Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1991, Az.: XII ZB 41/89
Versorgungsanrecht; Wahlbeamte; Bewertung des Versorgungsanrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1991
- Aktenzeichen
- XII ZB 41/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1992, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 2 / 1992 § 1587 a BGB Nr. 87
- MDR 1992, 268 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 177 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist Gesamtzeit i. S. von § 1587a II Nr. 1 S. 2 BGB die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft.
Gründe
I. Auf den am 11. März 1988 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 8. September 1971 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Gemeinde W. (weitere Beteiligte zu 1) auf dem Rentenkonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteilige zu 2) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 913 DM begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 280, 80 DM ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht des Ehemannes, der am 1. Mai 1986 auf die Dauer von sechs Jahren zum Bürgermeister der Gemeinde W. gewählt worden ist, in Höhe von monatlich 2.839, 78 DM gegenübersteht und unter Beachtung der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB zugunsten der Ehefrau ein Quasisplitting in Höhe von monatlich 913 DM anzuordnen ist. Bei der Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 BGB hat es dessen in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht um die Zeit bis zur allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren erweitert (31. Juli 2011), sondern lediglich um die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode als Bürgermeister (30. April 1992).
Die Gemeinde W. hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Als kommunaler Wahlbeamter ist der Ehemann Beamter auf Zeit. Die Frage, ob bei einem solchen die Gesamtzeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze oder an dem Ablauf der Amtszeit (Wahlperiode) auszurichten ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes und die Aussicht auf eine Wiederwahl treten für die allgemeine Altersgrenze ein: Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 30; Minz/Kern FamRZ 1984, 909 f; MünchKomm/Maier 2. Aufl. § 1587a Rdn. 85; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Anm. 6.1.4; unveröffentlichter Beschluß des OLG Stuttgart vom 13. November 1985 16 UF 51/85. Die Gegenansicht, der die Vorinstanzen gefolgt sind, sieht das Ende der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung laufenden Wahlperiode als maßgebend an, weil eine Wiederwahl nicht sicher sei und daher allenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG berücksichtigt werden könne (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1984, 182 sowie NJW-RR 1990, 2; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 75; Palandt/Diederichsen BGB 50. Aufl. § 1587a Rdn. 26; Erman/v. Maydell BGB 8. Aufl. § 1587a Rdn. 8).
2. Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Er hat bereits entschieden, daß trotz des Wortlauts des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB im Rahmen des Versorgungsausgleichs die vorgezogenen Altersgrenzen der Berufssoldaten zu berücksichtigen sind (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741, 726/81 - FamRZ 1982, 989 und 1003). Nach seinem Beschluß vom 1. Juni 1988 (IVb ZB 58/86 - FamRZ 1988, 940) geht die gesetzliche Regelung davon aus, daß ein bei Ehezeitende Dienst leistender Beamter bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Dienst bleiben wird. Sobald diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist die abweichende Gestaltung (im entschiedenen Fall: dauernde Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge) zugrunde zu legen. Dabei können nach dem Rechtsgedanken des § 10a VAHRG bleibende Veränderungen berücksichtigt werden, die nach Ehezeitende bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind. Eine weitere künftige Entwicklung hat allerdings auf die Entscheidung nur Auswirkung, wenn sie nicht nur möglich erscheint, sondern sicher zu erwarten ist (Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 aaO. m.w.N).
Diese Grundsätze bedeuten für den Fall des kommunalen Wahlbeamten, daß seine bei Ehezeitende zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit in Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur um die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu erweitern ist. Nur wenn der Beamte in dem für die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz über den Versorgungsausgleich maßgebenden Zeitpunkt bereits wiedergewählt ist, ist zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens der Ablauf der neuen Wahlperiode zugrunde zu legen. Daß eine noch nicht erfolgte Wiederwahl sicher zu erwarten ist, wird in der Regel nicht angenommen werden können. Kommt es später dennoch dazu und ist der ehezeitlich erlangte Teil der Versorgung daher zu hoch bewertet worden, ist eine Korrektur des Ausgleichs nur durch eine Abänderung nach § 10a VAHRG möglich.
3. Das Oberlandesgericht hat es als nicht überschaubar bezeichnet, ob sich die am 30. April 1992 ablaufende Amtszeit des Ehemannes als Bürgermeister durch eine Wiederwahl verlängern wird, und deswegen die Gesamtzeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nur bis zu diesem Datum angesetzt. Dies ist nach dem vorstehend Ausgeführten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch sonst sind Fehler des angefochtenen Beschlusses nicht ersichtlich.