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Art. 76 Verf - Landesverfassungsgerichtsgesetz

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.