Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1995, Az.: 3 StR 150/95
Sexuelle Handlung; Sexuelle Nötigung; Einwirkung auf den Körper; Hautkontakt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 150/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 1437
- MDR 1995, 916
- NJW-RR 1995, 1243
- WM 1995, 1415
Redaktioneller Leitsatz
All sexuelle Handlungen werden die Handlungen bezeichnet, die nach dem allgemeinen Verständnis sexualbezogen sind. Dafür ist direkter Hautkontakt ist dafür nicht erforderlich, es genügt die Einwirkung des Täters auf den Körper des Opfers.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und eine höhere Strafe erstrebt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen drangen der Angeklagte und vier Mittäter in die Wohnung des S. ein, um dort Gegenstände herauszuholen, auf die einer der Täter Ansprüche erhob. Das Tatopfer wurde mit Schlägen mißhandelt, gezwungen, sich nackt auszuziehen und gefesselt. Schließlich forderte einer der Täter den Geschädigten auf, "sich einen runterzuholen" und schlug auf das sich weigernde Opfer mit einem Gürtel ein. Auch der Angeklagte beteiligte sich an der Mißhandlung, indem er mit einer Art Kochlöffel auf S. einschlug, der unter dem Eindruck der Schläge begann, mit seiner inzwischen von den Fesseln befreiten Hand an seinem Glied zu onanieren. Zu einer Erektion kam es jedoch nicht. Der Angeklagte versuchte deshalb "nachzuhelfen, indem er mit dem Gegenstand, mit dem er S. zuvor geschlagen hatte, Manipulationen an dessen Glied vornahm".
Das Landgericht hat diesen Vorgang nur als einfache Nötigung und nicht als sexuelle Nötigung nach § 178 StGB gewertet, weil das Opfer lediglich gezwungen worden sei, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Daß der Angeklagte den Geschädigten beim Versuch der Selbstbefriedigung unterstützt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Diese rechtliche Würdigung wird dem festgestellten Verhalten des Angeklagten und den rechtlichen Voraussetzungen des § 178 StGB nicht gerecht. Der Geschädigte wollte sich nicht selbst befriedigen, sondern wurde von den ihn mißhandelnden Tätern hierzu gezwungen, ersichtlich mit dem Ziel, daß es vor ihren Augen zu einer Erektion komme. Um dem nachzuhelfen, das heißt, das Ziel einer Erektion zu erreichen, nahm der Angeklagte mit einem Gegenstand "Manipulationen" am Geschlechtsteil des Tatopfers vor. Dieses Verhalten des Angeklagten kann den Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 178 StGB erfüllen. Sexuelle Handlungen sind jedenfalls solche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis Sexualbezogenheit erkennen lassen (BGH NStZ 1983, 167; 1985, 24). Daß die "Manipulationen" des Angeklagten am Glied des Geschädigten bei Berücksichtigung der Gesamtumstände objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben, kann nicht zweifelhaft sein. Welche Motive ihn zu seinem Handeln bewogen haben, ist rechtlich ohne Bedeutung; insbesondere ist ein Handeln aus wollüstiger Absicht nicht erforderlich (BGHSt 29, 336, 338; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 8; Lackner StGB 20. Aufl. § 184 c Rdn. 3; Schönke/Schröder/Lenckner 24. Aufl. § 184 c Rdn. 7 f.). Der Annahme einer sexuellen Handlung an dem Tatopfer steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Angeklagte es nicht unmittelbar selbst berührt, sondern sich hierzu eines Gegenstandes bedient hat. Denn der Tatbestand des § 178 StGB setzt zwar die Handlung eines anderen am Körper des Betroffenen, aber keinen Hautkontakt voraus. Es reicht aus, daß der Täter auf den Körper des Opfers einwirkt, ihn in Mitleidenschaft zieht. Das kann auch dadurch geschehen, daß er, wie hier, mit Hilfe eines Gegenstandes Manipulationen an dessen Geschlechtsteil vornimmt (vgl. BGHR StGB § 178 I sexuelle Handlung 4 und 5; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 178 Rdn. 3 und § 184 c Rdn. 16).
Der Senat ist jedoch gehindert, selbst den Schuldspruch dahin abzuändern, daß der Angeklagte statt der Nötigung gemäß § 240 StGB der sexuellen Nötigung nach § 178 StGB schuldig ist. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, von welcher Art und von welcher Intensität die "Manipulationen" des Angeklagten waren. An keiner Stelle werden die Bekundungen des Tatopfers oder der übrigen Zeugen zu diesem Vorgang mitgeteilt. Es wird auch nicht hinreichend deutlich, ob der Angeklagte derartige "Manipulationen" überhaupt in Abrede gestellt hat. Nach den bisherigen Feststellungen kann deshalb nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die sexuelle Handlung des Angeklagten die von § 184 c Ziffer 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle überschritten hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 10; Schönke/Schröder/Lenckner 24. Aufl. § 184 c Rdn. 15 a, 16). Zwar liegt nach den festgestellten Gesamtumständen die Annahme auch dieses Merkmals nicht fern, ein in diesem Zusammenhang lediglich unerhebliches Einwirken auf das Opfer kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Feststellungen hierzu und deren Würdigung müssen dem Tatrichter vorbehalten bleiben, der gegebenenfalls auch zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte hinsichtlich der objektiven, den Tatbestand des § 178 StGB erfüllenden Umstände vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BGHSt 29, 336, 338; Laufhütte LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 8).