Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1989, Az.: X ZR 26/88
Anspruch auf Ersatz des an einem Leichter entstandenen Schadens nach werkvertraglichen Vorschriften des französischen Rechts und §§ 823, 831 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Anforderungen an die Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet; Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Ablehnung der Erhebung weiterer Beweise mit der Begründung, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen; Einordnung des Übergangs vom Feststellungsantrag und Freistellungsantrag auf eine Leistungsklage ohne Änderung des Klagegrundes; Hilfsweises Stützen des Zahlungsantrags auf Abtretung als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung; Sachdienlichkeit als Voraussetzung der Zulassung der Klageänderung; Zulassung der Klageänderung als Ermessensentscheidung des Tatrichters; Maßgeblichkeit des Gesichtspunkts der Prozesswirtschaftlichkeit hinsichtlich der Sachdienlichkeit; Inanspruchnahme als Störer aus polizeirechtlichen Vorschriften ohne Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1989
- Aktenzeichen
- X ZR 26/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 16370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 26.01.1988
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Reinhard W., Kieswerke-Reederei, Inhaber Reinhard W., Ch.straße ..., Ge.
Prozessgegner
Société Industrielle des F. de St. S.A.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Pierre Ha., 101 rue du R.-Na., St. (Fr.)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine nachträgliche Klagehäufung ist wie eine Klageänderung zu behandeln.
- 2.
Für die Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, kommt es nicht auf die subjektiven Interessen einer Partei an, sondern allein auf die objektive Beurteilung, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit.
- 3.
Deshalb berührt es die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht, dass auf Grund ihrer Zulassung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert wird.
- 4.
Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist hingegen im allgemeinen zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1989
durch
die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts beim Oberlandesgericht Karlsruhe vom 26. Januar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Kiestransporte mit Schubverbänden in der Binnenschiffahrt. In den Jahren 1978 bis 1983 beauftragte sie die Beklagte, eine Werft in St., mit dem Bau von elf Schubleichtern. Im August 1983 lieferte die Beklagte der Klägerin den Schubleichter "W. 22" einschließlich Deckausrüstung aus. Das Schiff mit einer Größe von 2317 t und Abmessungen von 76,5 m Länge und 11,4 m Breite war mit vier Kupplungswinden des Fabrikats "H." ausgerüstet. Für die vom Hersteller als "Spannvorrichtung für Seilverbindungen von Schubverbänden" bezeichneten Kupplungswinden garantierte die Beklagte eine Zugkraft von mindestens 10 t und eine Haltekraft von mindestens 40 t. Am 12. September 1983 wechselte ein Mitarbeiter der Beklagten in Dalhunden die ursprünglich montierten Kupplungsdrähte gegen andere aus.
Am 1. Dezember 1983 fuhr das der Klägerin gehörende abgeladene MS "Elisabeth W." (1950 t, 95,5 m lang, 11 m breit, 900 PS) mit dem vorgespannten, mit etwa 1800 t Kies beladenen Schubleichter "W. 22" bergwärts in die Mairschleuse Gr. ein. Dort wurde das Auge des Kupplungsdrahtes der an der Steuerbordseite auf dem Vorschiff des Leichters angebrachten Kupplungswinde in den drittletzten Poller vor dem Mitteltor der Schleuse eingehängt. Als der Steuermann versuchte, den Verband mit der Kupplungswinde abzustoppen, lief der Draht von der Windentrommel. Der Schubleichter stieß daraufhin gegen die Torflügel des Mitteltores der Schleuse. Schiff und Schleusentor wurden beschädigt.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz des Schadens am Schiff, den sie auf 2.586,- DM beziffert, auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht sowie auf Freistellung von Ansprüchen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Beschädigung des Schleusentores in Anspruch genommen. Sie hat die Beklagte für den Eintritt der Schäden für verantwortlich gehalten, weil der Draht an der Windentrommel nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei und der Verband ohne diesen Fehler vor dem Schleusentor zum Stehen gekommen wäre.
Die Beklagte hat die Verantwortung für den Unfall zurückgewiesen und eine mangelhafte Befestigung des Kupplungsdrahtes auf der Winde bestritten. Die Kupplungswinde sei von Konstruktion und Bauart her eine Spannvorrichtung für Seilverbindungen von Schubverbänden und nicht zum Abstoppen von Schubverbänden in Schleusen ausgelegt.
Das Schiffahrtsgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall auf ein Verschulden der Schiffsmannschaft zurückzuführen sei. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Zwischenzeitlich hat die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der beschädigten Schleuse die Klägerin als Schiffseignerin auf Zahlung von 162.215,21 DM in Anspruch genommen. Daraufhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt,
- 1.
die Beklagte zur Zahlung von 2.586,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1984 an die Klägerin zu verurteilen,
- 2.
die Beklagte zur Zahlung weiterer 162.215,21 DM nebst 8,25 % Zinsen vom 28. August 1984 bis 18. September 1984, 8 % Zinsen vom 19. September 1984 bis 25. Oktober 1984 und 7,5 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1984 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und der Klageänderung widersprochen.
Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - unter Abänderung des Urteils des Schiffahrtsgerichts der Klägerin 2.586,- DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen aber die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag zu 2. weiter. Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision und im Wege der unselbständigen Anschlußrevision Klageabweisung auch im übrigen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz des an ihrem Leichter entstandenen Schadens (2.586,- DM) auf werkvertragliche Vorschriften nach französischem Recht und auf die §§ 823, 831 BGB gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 562, 549 Abs. 1 ZPO).
2.
Das Berufungsgericht hat es auf Grund der Feststellungen im Verklarungsverfahren des Schiffahrtsgerichts Mannheim (H 3/83 Sch), insbesondere der Bekundungen des Sachverständigen Jacobsen als erwiesen angesehen, daß der Unfall durch das Fehlverhalten des Mitarbeiters C. der Beklagten herbeigeführt worden ist. C. habe am 12. September 1983 den Kupplungsdraht nicht ordnungsgemäß auf der Winde befestigt. Er habe die Schrauben nur vorgezogen und das Drahtende haftklemmend arretiert, nach Aufrollen des Drahtes auf die Winde jedoch vergessen, die Schrauben festzuziehen. Das ergebe sich eindeutig daraus, daß das Drahtende keinerlei Quetschspuren aufgewiesen habe, die aber bei Festziehen der Schrauben durch den Druck der Flacheisen in jedem Fall hätten vorhanden sein müssen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage sei die Vernehmung des Zeugen C. nicht erforderlich gewesen.
3.
Die Anschlußrevision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft an (§ 286 ZPO).
In Anlehnung an § 244 Abs. 3 StPO entspricht es im Zivilprozeß gefestigter Rechtsprechung, daß der Tatrichter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen darf, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist oder zugunsten des Antragstellers unterstellt werden kann. Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich stellt es deshalb eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, die Erhebung weiterer Beweise mit der Begründung abzulehnen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen (vgl. BGH VersR 1983, 668, 669; 1984, 79, 80).
Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 4. April 1984 (S. 10, Bd. I, Bl. 23 d.A.) und vom 7. Juni 1985 (S. 3, Bd. II, Bl. 117 d.A.) behauptet, ihr Mitarbeiter C. habe die Klemmschrauben der Steuerbord-Vorschiffswinde ordnungsgemäß festgezogen, und sich zum Beweis auf dessen Zeugnis berufen. Das Berufungsgericht hätte den Zeugen C. hierzu hören müssen; denn träfe die Behauptung der Beklagten zu, wäre das Berufungsgericht möglicherweise unter ergänzender Befragung des Sachverständigen Ja. zu einem anderen Beweisergebnis gelangt. Ebenso durfte das Berufungsgericht auch nicht ohne Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen C. und Sebastiani annehmen, die Schrauben seien nicht festgezogen gewesen, weil das Drahtende nach den Feststellungen des Sachverständigen Ja. keine Quetschspuren aufwies. Vielmehr hätte es der in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 7. Juni 1985, S. 4, Bd. II, Bl. 119 d.A.) nachgehen müssen, das Drahtende habe erhebliche Drahtseilabschürfungen im Übergangsbereich der Trommelfläche zum seilführenden Langlochschlitz des Trommelseitenflansches aufgewiesen. Der Beweis dieser Indiztatsache hätte möglicherweise ausgereicht, die vom Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Jacobsen gewonnene gegenteilige Überzeugung zu erschüttern.
Ohne daß es noch auf die weiteren Verfahrensrügen der Anschlußrevision ankommt, ist daher bereits aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
II.
Die Revision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg.
1.
Soweit die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 162.215,- DM verlangt, hat das Berufungsgericht die Klage für unzulässig gehalten, weil eine nicht sachdienliche Klageänderung vorliege. Die Klägerin habe ursprünglich mit ihrer Klage und der Berufung von der Beklagten Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Beschädigung der Schleusenanlage Gr./Ma. beansprucht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aber Zahlung aus abgetretenem Recht wegen eines Fehlverhaltens der Beklagten gegenüber der Bundesrepublik hinsichtlich des Schleusenschadens begehrt. Dies sei ein anderer Streitgegenstand als der ursprünglich zur gerichtlichen Entscheidung gestellte.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung statt der angekündigten Feststellungs- und Freistellungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) gestellten Zahlungsantrag zu 2. dahin aufgefaßt, die Klägerin habe ihren Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht aufgegeben und verlange "nunmehr" nur noch Zahlung aus abgetretenem Recht. Für dieses Verständnis des Prozeßbegehrens der Klägerin geben weder der Inhalt der Akten noch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1987 einen Anhalt. Insbesondere rechtfertigt eine dahingehende Deutung des Zahlungsantrags auch nicht der Umstand, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Abtretungserklärung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd sowie weitere Urkunden zur Höhe des Schadens vorgelegt hat. Hätte nämlich die Klägerin zugleich mit ihrem Zahlungsantrag zu 2. auf einen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht verzichten wollen, so hätte sie dies ausdrücklich dem Gericht gegenüber erklären müssen. Die in einer solchen Erklärung zugleich liegende teilweise Klagerücknahme hätte zudem der Zustimmung der Beklagten bedurft (§ 269 ZPO).
Ist somit mangels einer Erklärung der teilweisen Klagerücknahme davon auszugehen, daß die Klägerin weiterhin Ersatz des Schleusenschadens aus eigenem Recht verlangt, so bedeutet der Übergang von den Feststellungs- und Freistellungsanträgen auf eine Leistungsklage ohne Änderung des Klagegrundes keine Klageänderung (§§ 263, 264, 523 ZPO). Das Berufungsgericht hätte sich deshalb mit dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schleusenschadens aus eigenem Recht befassen müssen.
b)
Soweit allerdings die Klägerin ihren Zahlungsantrag hilfsweise auch auf Abtretung stützt, liegt eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260 ZPO vor; denn die Klägerin macht neben dem bisherigen Anspruch hilfsweise einen auf einen anderen Klagegrund gestützten Anspruch geltend. Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist nach gefestigter Rechtsprechung wie eine Klageänderung zu behandeln (vgl. BGH NJW 1985, 1841, 1842; WM 1983, 1162, 1163, jeweils m.w.N.).
3.
Da die Beklagte der beabsichtigten Klageänderung widersprochen hat, konnte das Berufungsgericht sie nach § 263 ZPO nur zulassen, wenn es sie für sachdienlich erachtete. Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerhaft verneint: Der abgetretene Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Beklagte sei "ein anderer Streitgegenstand". Der Prozeß sei bislang nur unter dem Blickwinkel eines Fehlverhaltens der Klägerin gegenüber der Bundesrepublik und der Beklagten gegenüber der Klägerin geführt worden. Der Freistellungsanspruch der Klägerin sei abweisungsreif gewesen. Die Beklagte habe deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, daß der ursprüngliche Streit nicht durch Klageänderung verschleppt werde, zumal die Zahlung der Klägerin an die Bundesrepublik schon seit drei Jahren bekannt sei.
a)
Bei der Zulassung einer Klageänderung handelt es sich allerdings um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, welche das Revisionsgericht nur darauf nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Das war hier, wie die Revision mit Recht rügt, der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es nämlich für die Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, nicht auf die subjektiven Interessen einer Partei an, sondern allein auf die objektive Beurteilung, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. BGH NJW 1985, 1841, 1842 unter Hinweis auf NJW 1975, 1228). Deshalb berührt es die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht, daß auf Grund ihrer Zulassung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH a.a.O. unter Hinweis auf WM 1983, 1162). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist hingegen im allgemeinen zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH a.a.O. unter Hinweis auf WM 1983, 604, 605).
b)
Die Zulassung der Klageänderung entspricht hier der Prozeßwirtschaftlichkeit. Sie beugt einer im Falle des Unterliegens der Klägerin mit ihrem Hauptbegehren sicher zu erwartenden weiteren Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 162.215,21 DM nebst Zinsen vor.
Die mit dem Zahlungsantrag zu 2. geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht, die an die Stelle des erledigten Freistellungsbegehrens getreten sind, erwachsen auch aus demselben Lebenssachverhalt, der bislang Streitgrundlage des Rechtsstreits der Parteien gewesen ist. Die Parteien haben zur Frage der Mangelhaftigkeit der Werkvertraglich geschuldeten Leistung und zur Ursächlichkeit des Mangels für den Schaden an der Schleusenanlage vorgetragen. Sie haben darüber gestritten, wer für diesen Schaden verantwortlich sei. Das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. L. vom 28. März 1988 (Bl. 69 ff. d.A.) befaßt sich dementsprechend unter anderem auch mit der Verursachung des Schadens am Schleusentor. Das Berufungsgericht hat aufgrund dieses Vortrags sowie des Beweisergebnisses unter Verwertung der Akten des Verklärungsverfahrens des Schiffahrtsgerichts Mannheim (H 3/83 BSch) und der Bußgeldakten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd (A 5-OWi 886/83) festgestellt, daß die Beklagte aus französischem Werkvertragsrecht und aus deutschem Deliktsrecht (§§ 823, 831 BGB) verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der infolge fehlerhafter Befestigung des Kupplungsdrahtes auf der Kupplungswinde entstanden ist, und daß ein nautisches Fehlverhalten der Schiffsmannschaft nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat sich damit bereits mit der Haftungsgrundlage des Schleusenschadens befaßt, so daß das Hilfsbegehren der Klägerin im Wege der Klagehäufung als sachdienlich zuzulassen ist.
III.
Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst die Zeugen C. und Se. zu vernehmen und unter Berücksichtigung ihrer Aussagen das Beweisergebnis insgesamt neu zu würdigen haben. Sollte sich erweisen, daß das Drahtende fehlerhaft auf der Winde befestigt worden ist, so wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die Art der Befestigung des Drahtendes auf der Winde mit Flacheisen und vier Schrauben auch bei ordnungsgemäßer Befestigung geeignet gewesen wäre, den Schubverband in der Schleuse abzustoppen, wenn der Draht vollständig von der Winde abgelaufen ist. Wäre nämlich die Art der Befestigung zum Abstoppen an sich ungeeignet, könnte dies gegen die alleinige Unfallverursachung durch die Beklagte sprechen.
2.
Sollte die Beklagte der Klägerin aus Werkvertrag oder aus Deliktsrecht zum Schadensersatz verpflichtet sein, so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beschädigung der Schleusenanlage durch das Verhalten der Beklagten adäquat kausal entstanden und der Beklagten zuzurechnen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Anspruchs der Bundesrepublik Deutschland gegen die Klägerin als Eignerin des Schubverbandes geben dabei Anlaß zu folgendem Hinweis: Richtig ist zwar, daß ein Anspruch aus § 823 BGB Verschulden voraussetzt und daher ein solcher Anspruch entfällt, wenn ein nautisches Fehlverhalten der Schiffsmannschaft nicht erweisbar ist. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte unter Umständen auch deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin möglicherweise aus polizeirechtlichen Vorschriften auch ohne Verschulden als Störerin in Anspruch nehmen konnte. Wäre aber die Klägerin infolge ihrer Inanspruchnahme durch die Bundesrepublik zur Zahlung verpflichtet gewesen, so könnte es sich bei dem aufgewandten Betrag um einen Mangelfolgeschaden handeln, den die Beklagte nach den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zu den werkvertraglichen und deliktischen Ansprüchen zu ersetzen hätte.
3.
Sollte ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schleusenschadens aus eigenem Recht nicht gegeben sein, so wird sich das Berufungsgericht mit dem abgetretenen Anspruch zu befassen haben.
Rogge
Maltzahn
Jestaedt
Broß