§ 37a SächsBRKG - Personenauskunftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde soll das Errichten und Betreiben der Personenauskunftsstelle nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 dem Deutschen Roten Kreuz - Landesverband Sachsen e. V. übertragen. Mit der Aufgabenübertragung ist das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Sachsen e. V. zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. § 37 Absatz 3 gilt für die Datenerhebung nach Satz 2 entsprechend.
(2) Die Personenauskunftstelle verarbeitet im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten zum Zweck der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur erhoben werden, soweit diese mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbaren Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.
(3) Personenbezogene Daten von Betroffenen dürfen übermittelt werden an
- 1.
Angehörige und andere Bezugspersonen der betroffenen Person,
- 2.
öffentliche Stellen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Personenauskunftstelle erforderlich ist. Bezugspersonen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 müssen ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.