Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1957, Az.: 2 StR 591/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 25.09.1956
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte schwere Körperverletzung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. September 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Körperverletzung, wegen Raubes und wegen Widerstandes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht klarstellt, welcher Verfahrensverstoß behauptet werden soll. Im übrigen sei bemerkt, daß die mündliche Urteilsbegründung keine Grundlage einer Verfahrensrüge sein kann, da maßgebend allein die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe sind (BGHSt 7, 363).
II.
1)
Die Verurteilung wegen Widerstandes ist rechtlich fehlerfrei. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen an.
2)
Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte seine frühere Geliebte Magdalene B. wiederholt in brutaler Weise, indem er ihr Schläge mit den Händen, aber auch mit harten Gegenständen, so einem Schippenstiel versetzte, ihr dabei einmal Zähne einschlug, weiter ihr die Finger mit Gewalt in die Augenhöhlen stieß und sie mit Schuhen, auch auf den Kopf und in das Gesicht, trat. B. erlitt durch die Mißhandlungen erhebliche Verletzungen im Gesicht, am Kopf und an anderen Körperteilen, so eine Rippenfraktur. Im Juli 1955 schlug der Angeklagte anläßlich eines Streites die B. heftig und biß ihr, als sie sich wehrte und ihn hierbei in den Finger bis, den linken Teil der Nasenspitze ab, sodaß sie mehrere Tage klinisch behandelt werden mußte.
Rechtlich zutreffend nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht in den Fällen, in denen er die B. mit den Händen schlug und mißhandelte, einer gefährlichen Körperverletzung aber, soweit er ihr Schläge mit harten Gegenständen versetzte und sie mit den Schuhen trat. Zu Recht beurteilt sie weiter das Abbeißen der linken Nasenspitze als eine schwere Körperverletzung. Sie stellt fest, daß das Fehlen eines Teils der Nase dem Gesicht der B. einen häßlichen Anblick gibt, und findet darin eine erhebliche dauernde Entstellung. Dies ist rechtlich bedenkenfrei (RGJW 28, 2232). Die Möglichkeit, die Mißgestaltung unter Umständen durch eine Plastik zu verdecken, steht nicht entgegen (RGSt 14, 344). Die Strafkammer führt ohne Rechtsirrtum aus, daß B. sich einem rechtswidrigen Angriff gegenübersah, als der Angeklagte sie schlug, und daß sie bei der Abwehr in Notwehr handelte. Ohne Rechtsfehler nimmt sie auch an, B. habe sich innerhalb des Rahmens der gebotenen Abwehrhandlung gehalten, als sie dem Angeklagten in den Finger biß. Die Strafkammer verneint daher zu Recht eine Notwehr des Angeklagten gegenüber der berechtigten Abwehr der B. (RGSt 67, 337, 340). Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Widersprüche und Denkfehler aufweisen, an; unbeachtlich ist auch das Vorbringen neuer Tatsachen im Revisionsverfahren.
Nach § 56 StGB in der Fassung des 3. StrÄG vom 4. August 1953 (BGBl I 735) ist der Angeklagte für die schweren Folgen aber nur verantwortlich, wenn er sie wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Das Urteil enthält hierzu keine Erörterung, sodaß nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer dies geprüft hat. Bei der gegebenen Sachlage kann aber kein Rechtsfehler vorliegen. Wer einem Andern einen Teil der Nase durch einen Biß gewaltsam abtrennt, muß schon nach allgemeiner Erfahrung damit rechnen, daß die Verstümmelung der Nase eine Verunstaltung des Gesichts und damit eine dauernde Entstellung bewirken kann. Auch der Angeklagte konnte daher die schwere Folge seiner Mißhandlung voraussehen. Tatsachen, die eine solche Einsicht des Angeklagten ausschließen, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auch seine Zurechnungsfähigkeit war nach dem Urteil weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert. Die Strafkammer hat daher zu Recht eins schwere Körperverletzung in diesem Falle bejaht.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Angeklagte war somit wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen (RG HRR 34, 64).
Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer eingehend geprüft, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, dies aber mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Sie hat demnach § 228 StGB nicht übersehen. Die Revision greift auch hier nur unzulässigerweise die Würdigung der Strafkammer an und will anstelle der rechtlich zutreffenden Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen.
3)
Die Verurteilung wegen Raubes läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Feststellungen drohte der Angeklagte der Bial mit, nach der Sachlage nicht unerheblichen, Schlägen und Mißhandlungen. Zutreffend findet die Strafkammer darin eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Die Strafkammer stellt weiter fest der Angeklagte habe bei der Wegnahme des Geldes selbst nicht ernstlich an seine Ersatzforderung geglaubt und sei sich bewußt gewesen, keinen Anspruch auf das Geld zu haben. Hiernach hat die Strafkammer den äußeren und inneren Tatbestand eines Raubes ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Strafkammer führt zwar bei der Strafzumessung aus, in dem Verhältnis des Angeklagten zu der B. hätten sich die Unterschiede zwischen Mein und Dein im Laufe der Zeit verschoben und in dem Angeklagten hätte sich möglicherweise die Vorstellung gebildet, er brauche die Eigentumsrechte der B. nicht so zu berücksichtigen, wie die anderer Personen. Mit diesen etwas mißverständlichen Erwägungen wollte die Strafkammer nach dem Zusammenhang aber offensichtlich nur ausdrucken, daß das Zusammenleben mit der B. die Hemmungen des Angeklagten, die unter normalen Verhältnissen ihn von einer solchen Tat abgehalten hätten, vermindert habe. Dies hat sie ohne Rechtsfehler mildernd berücksichtigt.
Das Vorbringen der Verteidigung richtet sich auch hier nur unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Busch
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges