Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.05.2026, Az.: B 5 R 24/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.05.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 24/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:180526BB5R2426B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 14.01.2025 - AZ: S 32 R 1789/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 27.01.2026 - AZ: L 16 R 39/25
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Das LSG hat wie zuvor das SG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids der Beklagten vom 17.6.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2021 im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage abgelehnt (Beschluss vom 27.1.2026).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde erhoben.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Er hat die allein geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum der angefochtene Beschluss des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Der Kläger rügt der Sache nach eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Die Beschwerdebegründung erfüllt aber nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Ihr lässt sich schon nicht hinreichend entnehmen, ob und ggf mit welchem Inhalt der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten hat (vgl hierzu im Einzelnen BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN). Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er nicht bis zuletzt weiterverfolgt wurde. Wird ein Verfahren wie hier durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn die Beteiligten ihn nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) nicht wiederholt haben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.6.2025 - B 12 BA 12/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.6.2023 - B 5 R 40/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.8.2017 - B 5 R 241/17 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 31.7.2007 - B 13 R 204/07 B - juris RdNr 15). An entsprechendem Vortrag fehlt es. Der Kläger legt nicht dar, nach der Anhörungsmitteilung durch das LSG zuvor gestellte prozessordnungsgemäße Beweisanträge aufrechterhalten zu haben. Allein sein Hinweis in der Beschwerdebegründung, Anträge auf Zeugenvernehmungen und Einholung von Sachverständigengutachten zuletzt mit Schriftsatz vom 3.6.2025 gestellt zu haben, genügt hierfür nicht.
b) Soweit der Kläger in der unterlassenen Beweiserhebung zugleich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) sieht, verkennt er, dass sich die Einschränkungen, die für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG gelten (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), nicht durch die Erhebung einer Gehörsrüge umgehen lassen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 16 mwN).
Indem der Kläger auch unabhängig von der unterbliebenen Beweiserhebung eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) mit der Begründung rügt, das LSG habe seinen Vortrag übergangen, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, vermittelt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jede Äußerung der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, weshalb sich eine Gehörsverletzung insoweit nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben kann (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 5.5.2025 - B 5 R 147/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 10.2.2020 - B 14 AS 15/19 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).
Solche besonderen Umstände, die auf eine Gehörsverletzung schließen ließen, legt der Kläger nicht dar. Seine Darlegungen beschränken sich im Kern auf eine umfängliche Kritik an dem Beschluss des LSG, dem er die eigene Rechtsansicht gegenüberstellt und durch den er sich in seinem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG verletzt sieht. Damit kann er indes keine Revisionszulassung erreichen. Auf eine (vermeintlich) fehlerhafte materielle Rechtsanwendung in seinem Einzelfall oder eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.1.2026 - B 5 R 130/25 B - juris RdNr 4 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.