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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.04.1985, Az.: II B 28/84

Ernstliche Zweifelhaftigkeit; Grunderwerbsteuer; Steuerbescheid; Rechtmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.04.1985
Aktenzeichen
II B 28/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 10901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinisches FG

Fundstellen

  • BFHE 143, 499 - 500
  • BStBl II 1985, 520

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, wenn der besteuerte Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt und lediglich ungewiß ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Grunderwerbsteuerbefreiung erfüllt sind.

Gründe

1

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

Die Antragstellerin hat unstreitig das vorgenannte Grundstück erworben. Dieser Vorgang unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Das FA hat die Steuer nach einer Gegenleistung von . . . DM festgesetzt, das ist der Kaufpreis abzüglich . . . DM für das mitgekaufte Inventar.

3

Demgegenüber beruft sich die Antragstellerin auf die Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 GrESBWG.

4

Nach dem Stande des Hauptverfahrens ist bisher offen, ob die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung erfüllt hat. Der Senat hat daher durch Vorbescheid vom heutigen Tage die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Läßt sich aber nach dem Stand des Hauptverfahrens überhaupt nicht absehen, ob die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Steuerbefreiung Erfolg haben wird, so kann das auch im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. des § 69 Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids führen. Denn im Hauptverfahren trägt die Antragstellerin die objektive Beweislast dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (vgl. das BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562). Dieses Prozeßrisiko geht auch im vorliegenden Aussetzungsverfahren zu ihren Lasten.