Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.08.1981, Az.: 6 AZR 505/78
Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.08.1981
- Aktenzeichen
- 6 AZR 505/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen 05.11.1976 - 1 Ca 553/76
- LAG Hannover 17.03.1978 - 9 Sa 1539/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ARST 1982, 81
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitgeber ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abzumahnen, wenn es Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat, die es nicht für erforderlich i. S. von § 37 Abs. 2 BetrVG halten konnte.
2. Ein Beschluß des Betriebsrats über die Freistellung allein genügt nicht, um die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu bejahen.