Das Berufungsgericht ist, wie bereits erwähnt, davon ausgegangen, daß die Beklagte als Innengesellschafterin am Geschäft des Erblassers zur Hälfte beteiligt gewesen sei und daß ihr die Erlöse aus dem Geschäft auch zur Hälfte zugestanden hätten. Im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten führt es sodann aus: Falls der Erblasser dann aber ungeachtet dessen fortwährend höhere Entnahmen, als ihm nach dem Gesellschaftsvertrage zustanden, aus dem Geschäftsvermögen für seine privaten Zwecke getätigt haben sollte - daß der Erblasser sein Privatvermögen aus anderen Einkünften als Geschäftsentnahmen gebildet haben könnte, sei nicht ersichtlich -, dann hätte die Gesellschaft einen Ausgleichsanspruch gegen ihn gehabt, den die Beklagte als überlebende Mitgesellschafterin nach der durch den Tod des Erblassers eingetretenen Auflösung der Gesellschaft unter Umständen unmittelbar geltend machen könnte. Einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin habe die Beklagte aber dennoch nicht. Dadurch, daß die Beklagte als überlebende Mitgesellschafterin nicht nur Anspruchsberechtigte einer Ausgleichsforderung der Gesellschaft gegen den Erblasser geworden sei, sondern sie diesen gleichzeitig auch allein beerbt habe, seien nämlich Schuld und Forderung in ihrer Person vereint worden. Grundsätzlich bewirke eine solche Vereinigung ohne weiteres ein Erlöschen des Schuldverhältnisses. Einer der Ausnahmefälle, in dem dies nicht zutreffe, liege hier nicht vor.

14

Diese und die folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts begründen Zweifel, ob es alle für die Entscheidung dieses Rechtsstreits in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hat. Zudem ergeben sie, daß das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, die besteht, wenn Erbe und Erblasser zu dessen Lebzeiten ein dem Erblasser gehörendes Unternehmen in der Form einer Innengesellschaft betrieben haben, das nach seinem Tode zu seinem Nachlaß gehört. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die vom Berufungsgericht angestellten rechtsirrigen Erwägungen mitbestimmend für das Urteil gewesen sind. Aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen, um den Rechtsstreit an einen Senat zu verweisen, der nach seiner Zuständigkeit besonders mit den gesellschaftsrechtlichen Fragen vertraut ist.

15

II.

Für die neue Erörterung könnte folgendes zu beachten sein:

16

1.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, wie das Testament des Erblassers auszulegen ist. Die Auslegung ist eine richterliche Aufgabe. Der Richter ist dabei an die Auffassungen der Parteien nicht gebunden, sondern er hat seine Entscheidung allein nach dem Inhalt der Testamentsurkunde und unter Berücksichtigung aller außerhalb dieser liegenden und für die Auslegung in Betracht kommenden Umstände zu finden. Eine Darlegungs- und Beweislast obliegt einer Partei dabei nur insoweit, als es sich um außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände handelt, die geeignet sind, die von dieser Partei erstrebte Auslegung zu stützen.

17

Der Erblasser hat seinen Kindern ein Geldvermächtnis in Höhe eines Viertels des Wertes seines Nachlaßvermögens zugewandt. Es handelt sich daher hier darum, durch Auslegung festzustellen, was die Berechnungsgrundlage ist, die der Erblasser als sein "Nachlaßvermögen" bezeichnet hat. Es kann sein, daß er darunter das ganze Vermögen verstanden hat, dessen Eigentümer er nach außen war. Dann wäre sowohl das Privatvermögen als auch das ganze Betriebsvermögen der Berechnung der Höhe des Vermächtnisanspruchs zugrunde zu legen. Der Erblasser hätte es dann unberücksichtigt gelassen, daß er sein Unternehmen mit seiner Ehefrau in der Form einer Innengesellschaft betrieben hat. Es könnte sein, daß er dieser Tatsache dadurch gerecht werden wollte, daß er seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte und damit zur alleinigen Inhaberin des Unternehmens machte, sowie daß er ihr - abgesehen von der Beteiligung der Beklagten als Innengesellschafterin - an Werten das Doppelte von dem zukommen ließ, was sie als gesetzliche Erbin zu beanspruchen gehabt hätte. Sie erhielt wertmäßig die Hälfte des Nachlaßvermögens, während ihre gesetzliche Erbquote nur 1/4 betrug.

18

Möglich ist auch, daß der Erblasser der Beteiligung seiner Ehefrau an dem Unternehmen in noch weiterem Maße hat Rechnung tragen wollen, nämlich dahin, daß er als sein Nachlaßvermögen ansah sein gesamtes Privatvermögen und die Hälfte seines Betriebsvermögens. Auch in diesem Fall käme es, wie in dem zunächst geschilderten, nicht darauf an, ob der Erblasser in den früheren Jahren dem Unternehmen mehr entnommen hat, als es seinem Gewinnanteil entsprach. Ansprüche, die für sie eventuell aus dem Bestehen der Innengesellschaft entstanden sind, könnte die Beklagte in diesen beiden Fällen nur geltend machen, wenn sie die Erbschaft ausschlagen würde.

19

Die Beklagte behauptet, daß sie seit 1931 oder 1932 an dem Unternehmen des Erblassers zu 50 % als Gesellschafterin im Innenverhältnis beteiligt war. Wenn das zutrifft, könnte der Erblasser unter seinem "Nachlaßvermögen" nicht den Wert des Inbegriffs der Gegenstände, deren Eigentümer er war, verstanden haben, sondern er könnte damit den Wert gemeint haben, der ihm verbleibt, wenn die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Beklagten zuvor voll berücksichtigt werden. In diesem Falle würden ebenso wie bei der Berechnung der Höhe eines Pflichtteilsanspruchs Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbgangs durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 u.a. BGB als nicht erloschen gelten (vgl. BGB RGR-Kommentar 12. Aufl. § 2311 Rdn. 3 und Staudinger/Ferid BGB 10. - 11. Aufl. § 2311 Rdn. 11 m.w.N. und Rdn. 54). Der wirkliche Wert der Beteiligung des Erblassers an dem Unternehmen im Zeitpunkt seines Todes müßte festgestellt werden. Dazu wären die offenen und stillen Reserven aufzulösen. Es wären zu berücksichtigen die Höhe der Kapitalkonten der Beklagten und des Erblassers, der buchmäßig ausgewiesene und der tatsächlich ermittelte Wert des Firmenvermögens im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers und der Gewinnverteilungsschlüssel. Eine sich dabei etwa ergebende Differenz zwischen dem buchmäßig ausgewiesenen und dem tatsächlich festgestellten Wert des Firmenvermögens wäre, sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel unter den Gesellschaftern aufzuteilen und ihren Kapitalkonten gutzubringen. Sollte das Kapitalkonto des Erblassers danach ein Guthaben aufweisen, dann würde dieses den Wert angeben, mit dem er an dem Unternehmen beteiligt war. Nachlaßvermögen im Sinne seiner Verfügung von Todes wegen wäre dann die Summe dieses Betrages und des Wertes seines Privatvermögens. Sollte hingegen sein Kapitalkonto auch nach dieser Berechnung weiterhin negativ bleiben, dann wäre dieser Betrag von dem Wert seines Privatvermögens abzuziehen. Die Differenz ergäbe den Betrag, der der Berechnung der Höhe des Vermächtnisanspruchs zugrunde zu legen ist.

20

2.

Eine Auslegung des Testaments kann sich erübrigen, soweit die Beteiligten sich über die Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Vermächtnisanspruchs einig sind. Das Berufungsgericht hat ein solches Einvernehmen angenommen. Es wird jedoch nach der neuen Verhandlung zu klären sein, ob es wirklich gegeben ist. Soweit bisher ersichtlich, besteht es nicht. Das zeigt schon das unterschiedliche Ergebnis, zu dem die Parteien bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs der Klägerin gelangen. Ein Dissens könnte seinen Grund darin haben, daß auch die Parteien die gesellschaftsrechtlichen Folgerungen, die sich aus der Beteiligung und Abwicklung einer Innengesellschaft ergeben, nicht richtig überblickt haben.