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§ 33 HKO - Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) 1Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. 2Ein Finanzausschuss ist zu bilden. 3Der Kreistag kann unbeschadet des § 30 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. 4Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit im Kreistag Bericht zu erstatten. 5Der Kreistag kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.

(2) Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.