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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.08.1981, Az.: 6 AZR 505/78

Abmahnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.08.1981
Aktenzeichen
6 AZR 505/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen 05.11.1976 - 1 Ca 553/76
LAG Hannover 17.03.1978 - 9 Sa 1539/76

Fundstelle

  • ARST 1982, 81

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abzumahnen, wenn es Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat, die es nicht für erforderlich i. S. von § 37 Abs. 2 BetrVG halten konnte.

2. Ein Beschluß des Betriebsrats über die Freistellung allein genügt nicht, um die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu bejahen.