Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: BVerwG 3 C 63.85
Ersatzleistungen in Geld; Rückgabe weggenommener Wirtschaftsgüter; Endgrundbetrag der Hauptentschädigung; Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen; Wirtschaftliche Einheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 63.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 15.04.1985 - AZ: 4 LA 445/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 74, 295 - 303
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Aufgrund von Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes gewährte Ersatzleistungen in Geld, die anstelle einer nicht mehr möglichen Rückgabe weggenommener Wirtschaftsgüter in Natur erbracht worden sind, gehören zu den den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung mindernden "Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen" i.S.d. LAG § 250 Abs. 2 S. 2 Nr. 1.
- 2.
Zum Begriff der Entschädigungsleistungen "für Schäden, die bei Schadensbetrag berücksichtigt sind" in LAG§ 250 Abs. 2 S. 2 Nr. 1.
- 3.
Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für den Verlust einzelner Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit, der im Schadensbetrag für die gesamte wirtschaftliche Einheit nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften berücksichtigt ist, sind auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung für die gesamte wirtschaftliche Einheit anzurechnen; eine anteilige Kürzung ist im Gesetz (LAG§ 250 Abs. 2 S. 2 Nr. 1) nicht vorgesehen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. April 1985 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie der Klage stattgegeben worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger, Alleinerbe seiner im Jahre 1974 verstorbenen Mutter ... wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Änderung und Rückforderung von Hauptentschädigung.
Seine Erblasserin hatte 1965 bzw. 1967 den Verlust mehrerer Vermögensgegenstände zur Schadensfeststellung angemeldet, darunter Anteilsrechte an der "... GmbH" in ... Jugoslawien. Für diesen Schaden erkannte das Ausgleichsamt durch Teilbescheid vom 26. Juli 1971 eine (weitere) Hauptentschädigung in Höhe von 330.110 DM zu. Laut Erfüllungsmitteilung vom 1. September 1971 wurde dieser Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 211.983,30 DM, insgesamt also 542.093,30 DM, zur Zahlung angewiesen. Die vorgenannten Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Bereits im Jahre 1958 waren die Warenbestände der "... GmbH" sowie eingelagert gewesene Garne und Baumwollwaren zur Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG - angemeldet worden. Das Rückerstattungsverfahren endete durch einen am 14. Oktober 1976 vor dem Landgericht Berlin zwischen dem Kläger einerseits und dem Deutschen Reich sowie dem Ausgleichsamt Bremen, beide vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin, andererseits geschlossenen Vergleich. Danach verpflichtete sich das Deutsche Reich, zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche wegen entzogener Warenvorräte der Firma "... GmbH" im Wert von 18.814.311 Dinar laut Inventur vom 31. Mai 1941 sowie entzogener Garne im Wert von seinerzeit 9.322.445 Dinar den Betrag von 2,1 Millionen DM nach Maßgabe der §§ 31 ff. BRüG zu zahlen. Von dieser Summe sollte das Deutsche Reich 542.093,30 DM an das Ausgleichsamt Bremen zugunsten des Ausgleichsfonds zahlen. Ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 300.000 DM sollte dem Ausgleichsfonds endgültig verbleiben. Ansprüche in dieser Höhe sollten vom Kläger gegen den Ausgleichsfonds nicht mehr geltend gemacht werden können. Ein vom Ausgleichsamt Bremen zu erlassender Rückforderungsbescheid sollte in Höhe des Restbetrages von 242.093,30 DM angefochten werden können.
Durch zwei Bescheide vom 21. Dezember 1976 (Bescheidüber die Änderung der Zuerkennung von Hauptentschädigung bzw. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid) hob das Ausgleichsamt Bremen die Zuerkennung von Hauptentschädigung im Teilbescheid vom 26. Juli 1971 in Höhe von 330.110 DM sowie die Erfüllungsmitteilung vom 1. September 1971 auf und forderte den - nach dem Vergleich schon zurückgeflossenen - Betrag von 542.093,30 DM zurück. Die Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 24. September/16. Oktober 1981 zurück. Die dem Kläger durch Vergleich gewährte Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz sei nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen.
Mit seiner Klage gegen die Bescheide vom 21. Dezember 1976 hat der Kläger vorgetragen, es sei bereits zweifelhaft, ob Entschädigungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz auf die Hauptentschädigung anzurechnen seien. Jedenfalls sei keine volle Anrechnung gerechtfertigt. Die Entschädigung habe sich nur auf Warenbestände bezogen, während die Hauptentschädigung sich auf das gesamte Firmenvermögen erstreckt habe. Deshalb dürfe allenfalls eine anteilige Anrechnung nach dem Verhältnis des Wertes der im Rückerstattungsverfahren entschädigten Waren zum gesamten Betriebsvermögen der Gesellschaft erfolgen. Im übrigen sei ihm zu Unrecht Vertrauensschutz versagt worden. Der Kläger hat die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt, soweit diese die Zuerkennung eines über 300.000 DM hinausgehenden Betrages der Hauptentschädigung einschließlich Zinsen aufgrund der Schadensfeststellung wegen der Schäden an der Firma "... GmbH" regeln und soweit ein über 300.000 DM hinausgehender Betrag von ihm zurückgefordert wird.
Die Beklagte und der Beteiligte haben Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 15. April 1985 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit hierdurch der Teilbescheid vom 26. Juli 1971 dahingehend abgeändert worden ist, daß dem Kläger weniger als 102.616,96 DM Hauptentschädigung für den Verlust der Anteilsrechte zuerkannt wird, soweit die Erfüllungsmitteilung vom 1. September 1971 dahingehend abgeändert worden ist, daß weniger als 153.120,88 DM an den Kläger auszuzahlen sind, und soweit mehr als 388.972,42 DM vom Kläger zurückgefordert werden. Imübrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Zuerkennung von Hauptentschädigung im Teilbescheid vom 26. Juli 1971 sei rechtswidrig gewesen, weil die Entschädigungszahlungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz nicht angerechnet worden seien. Dies stehe in Widerspruch zu der Vorschrift des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG, die dem Zweck diene, eine Doppelentschädigung für denselben Schaden zu verhindern. Der Verlust des Warenbestandes der "... GmbH", für den die Rückerstattungsleistungen gewährt worden seien, sei auch bei der Schadensfeststellung an den Anteilsrechten der Kapitalgesellschaft berücksichtigt worden. Letztere gründe sich auf die Bewertung des Stammkapitals unter Auswertung der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1940, in die der Wert des Warenlagers eingestellt worden sei. Der Wert des Warenlagers habe damit einen Faktor bei der Bewertung der Anteilsrechte gebildet und werde folglich vom Schadensbetrag für den Verlust der Anteilsrechte umfaßt. Für den Verlust der sonstigen Vermögenswerte der GmbH sei dem Kläger jedoch eine Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz nicht gewährt worden. Deshalb könnten die Entschädigungszahlungen nur von dem Teil der Hauptentschädigung abgezogen werden, der den Wert des Warenlagers repräsentiere. Von der zuerkannten Hauptentschädigung in Höhe von 330.110 DM entfalle auf das Warenlager ein Betrag von 227.493,04 DM. Dem Kläger stehe mithin wegen der gebotenen Anrechnung dieses Betrages nur eine Hauptentschädigung in Höhe von 102.616,96 DM zu. Vertrauensschutz könne dem Kläger nicht zugebilligt werden, weil ihm die Rückgewähr der Ausgleichsleistungen zuzumuten sei. Die empfangene Hauptentschädigung sei nach dem Vergleich vom 14. Oktober 1976 bereits zurückgezahlt worden, so daß der Kläger wegen der Rückzahlung von LAG-Leistungen nicht auf sein vorhandenes Vermögen zurückgreifen müsse. Dafür, daß die Rückgewähr gleichwohl wegen etwaiger Vermögensdispositionen des Klägers unzumutbar sein könnte, sei nichts ersichtlich. Ermessensfehler der Behörde seien ebenfalls nicht erkennbar.
Wegen der nur anteiligen Anrechnung der Entschädigungsleistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz sei die Aufhebung auch der Erfüllungsmitteilung vom 1. September 1971 nicht wegen des Gesamtbetrages von 542.093,30 DM, sondern nur bis zu dem Betrag rechtmäßig, der sich ergebe, wenn bei der Erfüllungsmitteilung von einer dem Kläger zuerkannten Hauptentschädigung von 102.616,96 DM ausgegangen worden wäre. Diesen Betrag habe die Beklagte mit 153.120,88 DM errechnet. Die weitergehende Aufhebung der Erfüllungsmitteilung sei daher rechtswidrig.
Ein Rückforderungsanspruch bestehe daher nur, soweit dem Kläger mehr als 153.120,88 DM zugeflossen seien, mithin in Höhe von 388.972,42 DM. Soweit ein darüber hinausgehender Betrag vom Kläger zurückgefordert wird, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Senat durch Beschluß vom 2. Oktober 1985 zugelassene Revision eingelegt. Der Beteiligte rügt, soweit das Verwaltungsgericht eine anteilige Kürzung der zuerkannten Hauptentschädigung für geboten erachtet hat, eine fehlerhafte Anwendung des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG. Die nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gewährten Leistungen müßten im vollem Umfang auf die für denselben Schaden zuerkannte Hauptentschädigung angerechnet werden. Die mit der Revision vertretene Rechtsauffassung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1974 - BVerwG 3 C 14.71 - gestützt.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt den Rechtsausführungen der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Beteiligten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. Das angefochtene Urteil erweist sich zwar als richtig, soweit die Anrechnung der Entschädigungszahlungen auf die Hauptentschädigung im Grundsatz für erforderlich angesehen worden ist. Dagegen hat das Verwaltungsgericht den Umfang der gebotenen Anrechnung verkannt und insoweit § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG unrichtig angewendet.
Nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG werden vom Endgrundbetrag der Hauptentschädigung Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden abgezogen, die beim Schadensbetrag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hinsichtlich des gesamten Betrages erfüllt, der für den Verlust der Anteilsrechte an der ... GmbH an Ausgleichsleistungen ausgezahlt worden ist. Die Zuerkennung und die Erfüllung der Hauptentschädigung sind insoweit infolge der nachträglichen Gewährung der Entschädigungsleistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz rechtswidrig (geworden).
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zählen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften gewährte Ersatzleistungen in Geld, die anstelle einer nicht mehr möglichen Rückgabe weggenommener Wirtschaftsgüter in Natur erbracht worden sind, nicht zu den schadensmindernden oder - ausgleichenden Leistungen im Sinne des § 21 a Abs. 1 FG. Vielmehr gehören die nach dem Bundesrückerstattungsgesetz - wie hier - gewährten Ersatzleistungen ihrer Art nach zu den in § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG genannten, den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung mindernden "Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen" (vgl. Urteile vom 10. Januar 1974 - BVerwG 3 C 14.71 - <Mtbl. BAA 75, 64 = ZLA 74, 85> und vom 21. November 1974 - BVerwG 3 C 76.73 - <BVerwGE 47, 216 = Buchholz 427.3 § 296 Nr. 6 = RzW 75, 158>).
Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil besteht auch kein Zweifel daran, daß die Entschädigungsleistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gewährt worden sind "für Schäden, die beim Schadensbetrag berücksichtigt sind". Dieser Annahme steht vorliegend nicht entgegen, daß zugunsten der Erblasserin des Klägers ein (verfolgungsbedingter) Vertreibungsschaden an Wirtschaftsgütern im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LAG (Anteile an Kapitalgesellschaften) festgestellt und hierfür Hauptentschädigung zuerkannt worden ist, während die im Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gewährten Entschädigungszahlungen den Verlust ursprünglich zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gehörender Wirtschaftsgüter (Warenlager) betreffen.
Nach dem Sinn und Zweck des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG soll durch die Anrechnung eine doppelte Entschädigung nach Bundesgesetzen für denselben Schaden ausgeschlossen werden. Die Anwendung dieser Anrechnungsvorschrift setzt nicht zwingend eine volle Identität des lastenausgleichsrechtlich und des entschädigungsrechtlich erheblichen Schadensobjekts sowie seines Vermögensträgers in dem Sinne voraus, daß eine Gleichartigkeit der Zurechnung des Schadensobjekts zu einer bestimmten Vermögensart bestehen müßte. Ob derselbe Schaden in Rede steht, beurteilt sich vielmehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. Urteile vom 7. September 1967 - BVerwG 3 C 75.64 - <Mtbl. BAA 68, 113> und vom 20. Juni 1969 - BVerwG 3 C 130.68 - <RzW 70,81>). Eine wirtschaftliche Sicht ist in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb geboten, weil juristische Personen nicht am Lastenausgleich teilnehmen (vgl. § 229 Abs. 3 LAG), unmittelbar nur gegen das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gerichtete Wegnahmehandlungen als dem Anteilsinhaber entstandene Schäden behandelt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 3 LAG; vgl. auch§ 6 Abs. 2 RepG, § 4 Abs. 2 BFG) und ferner die Berechnung von Schäden an Anteilsrechten - was bei der ersatzweisen Ermittlung der maßgebenden Schadensbeträge deutlich wird (vgl. § 18 Abs. 2 FG) - unmittelbar am Vermögen der Kapitalgesellschaft ausgerichtet ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mithin darauf abgestellt, ob das Warenlager, dessen Verlust durch die Leistungen auf Grund des Bundesrückerstattungsgesetzes abgegolten worden ist, in dem nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften festgestellten Schadensbetrag erfaßt ist. Das trifft hier zu.
Soweit es sich um den Verlust von Wirtschaftsgütern einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens handelt, erfolgt die Schadensfeststellung in bezug auf die gesamte wirtschaftliche Einheit (vgl. § 36 Abs. 1 FG), und zwar unter Zugrundelegung des festgestellten bekannten Einheitswertes oder des zu ermittelnden Ersatzeinheitswertes auf den jeweils maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 1 und 2 FG). Der Wert der zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehörenden einzelnen Wirtschaftsgüter wird durch den Einheitswert (Ersatzeinheitswert) repräsentiert, sofern die Wirtschaftsgüter am maßgebenden Bewertungsstichtag dem gewerblichen Betrieb dienten. Rechtlich unerheblich ist es hierfür, ob ein am maßgebenden Bewertungsstichtag dem Betriebsvermögen zugehöriges einzelnes Wirtschaftsgut überhaupt noch einen Wert hatte und gegebenenfalls mit welchem Wert es in dem für die Schadensfeststellung zugrunde zu legenden Einheitswert (Ersatzeinheitswert) verkörpert ist. Die - bei Totalverlusten - in bezug auf das gesamte Betriebsvermögen als Einheit vorzunehmende Berechnung und Feststellung des Schadensbetrages führt zu einer pauschalen lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung der gesamten wirtschaftlichen Einheit (vgl.§§ 245, 246 LAG). Entsprechendes gilt für die Schadensfeststellung bei dem Verlust von Anteilsrechten, die sich - wie hier - am Vermögen der Kapitalgesellschaft ausrichtet. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist für den Verlust der Anteilsrechte an der ...-GmbH im Rahmen des Schadensfeststellungsverfahrens, gestützt auf die Bewertung des Stammkapitals, die Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1940 ausgewertet worden, in die der Wert auch des Warenlagers eingestellt war. Letzterer ist damit im Schadensbetrag für den Verlust der Anteilsrechte berücksichtigt.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entschädigung allein des Verlustes des Warenlagers nach den Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes rechtfertige nur eine anteilige - dem Verhältnis des Wertes des Warenlagers zum Wert des gesamten Betriebsrohvermögens der Kapitalgesellschaft entsprechende - Kürzung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung, findet im Gesetz keine Stütze. Anzurechnen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung, der - wie bereits ausgeführt - pauschal für die gesamte wirtschaftliche Einheit berechnet wird. Hätte der Gesetzgeber in Fällen vorliegender Art eine nur anteilige Kürzung der Hauptentschädigung beabsichtigt, so hätte dies in anderer Weise zum Ausdruck gebracht werden müssen, etwa dahin, daß vom Endgrundbetrag der Hauptentschädigung abgezogen werden "Entschädigungszahlungen für Schäden, soweit diese beim Schadensbetrag berücksichtigt sind". Oder es hätte einer Formulierung bedurft, daß "Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für den Verlust von Teilen einer wirtschaftlichen Einheit von dem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung abzuziehen sind, der dem im Schadensbetrag berücksichtigten Teil der wirtschaftlichen Einheit entspricht". Der Wortlaut des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG gibt somit für die Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts her.
Auch der Sinn und Zweck des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG lassen sich für die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung nicht anführen. Maßgeblich für die Anrechnungspflicht ist zwar der Gesichtspunkt, daß der Geschädigte nach bundesrechtlichen Vorschriften keine doppelte Entschädigung für denselben Schaden erhalten soll. Der Geschädigte soll eine Objektenschädigung nur einmal beanspruchen können. Wird eine sich nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften ergebende Objektenschädigung für den Verlust der gesamten wirtschaftlichen Einheit ihrer Höhe nach durch Entschädidungsleistungen nach anderen Bundesgesetzen überschritten, entfällt deshalb die Rechtfertigung für die Gewährung einer auch nur teilweisen zusätzlichen Objektenschädigung aus Mitteln des Lastenausgleichs.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 23.78 - (BVerwGE 58, 119 = Buchholz 427.3 § 250 Nr. 6 = ZLA 80, 110 = RzW 80,75) keine andere rechtliche Wertung zugrunde. Diese Entscheidung befaßt sich mit einer im Wiedergutmachungsverfahren gewährten Entschädigung, die für den Verlust des zum Betriebsvermögen gehörenden "good will" gezahlt worden war. Hierdurch hatte der Verlust eines "good will" für die Jahre von 1933 bis zur Entziehung des gewerblichen Betriebes im Jahre 1938 abgegolten werden sollen. Die Anrechnung der Wiedergutmachungsleistungen auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung wurde vom Senat nur insoweit für geboten erachtet, als sie den Verlust ausgleichen sollten, der nach dem für die lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung maßgebenden Bewertungsstichtag eingetreten und somit im Schadensbetrag berücksichtigt war. Denn soweit die Wiedergutmachungsleistungen für einen Schaden gewährt worden waren, der vor diesem Bewertungsstichtag entstanden war, bezogen sie sich nicht auf "im Schadensbetrag berücksichtigte Schäden". Damit beruht das Urteil des Senats vom 31. Mai 1979 nicht auf der Rechtsauffassung, daß bei dem Verlust einer wirtschaftlichen Einheit, wenn lediglich für einzelne Wirtschaftsgüter dieser wirtschaftlichen Einheit Entschädigungsleistungen nach Bundesgesetzen gewährt worden sind, im Rahmen des § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG stets nur eine anteilige Anrechnung der Entschädigungszahlungen vorzunehmen sei.
Im übrigen hat sich der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen, die sich mit der lastenausgleichsrechtlichen Hausratentschädigung für den Verlust der wirtschaftlichen Einheit "Hausrat" befaßten, für die volle Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach dem REG ausgesprochen, und zwar ungeachtet dessen, daß diese Entschädigungszahlungen für den Verlust nur einzelner Hausratgegenstände gewährt worden waren (vgl. Urteile vom 10. Januar 1974 - BVerwG 3 C 14.71 - <Mtbl. BAA 75, 64 = ZLA 74, 85> und vom 21. November 1974 - BVerwG 3 C 76.73 - <BVerwGE 47, 216 = Buchholz 427.3 § 296 Nr. 6 = RzW 75, 158>). Diese Rechtsprechung wird mit der vorliegenden Entscheidung fortgesetzt.
Die Beklagte war nach alledem befugt, den Teilbescheid vom 26. Juli 1971 über die Zuerkennung von Hauptentschädigung und die darauf beruhende Erfüllungsmitteilung vom 1. September 1971 wegen Rechtswidrigkeit rückwirkend zu ändern und die aufgrund dieser Bescheide gewährten Ausgleichsleistungen in voller Höhe von dem Kläger zurückzufordern, ohne daß dem ein Recht des Klägers auf Vertrauensschutz entgegensteht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, daß die hier angefochtenen Bescheide im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 335 a Abs. 2 LAG in Verbindung mit den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte - als Ermessensentscheidungen - ergangen sind, während sie möglicherweise auch unmittelbar auf § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAG hätten gestützt werden können, wonach das Verfahren bei nachträglicher Gewährung von Entschädigungszahlungen in bestimmten Fällen wiederaufzunehmen ist (vgl. hierzu Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 3 C 8.75 -<BVerwGE 50, 265>). Hierauf kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil jedenfalls nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen dem Begünstigten bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu seinem Nachteil Vertrauensschutz hätte zugebilligt werden können. Das angefochtene Urteil steht insoweit in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 3 C 27.84 - <Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 76> m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 88.972,42 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer