Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 31.03.2003, Az.: 2 BvR 1848/02
Besitz eines Computers durch einen Strafgefangenen; Recht zum Besitz von Büchern und anderen Gegenständen zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung; Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einschränkungen des Besitzrechts eines Gefangenen; Fehlende technische Qualifikation des Vollzugspersonals für bestimmte Kontrolltätigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.03.2003
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1848/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 30755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 2003, 2447-2448 (Volltext mit red. LS)
- NPA 2003
- NStZ 2003, 621-622 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Strafgefangener hat keinen Anspruch auf den Besitz eines Comouters, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt gefährdet wird und diesen Gefahren nicht mit Kontrollen seitens der Anstalt ausreichend begegnet werde kann.