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§ 53 SchulG - Schuljahr, Schulwoche, Ferien

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

(2) Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde beschließen, den Unterricht ganz oder teilweise an sechs Tagen in der Woche einzuführen. Für die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gelten besondere Regelungen.

(3) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.