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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.02.1997, Az.: VII B 216/96

Ausübung des Berufs eines Steuerberaters durch wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.02.1997
Aktenzeichen
VII B 216/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 17261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 380

Entscheidungsgründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob wissenschaftliche Assistenten als "Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen" i. S. von § 57 Abs. 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes anzusehen sind und folglich den Beruf des Steuerberaters ausüben dürfen -- wie in der Beschwerdeschrift dargelegt worden ist (§ 115 Abs. 2 Satz 3 FGO) -- grundsätzliche Bedeutung hat. An der Beantwortung der Rechtsfrage besteht ein allgemeines Interesse, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

3

Die für den Streitfall maßgebliche Rechtsfrage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits die Vorentscheidung, andererseits -- bejahend -- Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 57 Rdnr. 106); der Bundesfinanzhof hat über sie noch nicht entschieden. Ihre Bedeutung für die einheitliche Entwicklung des Rechts ergibt sich daraus, daß in anderen Bundesländern im Gegensatz zum Streitfall -- wie die Beschwerde unwidersprochen und unter Benennung konkreter Einzelfälle vorgetragen hat -- wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen, die die Steuerberaterprüfung bestanden haben, als Steuerberater bestellt worden sind. Daraus folgt zugleich auch die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache.

4

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.