Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1988, Az.: 1 StR 332/88
Vorwurf der Schuldnerbegünstigung; Geltendmachung von Konkursforderungen aufgrund ehemaliger Honoraransprüche gegen die in der Krise befindliche Schuldnerin; Einverständliches Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner bei der Verschaffung von Vermögensgegenständen; Auslegung der Vorschrift des § 283 d StGB (Strafgesetzbuch); Anstiftung oder Beihilfe zu einer von der eigenen Mandantin begangenen Gläubigerbegünstigung ; Erfordernis des Vorliegens der Gläubigerstellung bereits bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ; Schutz eines Rechtsanwalts gegen einen drohenden Gebührenausfall nur durch ausreichenden Vorschuß oder durch Besicherung seiner Honorarforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 332/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 12.02.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 35, 357 - 362
- DB 2010, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1167-1168 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 200-201
- ZIP 1989, 455-457
Verfahrensgegenstand
Schuldnerbegünstigung u.a.
Prozessführer
Rechtsanwalt Otmar A. aus M., dort geboren am ... 1926
Amtlicher Leitsatz
Läßt sich der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der Wahrnehmung betrieblicher Interessen beauftragte Rechtsanwalt zur Besicherung seines Anspruchs auf Vorschußzahlung (§ 17 BRAGO) vom Schuldner Vermögensgegenstände gewähren, so liegt darin keine Schuldnerbegünstigung (§ 283 d Abs. 1 StGB), es kommt nur Teilnahme an einer vom Schuldner begangenen Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) in Betracht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. September 1988
in der Sitzung am 29. September 1988,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger am 27. September 1988,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 1988 aufgehoben
- a)
soweit der Angeklagte wegen Schuldnerbegünstigung verurteilt worden ist. Von diesem Vorwurf wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - München zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung und Verleitung zur Falschaussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach den Feststellungen hat die hochbetagte, inzwischen verstorbene Alleinpächterin der M. Großgaststätte "D.", nachdem dieser Gaststättenbetrieb durch Anordnung des Kreisverwaltungsreferats M. anläßlich einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsaktion am 23. Mai 1984 geschlossen worden war, am 24. Mai 1984 den Angeklagten als Rechtsanwalt mit der gesamten Abwicklung "D.", sowohl für die Firma als auch für sich selbst, für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Sachen für die Zeit ab 23. Mai 1984 beauftragt; durch Honorarvereinbarung verpflichtete sie sich, um 200 % höhere Anwaltsgebühren zu bezahlen als nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geschuldet werden. Der Angeklagte nahm sofort seine Tätigkeit auf, indem er Gespräche mit der Brauerei, der zuständigen Behörde und der Bank führte mit dem Ziel, eine Fortführung des Betriebes, der die alleinige Einnahmequelle für seine Mandantin war, zu erreichen. Spätestens am 5. Juni 1984 hatte der Angeklagte Kenntnis davon, daß seine Mandantin über keine Barmittel mehr verfügte und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen und den von ihm selbst mit Schreiben vom 30. Mai 1984 angeforderten Vorschuß von 20.000 DM zu bezahlen, sowie davon, daß die A. München bereits am 1. Juni 1984 Konkursantrag gestellt hatte. Deshalb und in der Erkenntnis, daß die Fortführung des Mandats mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sein werde, ließ er sich von der Mandantin am 5. Juni 1984 deren Schmuck im Schätzwert von 47.460 DM sicherungsübereignen und die Schadensersatzforderung der Mandantin gegen frühere Angestellte der Gaststätte "D." sowie in der Folgezeit weitere Forderungen der Mandantin abtreten. Lediglich den Schmuck konnte er später in Höhe von 20.000 DM verwerten. Er hat eine im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs auf Kostenvorschuß geringfügige Befriedigung erlangt und umfangreiche Leistungen - ca. 300 einzelne Vorgänge - ohne entsprechende Honorierung erbracht.
2.
Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen Schuldnerbegünstigung nicht.
a)
Aufgrund des Mandatsvertrages vom 24. Mai 1984 und seiner sofort aufgenommenen Anwaltstätigkeit erwarb der Angeklagte Honoraransprüche - jedenfalls Ansprüche auf Vorschuß (§ 17 BRAGO) -, die im Falle späterer Konkurseröffnung zu Konkursforderungen (§ 3 Abs. 1 KO) geworden wären. In dieser Eigenschaft als Gläubiger hat er von der in der Krise befindlichen Schuldnerin die Vermögensgegenstände als Absicherung seiner Forderungen erhalten.
b)
Täter der Schuldnerbegünstigung kann allerdings auch ein Gläubiger sein (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 d Rdn. 5; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 283 d Rdn. 12), der zugunsten - im Interesse - des Schuldners oder mit dessen Einwilligung - im eigenen oder im Interesse des Schuldners - handelt. Der Wortlaut der Tatvariante in § 283 d Abs. 1 StGB "Beiseiteschaffen mit Einwilligung des Schuldners" deckt auch die Fallgestaltung, daß sich ein Gläubiger vom Schuldner im einvernehmlichen Zusammenwirken Vermögensgegenstände zur Absicherung seiner Forderungen verschafft, also gemeinsam mit dem Schuldner eine Handlung ausfuhrt, wie sie in § 283 c Abs. 1 StGB näher umschrieben ist. Für derartige Fälle gebieten indes der systematische Zusammenhang der Vorschriften des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und die Wertentscheidungen, welche dem System der Konkursstraftatbestände zugrunde liegen, eine einschränkende Auslegung des § 283 d Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der Schuldnerbegünstigung schützt ebenso wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Gesamtheit der Gläubiger gegen eine Schmälerung der Masse, indem er das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Schuldnervermögens durch Außenstehende selbständig unter die gleiche Strafdrohung stellt wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein entsprechendes Handeln des Schuldners. Das deutet darauf hin, daß die Tathandlungen des Schuldners nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und diejenigen des Außenstehenden nach § 283 d Abs. 1 StGB einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen müssen. In § 283 c StGB privilegiert das Gesetz jedoch die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger durch den Schuldner (BGHSt 34, 221, 225). Wie der Senat schon früher ausgeführt hat, begründen die Vorschriften über die Konkursstraftaten eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schuldners oder der für ihn im Sinne des § 14 StGB tätigen Personen; zwischen ihm als dem Konkursstraftäter und dem Konkursgläubiger besteht eine scharfe Trennung (BGHSt 34, 221, 225, 226). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn das Gesetz dem Nichtschuldner - sei dieser auch ein Gläubiger - mit der hohen Strafdrohung von § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283 d Abs. 1 StGB auch dort entgegenträte, wo es dem Schuldner die Privilegierung des § 283 c StGB zugute kommen läßt (vgl. Vormbaum GA 1981, 101, 130). Von der Tatvariante des Beiseiteschaffens mit Einwilligung des Schuldners werden daher einvernehmlich zwischen Schuldner und Gläubiger vorgenommene Handlungen, wie sie in § 283 c StGB näher umschrieben sind, nicht erfaßt (vgl. Vormbaum a.a.O.; Tiedemann a.a.O. Rdn. 4; Stree a.a.O. Rdn. 2; a.A. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 283 d Rdn. 1; Samson in SK § 283 d Rdn. 5). Sie sind auf Seiten des Schuldners an § 283 c StGB, auf Seiten des Gläubigers unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an der Tat des Schuldners zu prüfen (vgl. hierzu Tiedemann a.a.O. Rdn. 35).
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 283 d StGB. Sie weist zunächst aus, daß entgegen dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvariante des Handelns zugunsten des Schuldners - daher die Deliktsbezeichnung Schuldnerbegünstigung - der primäre Anwendungsbereich des § 283 d StGB ist (vgl. Tiedemann a.a.O. Rdn. 4). Während die preußische Konkursordnung in § 309 eine der Gläubigerbegünstigung spiegelbildliche Strafvorschrift gegen den begünstigten Gläubiger enthielt, hat der Gesetzgeber der Reichskonkursordnung in Kenntnis dieser Bestimmung von der Aufnahme einer derartigen Vorschrift abgesehen (Vormbaum a.a.O. S. 130). Die Erweiterung des Tatbestandes der Schuldnerbegünstigung durch den Bundesgesetzgeber um die Variante des Handelns mit Einwilligung des Schuldners beruhte auf der Erwägung, daß beim Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen einer zum Schuldnervermögen gehörenden Sache kaum davon gesprochen werden könne, der Täter handle zugunsten des Schuldners (BTDrucks. 7/3441 S. 39); ihr war vor allem die Funktion zugedacht, für Grenzbereiche die Ermittlung des schuldnerischen Interesses überflüssig zu machen, wenn der Schuldner in die Handlung des Außenstehenden eingewilligt hat (vgl. Tiedemann a.a.O. Rdn. 4 und 13).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann aus dem Urteil des Senats vom 6. November 1986 (BGHSt 34, 221) nichts gegen das hier gefundene Auslegungsergebnis hergeleitet werden. Damals hat der Senat entschieden, daß eine für den Schuldner im Sinne des § 14 StGB tätige Person, die zugleich eigene Forderungen gegen die durch sie vertretene Gesellschaft hatte und sich in der Krise der Gesellschaft inkongruente Befriedigung gewährt hat, nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, nicht nach § 283 c StGB zu bestrafen ist. Ein vergleichbares Rechtsproblem weist der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter dem Gesichtspunkt auf, daß hier ein Gläubiger im eigenen Interesse mit dem Schuldner zusammengewirkt hat.
3.
Hiernach hätte die Strafkammer prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte der Anstiftung oder Beihilfe zu einer von seiner Mandantin begangenen Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB schuldig ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat diese Prüfung selbst nachholen. Sie ergibt, daß eine strafbare Gläubigerbegünstigung nicht vorliegt, der Angeklagte sich daher mangels einer Haupttat einer strafbaren Beteiligung nicht schuldig gemacht hat und mithin freizusprechen ist.
a)
Der Angeklagte war Gläubiger im Sinne des § 283 c Abs. 1 StGB. Nach den Feststellungen trafen der Abschluß des Mandatsvertrages vom 24. Mai 1984 und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zusammen, die Sicherheiten wurden erst zu späteren Zeitpunkten gewährt. Daher stellt sich die Frage, ob die Gläubigerstellung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits bestanden haben muß. Sie ist im Schrifttum umstritten. Die bejahende Ansicht (Vormbaum GA 1981, 106 f., Lackner, StGB 17. Aufl. § 283 c Rdn. 2) weist auf die Gefahr von Manipulationen in dem kritischen Zeitraum nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hin und möchte jede Leistung des Schuldners an einen Gläubiger, der diese Stellung erst nach Eintritt der Insolvenz des Schuldners erlangt hat, dem strengen Maßstab des § 283 StGB unterwerfen. Die Gegenansicht beruft sich auf den Wortlaut des § 283 c StGB und orientiert sich an der von § 283 c StGB als Normalfall angesehenen Konstellation, daß der Schuldner sich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nur mit einzelnen Gläubigern verständigt (Tiedemann a.a.O. § 283 c Rdn. 8; zustimmend Stree a.a.O. § 283 c Rdn. 12). Der Senat teilt die letztere Ansicht jedenfalls für die hier gegebene Fallkonstellation. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, daß auch der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Schuldner grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, den Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen (vgl. BGHZ 77, 250, 253 [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 62/79]/254). Manipulationsmöglichkeiten von Gewicht ergeben sich aus der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seines Vertrauen für den Schuldner nicht.
b)
Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war es die vordringliche Aufgabe des Angeklagten, eine Fortführung des Betriebes zu erreichen; deshalb nahm er sofort Verhandlungen mit der Brauerei, der zuständigen Behörde und der Bank auf. Wie die Revision mit Recht ausführt, lag dies auch im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger. Angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auch gegen die getroffene Honorarvereinbarung nichts zu erinnern (vgl. BGHZ a.a.O.). Ebenso wie ein Vergleichsberater (vgl. hierzu BGH WM 1988, 472) kann sich der vom Schuldner im Interesse der Betriebsfortführung beauftragte Rechtsanwalt gegen einen drohenden Gebührenausfall nur durch ausreichenden Vorschuß oder durch Besicherung seiner Honorarforderung schützen. Gemäß § 17 BRAGO kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern. Dieser Anspruch dient der Sicherung des späteren Honoraranspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts. Wenn dieser Anspruch auch grundsätzlich auf Geldzahlung gerichtet ist, besteht doch rechtlich kein Hinderungsgrund, mit einem zur Barzahlung nicht mehr fähigen Schuldner anderweitige Besicherung zu vereinbaren. Der Anspruch auf Vorschuß entstand mit dem Abschluß des Mandatsvertrages nicht etwa von vornherein in einer betragsmäßig fixierten Höhe, sondern jeweils neu entsprechend dem weiteren Fortschreiten und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, so daß demgemäß jeweils entsprechend weitere Besicherung vereinbart werden durfte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte und die Schuldnerin so verfahren sind. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte werthaltige Sicherheiten in größerem Umfang zum Nachteil der übrigen Gläubiger erlangt hat, als er Anspruch auf Vorschuß hatte, bestehen nicht. Inkongruente Deckung im Sinne des § 283 c Abs. 1 StGB hat die Schuldnerin daher dem Angeklagten nicht gewährt; deshalb scheidet ein strafbares Verhalten im Sinne dieser Vorschrift aus.
Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat den Angeklagten daher vom Vorwurf eines Konkursdeliktes freigesprochen.
II.
Der Schuldspruch wegen Verleitung zur Falschaussage hält rechtlicher Nachprüfung stand, doch kann die insoweit verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben.
1.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verleitung zur Falschaussage. Die Revision beanstandet ohne Erfolg die tatrichterliche Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der von der Revision behauptete Zusammenhang zwischen der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen eines Konkursdeliktes und der Beweiswürdigung zu der Tat nach § 160 StGB in dem Sinne, daß der Tatrichter ohne die rechtsfehlerhafte Beurteilung des "umfassenden eigennützigen Sicherungsstrebens" die Einlassung des Angeklagten zu der Tat nach § 160 StGB eher geglaubt hätte, besteht nicht.
2.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe durch die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen des Konkursdeliktes beeinflußt worden ist; sie ist daher aufgehoben worden.
III.
Infolge des Freispruchs vom Vorwurf eines Konkursdeliktes und der Aufhebung der wegen der Tat nach § 160 StGB verhängten Einzelstrafe entfällt die Gesamtstrafe. Es bedarf nur noch der neuen Zumessung einer Strafe wegen Verleitung zur Falschaussage. Insoweit war die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - München, dessen Strafgewalt ausreicht, zurückzuverweisen.
Ulsamer
Foth
Granderath
Brüning