Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1990, Az.: I ZR 254/88
„Lizenzmangel“

Schadensersatz; Zahlung an Nichtberechtigten; Lizenz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1990
Aktenzeichen
I ZR 254/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14087
Entscheidungsname
Lizenzmangel
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • CR 1991, 229 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1991, 1167 (red. Leitsatz)
  • GRUR 1991, 332-333 (Volltext mit amtl. LS) "Lizenzmangel"
  • LM H. 43 / 1991 § 249 (Ba) BGB Nr. 29
  • MDR 1991, 950 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1109
  • NJW-RR 1991, 856 (amtl. Leitsatz) "Lizenzmangel"
  • WRP 1991, 292-294 (Volltext mit red./amtl. LS) "Lizenzmangel"

Amtlicher Leitsatz

Als adäquat verursachter Schaden eines Lizenznehmers kommen auch Ersatzleistungen in Betracht, die der auf die Rechtsinhaberschaft seines Lizenzgebers - zu Unrecht - vertrauende Lizenznehmer an einen nichtberechtigten Dritten leistet, sofern er von einer Berechtigung des Dritten ausgehen darf und seine Zahlung sich nicht als völlig unvernünftig und unsachgemäß erweist.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind auf dem Gebiet der Filmverwerbung tätig. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Lizenzvertrag über die Vergabe von Videoauswertungsrechten an zwei Spielfilmen in Anspruch, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß der Beklagte nicht Rechtsinhaber war.

2

Grundlage der beabsichtigten Videorechtsübertragung war ein zunächst mündlich und am 8. Dezember 1981 schriftlich geschlossener Lizenzvertrag, der in § 8 folgende Gewährleistungsklausel enthält:

3

"Der Lizenzgeber (= Beklagter) garantiert, daß er über sämtliche Urheber- und sonstigen Rechte einschließlich der Rechte an den vorbestehenden Werken, die der Lizenznehmer (= Klägerin) zu einer vertragsgemäßen Nutzung benötigt, allein und uneingeschränkt verfügen kann und daß diese Recht frei sind von Rechten Dritter.

4

Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, wobei die Kosten der Rechtsverfolgung inbegriffen sind. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers bleiben unberührt."

5

Auf die vereinbarte Lizenzvergütung zahlte die Klägerin eine Rate von 7.987,50 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Im Juli 1982 räumte der Beklagte ein, nicht Inhaber der Videorechte an den beiden streitgegenständlichen Spielfilmen zu sein.

6

Die Klägerin hatte bereits am 10. März 1981 einen Lizenzvertrag mit der Firma S. geschlossen, der eine Weiterübertragung der - von dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon mündlich an die Klägerin vergebenen - Videorechte zum Gegenstand hatte. Die Firma S. wertete die Filme für Videozwecke aus. Wegen dieser Auswertungshandlungen machte die E.V. B. GmbH mit Schreiben vom 17. Februar 1982 Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Firma S. geltend; die E.V. GmbH berief sich darauf, Inhaberin der Videorechte an einem der Filme - und später auch an dem zweiten - zu sein. In die Verhandlungen über diese Ansprüche wurde die Klägerin einbezogen.

7

In einem Vergleichsgespräch vom 10. August 1982 einigten sich die Klägerin und die E.V. GmbH mündlich auf die Zahlung eines Gesamtbetrages von 80.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie der Anwaltskosten der E.V. GmbH. Über den Umfang dieser Vereinbarung kam es später zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der E.V. GmbH.

8

Nach Zahlung von Teilbeträgen und Verrechnung trat die E.V. GmbH ihre verbliebene Forderung gegen die Klägerin an die B.-K. GmbH ab, die die Klägerin mit Klage vom 9. November 1984 auf Zahlung einer Restforderung von 43.498,29 DM nebst Zinsen in Anspruch nahm. Das Verfahren endete mit dem Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs vom 19. Dezember 1984, in dem sich die jetzige Klägerin und dortige Beklagte zur Zahlung von 30.000,-- DM verpflichtete.

9

In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß auch die E.V. GmbH nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte war.

10

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin nunmehr einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 88.924,71 DM geltend.

11

Die Klägerin hat sich auf die Garantieerklärung in § 8 des Lizenzvertrages berufen, die, wie sie geltend gemacht hat, der Beklagte nicht eingehalten habe, da er nicht Inhaber der von ihm vergebenen Rechte gewesen sei. Die dadurch begründete Schadensersatzpflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Beträge, die sie an die E.V. GmbH geleistet habe. Sie habe die Rechtsinhaberschaft der E.V. GmbH nicht im einzelnen überprüfen müssen. Insgesamt habe sie 87.536,44 DM an die E.V. GmbH bzw. an die B. GmbH gezahlt. Hinzu träten noch Abmahnkosten in Höhe von 1.388,27 DM, die ihr die Firma S. in Rechnung gestellt habe.

12

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, nicht zum Schadensersatz von Beträgen verpflichtet zu sein, die die Klägerin an die mangels Rechtsinhaberschaft nicht anspruchsberechtigte E.V. GmbH bzw. an die B. GmbH gezahlt habe. Er hat sich weiter darauf berufen, nicht über die von der Klägerin geführten Vergleichsverhandlungen unterrichtet gewesen zu sein und den Vergleichsabschlüssen nicht zugestimmt zu haben.

13

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 7.987,50 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin könne nur Rückzahlung der von ihr an den Beklagten geleisteten Rate von 7.987,50 DM verlangen, nicht jedoch Erstattung der von ihr an die E.V. GmbH gezahlten Beträge, da sie insoweit ohne Rechtsgrund geleistet habe.

14

Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen weitere 54.000,-- DM zugesprochen.

15

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag hinsichtlich des Betrages von 54.000,-- DM weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 437, 440, 325 BGB gegen den Beklagten zu, da dieser die Garantie gemäß § 8 des Lizenzvertrages nicht erfüllt habe. Als adäquat verursachter Schaden seien auch die Beträge zu ersetzen, die die Klägerin an die nicht anspruchsberechtigte E.V. GmbH gezahlt habe. Denn es sei von vornherein nicht ganz unwahrscheinlich gewesen, daß sich die Klägerin, die zunächst geglaubt habe, sich auf eine Firma P. I. stützen zu können, nach den gesamten Umständen der E.V. GmbH beugen würde, die eine auf den ersten Blick wesentlich bessere, letztlich aber ebenfalls auf die Firma P. I. zurückgehende Legitimation habe vorweisen können.

17

Die Klägerin müsse sich jedoch gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen. Sie habe grob fahrlässig gehandelt. Die Einholung eines einfachen Rechtsrates durch die im Filmgeschäft sehr erfahrene Klägerin hätte ergeben, daß ein Rechtserwerb der E.V. GmbH problematisch sein mußte. Das Verschulden des Beklagten überwiege jedoch, da dieser sich anhand eigener Unterlagen über seine Nichtberechtigung hätte Klarheit verschaffen können und müssen. Der Beklagte habe daher 2/3 des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen.

18

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

19

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß - und insoweit von der Revision auch unbeanstandet - davon ausgegangen, daß hinsichtlich des noch streitbefangenen Begehrens der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 437, 440, 325 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, weil der Beklagte seiner im Lizenzvertrag übernommenen Verpflichtung, der Klägerin die Videorechte an den beiden streitgegenständlichen Filmen zu verschaffen, mangels eigener Rechtsinhaberschaft nicht nachkommen konnte.

20

2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin an die vermeintlich Berechtigten (E.V. GmbH und B. GmbH) geleisteten Zahlungen seien als adäquat verursachter Schaden anzuerkennen, hält der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.

21

a) Das Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein adäquater Zusammenhang grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 3, 261, 267; 7, 198, 204; 57, 137, 141; st. Rspr.). Es hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß dieser Grundsatz nicht schematisch anzuwenden ist, sondern daß die Haftungsgrenze im Wege wertender Beurteilung gefunden werden muß (vgl. BGHZ 3, 261, 267;  18, 286, 288). Bei einer solchen wertenden Betrachtung muß es für die Ermittlung der Haftungsgrenze von Bedeutung sein, daß der in Rede stehende Schaden - wie hier - auf einem eigenen Verhalten der Klägerin beruht, nämlich auf Schadensersatzleistungen an einen Nichtberechtigten. Ob auch die an einen Nichtberechtigten - und damit ohne Rechtsgrund - erbrachten Leistungen einzubeziehen sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Maßgebend ist, ob der Verletzte unter den gegebenen Umständen von einer Berechtigung des Dritten ausgehen durfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 40 - Video-Lizenzvertrag m.w.N.). Ein adäquater Zusammenhang kann dann fehlen, wenn der Geschädigte durch seine Zahlung in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1331 m.w.N.).

22

b) Ob davon im Streitfall ausgegangen werden kann, läßt sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, es sei von vornherein nicht ganz unwahrscheinlich gewesen, daß sich die Klägerin nach den gesamten Umständen der E.V. GmbH beugen wurde. Diese - von der Revision angegriffene - Feststellung reicht nicht für die Annahme aus, daß die Klägerin - unter Berücksichtigung aller einem objektiven Beobachter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens erkennbaren Umstände (vgl. BGHZ 3, 261, 266 f.) - von einer Berechtigung der E.V. GmbH ausgehen und die Ersatzleistung an diese als vernünftig und zweckmäßig ansehen durfte. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem der - vom Berufungsgericht (BU 8) in anderem Zusammenhang angeführten - Senatsentscheidung "Video-Lizenzvertrag" (aaO. Umdr. S. 21 f., insoweit nicht in GRUR 1987, 37 ff.) zugrundeliegenden vergleichbar, abgesehen davon, daß in jener Sache bereits eine - wenn auch noch nicht rechtskräftige - Entscheidung vorlag, durch die die Berechtigung des Dritten festgestellt worden war. Vorliegend bedarf der Sachverhalt insoweit noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung durch das Berufungsgericht. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere folgendes zu berücksichtigen haben.

23

Die Revision rügt zu Recht, daß sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend entnehmen lasse, weshalb die Legitimation der E.V. auf den ersten Blick wesentlich besser als die der Klägerin gewesen sein sollte. Das Berufungsgericht wird sich dabei u.a. mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, daß bereits die äußere Form der undatierten "Bestätigung" der Firma P. (Anlage 12 a) Anlaß zu Zweifeln gebe; daß in der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 29 als Produzent des Films "W. J." nicht nur die Firma P., sondern auch die Firma J., also die Einzelfirma des Beklagten, angegeben sei, so daß die Legitimation der Klägerin sogar besser gewesen sei; daß - wie den Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 25. Februar 1982 (Anlage K 9) und 2. Dezember 1982 (Anlage K 37) sowie der Titelei zu entnehmen sei - zumindest die deutsche Fassung des Films vollständig vom Beklagten erstellt und daß die Nutzungsrechte wenigstens insoweit wirksam an die Klägerin übertragen worden seien; daß die Klägerin diese Rechte auch bei ihren Verhandlungen mit der E.V. GmbH für sich in Anspruch genommen habe.

24

3. Sollte das Berufungsgericht auch bei seiner erneuten Prüfung zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem in Rede stehenden Schaden gelangen, so wird es weiter zu berücksichtigen haben, daß auch seine Ausführungen zum Mitverschulden nach § 254 BGB nicht frei von Rechtsfehlern sind.

25

Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, daß die im Filmgeschäft sehr erfahrene Klägerin der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe, da sie durch einfachen Rechtsrat hätte erfahren können, daß der Erwerb der Videorechte durch die E.V. GmbH angesichts des Zeitpunkts der Filmproduktion (1967/68) problematisch sein mußte. Es hätte dabei ergänzen in seine Erwägungen einbeziehen mussen, daß der Beklagte nach seinem Vorbringen weder bei den Vergleichsverhandlungen mit der E.V. GmbH bzw. der B. GmbH noch bei den Vergleichsabschlüssen beteiligt worden ist. Dies wäre im Interesse der Schadensminderung an sich geboten gewesen, es sei denn, aus der Ablehnung eines etwaigen Freistellungsverlangens der Klägerin gemäß § 8 des Lizenzvertrages wäre etwas anderes zu folgern. Soweit das Berufungsgericht von einem - gegenüber dem von ihm als grob fahrlässig gewerteten Verhalten der Klägerin - überwiegenden Verschulden des Beklagten ausgeht, fehlt es an näheren Feststellungen. Dies wird von der Revision zu Recht gerügt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nichts dafür entnehmen, daß das Maß des Verschuldens des Beklagten so viel schwerwiegender sein sollte als das der Klägerin, daß eine Schadensquotelung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 gerechtfertigt wäre; zumal der konkrete Schadenseintritt - nämlich die Schadensersatzleistung der Klägerin an einen Nichtberechtigten - nicht ohne weiteres vorhersehbar gewesen sein dürfte.

26

III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.