Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1990, Az.: BVerwG 7 B 155.90

Private Stiftung; Handlungsfreiheit; Satzungsänderung; Stiftungszweck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 155.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 09.09.1988 - AZ: 2 A 181/87
OVG Bremen - 28.08.1990 - AZ: 1 BA 9/90

Fundstellen

  • NJW 1991, 713 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 372 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine private Stiftung kann nicht aufgrund der ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährten Handlungsfreiheit von der Stiftungsaufsicht die Genehmigung einer Satzungsänderung verlangen, die auf die Aufgabe des bisherigen Stiftungszwecks und dessen Ersetzung durch einen neuen Zweck gerichtet ist.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. November 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Stiftung begehrt von der beklagten Freien Hansestadt Bremen die stiftungsaufsichtsrechtliche Genehmigung einer von ihrem Vorstand beschlossenen Änderung der Stiftungssatzung. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - und des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht zu entnehmen.

2

1.

Die Beschwerde hält die Rechtssache zunächst deshalb für grundsätzlich bedeutsam, "weil die Entscheidung abhängt von der richtigen Abgrenzung der Befugnisse der Stiftungsaufsicht von der grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Stiftungsorgane und der von ihnen im Rahmen dieser Handlungsfreiheit zu treffenden Ermessensentscheidungen". Dieses Vorbringen genügt nicht den formellen Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch ungeklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist Die Frage nach der richtigen Abgrenzung der Befugnisse der Stiftungsaufsicht von der grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Stiftungsorgane ist jedoch so allgemein gehalten, daß sie den genannten Anforderungen nicht entspricht. Ein hinreichend konkreter Ertrag des Revisionsverfahrens für die Fortbildung oder Einheitlichkeit des Rechts ist auf ihrer Grundlage nicht zu erwarten.

3

Die Beschwerde wirft weiter als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob eine Zweckänderung auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (hier § 8 Abs. 1 des Bremischen Stiftungsgesetzes) gegeben sind, den ursprünglichen Stiftungszweck nur 'zeitgemäß modifizieren', aber nicht weitergehend verändern darf und insbesondere der begünstigte Personenkreis unverändert bleiben muß". Auch diese Frage kann die erstrebte Revisionszulassung nicht rechtfertigen, denn sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Satzungsänderung dahin gewürdigt, daß mit ihr der bisherige Stiftungszweck aufgegeben und durch einen neuen Zweck ersetzt werde, der mit dem ursprünglichen Willen des Stifters nicht mehr in Einklang zu bringen sei (Urteilsabdruck S. 10). An diese tatsächliche Würdigung wäre der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es geht mithin im vorliegenden Rechtsstreit nicht, wie die Beschwerde in ihrer Frage unterstellt, um eine bloße Zweckänderung durch Neubestimmung des begünstigten Personenkreises, sondern um die vollständige Auswechslung des Stiftungszwecks und demgemäß der Sache nach um die Gründung einer neuen Stiftung. Daß die Stiftung unter solchen Umständen nicht aufgrund des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG von der Stiftungsaufsicht die Genehmigung der beschlossenen Satzungsänderung verlangen kann, liegt auf der Hand und bedarf darum nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie das Oberverwaltungsgericht im Anschluß an das Urteil des Senats vom 22. September 1972 - BVerwG 7 C 21.71 - (BVerwGE 40, 347 <350 ff.>[BVerwG 22.09.1972 - VII C 27/71]) zutreffend ausgeführt hat, übernimmt der Staat mit der Stiftungsaufsicht eine Mitverantwortung dafür, daß der Wille des Stifters verwirklicht und auch bei Satzungsänderungen gebührend berücksichtigt wird. Diese Beteiligung des Staates beruht auf dem Umstand, daß die Stiftung die einzige juristische Person ist, die nicht durch an ihr korporations- oder vermögensrechtlich beteiligte natürliche Personen kontrolliert wird. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches, von der Stiftungsaufsicht zu wahrendes Interesse daran, daß die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen. Die Handlungsfreiheit der Stiftung findet mithin ihre Grenze in dem von der Stiftungsaufsicht zu wahrenden Stifterwillen, wie er sich aus der Stiftungssatzung ergibt. Ist die vorgesehene Satzungsänderung mit diesem Willen unvereinbar, so besteht (auch) aufgrund des Art. 2 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Genehmigung der Satzungsänderung.

4

Aus ähnlichen Gründen kann auch die weitere von der Beschwerde gestellte Frage, "ob ein in der Satzung enthaltener uneingeschränkter Änderungsvorbehalt dahin interpretiert werden muß, daß er sich nicht erstreckt auf die ursprünglichen Festlegungen über den Zweck der Stiftung und den begünstigten Personenkreis", die erstrebte Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Die Beschwerde geht bei dieser Fragestellung wiederum zu Unrecht von einer bloßen Änderung des ursprünglichen Stiftungszwecks aus, durch die die Identität der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Auch wenn in der zu ändernden Stiftungssatzung eine Änderung der Satzung ausdrücklich zugelassen ist, entbindet dies die Stiftungsaufsicht nicht von der Beachtung des für den Bestand der Stiftung konstitutiven Stifterwillens. Darum darf sie ungeachtet des Änderungsvorbehalts keine Satzungsänderung genehmigen, die auf die Neugründung einer Stiftung mit anderem Stiftungszweck hinausläuft.

5

2.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Berufungsurteil nicht von dem zitierten Urteil des Senats vom 22. September 1972 (a.a.O.) abweicht. Eine Aussage des Inhalts, daß die Stiftungsaufsicht eine Satzungsänderung ohne Rücksicht auf den Stifterwillen genehmigen muß, ist in dieser Entscheidung nicht enthalten. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht dort die Aufgabe der Stiftungsaufsicht dahin umschrieben, die Stiftung - gleichsam vor sich selbst und ihren Organen - bei der Erfüllung der ihr vom Stifter gesetzten Aufgaben zu schützen und folglich den Willen des Stifters notfalls auch gegen die Absichten der Stiftungsorgane durchzusetzen (a.a.O. S. 351).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer