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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 5 R 71/25 AR

Vertretungszwang bei Verfahren vor dem BSG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.2025
Aktenzeichen
B 5 R 71/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290925BB5R7125AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim - 06.08.2025 - AZ: S 1 R 1676/25 ER
LSG Baden-Württemberg - 21.08.2025 - AZ: L 2 R 2472/25 ER-B

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat gegen die Beklagte erfolglos ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geführt (SG-Beschluss vom 6.8.2025; LSG-Beschluss vom 21.8.2025, dem Antragsteller zugestellt am 26.8.2025). Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einer Eingabe vom 27.8.2025 ua an das BSG gewandt.

II

2

Das vom Antragsteller persönlich eingelegte Rechtsschutzgesuch ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Es liegt schon keine zum BSG anfechtbare Entscheidung vor. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) und in § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Auch können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Überdies kann ein Rechtsbehelf nicht wirksam mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht gelten besondere Vorgaben (§ 65a SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.