Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1955, Az.: V ZR 141/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 141/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen
- OLG Hamm - 03.06.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 PreußAllgBergG
- § 54 PreußAllgBergG
- § 57 PreußAllgBergG
Fundstellen
- BGHZ 17, 223 - 234
- DB 1955, 628 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1186 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Prozessführer
a) Bergassessor a.D. Dr. Bö.,
b) Dipl. Kaufmann Friedrich Wilhelm Sch.,
c) Arbeitsdirektor Gustav A.,
Prozessgegner
1) Fräulein Ilse G.,
2) den technischen Direktor a.D. Willi G., beide in B., K.,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Dem bergrechtlichen Aneignungsrecht (Gewinnungsrecht) unterliegen die Mineralien nur auf ihrer natürlichen Ablagerung, soweit sie nicht auf der Halde eines Bergbaues liegen, der vor der jetzigen Verleihung umgegangen ist.
- 2)
Der Bergbauberechtigte erwirbt an den durch den Betrieb des Bergwerks mit gewonnenen nicht verleihbaren (nicht "bergfreien") Mineralien (Grundeigentümermineralien) auch insoweit Eigentum, als er zu ihrer Herausgabe an den Grundeigentümer verpflichtet ist.
- 3)
Die Halden des eigenen Bergbaues gehören in der Regel als Bestandteil oder Zubehör zum Bergwerkseigentum. Sie stehen insoweit im Sacheigentum des Bergbauberechtigten und das in ihnen noch vorhandene verliehene Mineral unterliegt keinem bergrechtlichen Aneignungsrecht. Über das Haldenmineral kann der Bergbauberechtigte nach sachenrechtlichen Bestimmungen verfügen, z.B. im Einzelfall den Besitz an ihm bereits mit dem Sturz auf die Halde oder auch später in der Absicht aufgeben, auf das Eigentum zu verzichten.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Schuster, Dr. Großmann und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesene.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin einer Anzahl von Grundstücken in der Flur von Li. und B.. Diese decken sich zum Teil mit den Grubenfeldern der Bergwerke "Pe.", "N. Pe.", "C." und "M." der Klägerin, die als Rechtsnachfolgerin der S.-L. Be. Gesellschaft mit beschränkter Haftung damals in Gi., jetzt in E. in den Rechtsstreit eingetreten ist. Sämtliche Bergwerke sind seit vielen Jahren außer Betrieb Auf verschiedenen Grundstücken der Beklagten zu 1) - eingetragen im Grundbuch von Li. Band 12 Blatt 171 (früher Band 7 Blatt 17) - liegen innerhalb der Grubenfelder der Klägerin Halden ("Stückhalden") und Schlämme ("Schlammhalden").
Die Parteien streiten darüber, wem das Recht zur Gewinnung und Ausbeutung der Mineralien dieser Halden zusteht. Die Klägerin beansprucht das Sacheigentum sowie ein Aneignungsrecht kraft Bergrechts für "Pe." an Eisen, Zink und Kupfer, für "N. Pe." an Blei, Kupfer, Zink und Eisen, für "C." an Blei, Silber, Kupfer und Blenderz und für "M." an Eisen, Blei, Kupfer, Nickel und Zink. Die Beklagte zu 1) berühmt sich, des Sacheigentums, der Beklagte zu 2) stützt sich auf einen Vertrag mit der Beklagten zu 1), seiner Töchtern der ihm die Ausbeutung der Halden überläßt.
Bis zum Jahre 1919 befand sich Bergwerkseigentum und Grundeigentum in einer Hand, zuletzt in der Hand der Gewerkschaft "N. Pe.".
Die Bergwerke "Pe", "N. Pe." und "C." hatten im Jahre 1908 der Gewerkschaft "Pe." gehört über deren Vermögen damals das Konkursverfahren eröffnet worden war. Der Konkursverwalter hatte Bergwerks- und Grundeigentum dieser Gewerkschaft am 13. November 1908 öffentlich versteigert, wobei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Firma Gebrüder Ku. in H. Meistbietende geblieben war. Daraufhin hatte der Konkursverwalter durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. November 1908 einen Kaufvertrag mit der genannten Gesellschaft abgeschlossen, in dem als Kaufgegenstände in §1 aufgeführt waren unter
- a)
das Bergwerk "Pe." bei Li.,
- b)
die für die Gewerkschaft "Pe." eingetragenen Grundstücke in den Gemarkungen B. und Li. mit der Eisenbahn,
- c)
die auf der Grube lagernden Vorräte an Erzen und Kohlen sowie die Halden und Schlämmen,
- d)
...
Am 9. Januar 1909 hatten die Erwerberin und der Kaufmann Ferdinand Ku. aus Ei. vor dem Amtsgericht Burbach erklärt, sie begründeten zwecks Beteiligung am Bergwerkseigentum der Gewerkschaft "Pe." eine Gewerkschaft unter dem Namen "N. Pe.". Im selben Protokoll hatten der Konkursverwalter und die Gewerkschaft "N. Pe." die Einigung darüber erklärt, daß das gesamte Bergwerkseigentum (darunter die Bergwerke "Pe." und "C.") und Grundeigentum der Gemeinschuldnerin auf die neu gegründete Gewerkschaft übergehen solle. Am 6. Februar 1909 wurde diese Erklärung auf weitere Bergwerke, darunter die Grube "N. Pe." erstreckt (Bl. 8/9 der Berggrundakten Bd. 4 Blatt 25 des Amtsgerichts Burbach). Der Übergang des Eigentums war alsbald danach in den Berggrundbüchern und Grundbüchern verlautbart worden. Später hatte die Gewerkschaft "N. Pe." das Bergwerk "M." hinzuerworben.
Im Jahre 1919 erwarben die Kaufleute Erm., F. und P. gemäß notariell beurkundeter Verhandlung vom 8. August 1919 die im Grundbuch von Li. in Band 7 auf Blatt 17 eingetragenen Grundstücke (96 Parzellen) und zwei in Band 10 auf Blatt 96 eingetragenen Grundstücke (2 Parzellen) zum Preise von 15.000 Mark von der Gewerkschaft "N. Pe.", die sich dabei verpflichtete, die Kaufgegenstände frei von solchen Rechten und Ansprüchen Dritter zu halten, deren Bestehen im Vertrage nicht erwähnt sei. Die Gewerkschaft "N. Pe." wurde hierbei durch den Zeugen Bergingenieur D. vertreten. Dieses nunmehr in Band 12 Blatt 171 eingetragene Grundeigentum ging mit anderem am 1. März 1928 auf die We.-Br. AG in Bo. über; von ihr erwarb die Beklagte zu 1) am 8. Februar 1935 den größten Teil unter Einschluß weiterer Grundstücke.
Im Laufe des Jahres 1936 erwarb die S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gi. 99 Kuxe und die damalige Fried. Kr. AG in E. 1 Kux der Gewerkschaft "N. Pe.". Diese veräußerte Ende 1936 das Bergwerkseigentum an den Bergwerken "Pe.", "N. Pe." "C." und "M." an die S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Kr.sche Bergverwaltung Bet.), als deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin im Zuge der durch die Alliierte Hohe Kommission angeordneten Entflechtung am 8. Januar 1954 in die Berggrundbücher eingetragen wurde.
Die Halden auf den Grundstücken der Beklagten zu 1) führten wiederholt zu Verträgen und Rechtsstreiten.
Nachdem sie zunächst von der Gewerkschaft "N. Pe." ausgebeutet worden waren, brach diese im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung im Jahre 1919 ihre Aufbereitungsanlage ab und verkaufte sie anderweit. Die Grundstückserwerber Erm., F. und P. schlössen im selben Jahre mit dem Kaufmann La. aus Bur. einen Vertrag über die Haldenausbeute, in dem sie sich als Eigentümer des Haldengeländes der Grube "N. Pe." und der aufliegenden Aufbereitungsrückstände (Schlamm und Kies) bezeichneten. Im Jahre 1925 wurden diese Rechte auf die Farbwerke Wilhelm U. in Ka. übertragen, Gegen diese ging die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundeigentums später im Klagwege vor, worauf die Farbwerke Wilhelm U. vergleichsweise auf alle Ansprüche aus dem Vertrage und damit auf weitere Abfuhr von Schlamm und anderen Haldenrückständen auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) verzichteten.
Anfang 1936 befanden sich vor der Veräußerung des Bergwerkseigentums an die Rechtsvorgängerin der Klägerin alle Kuxe der Gewerkschaft "N. Pe." in der Hand des Unternehmers Fe. in He., der auch am 2. April 1936 ihr Repräsentant wurde. Er nahm die Rückstände an Blei und Zink in den Schlämmen für sich in Anspruch. Die Beklagte zu 1) erbat daraufhin beim Landgericht Siegen das Armenrecht, um gegen ihn klagend vorzugehen. Vor der Entscheidung über dieses Gesuch teilte Fe. der Beklagten zu 1) am 8. März 1936 mit, er habe schon am 29. Februar 1936 erklärt, der Beklagte zu 2) könne mit den Schlämmen machen, was er wolle er (Fe.) und auch der jetzige Eigentümer lege keinen Wert auf die Schlämme auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) und sie beide verzichteten ebenfalls auf die Mineralien wie Blei und Zinkerz in den Schlämmen. Zugleich bezeichnete er die eingereichte Klage als gegenstandslos.
Nach dem Erwerb des Bergwerkseigentums räumte die S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 13. September 1938 dem Unternehmer Le. in Ni. das Recht ein, Erz aus den Halden zu gewinnen. Le. geriet durch den Abbau in Streit mit dem Beklagten zu 2) und erhob Ende 1949 gegen ihn Klage vor dem Amtsgericht Burbach, jede Störung bei der Ausbeutung der Halden zu unterlassen. Der Beklagte zu 2) wurde darauf bei der S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorstellig. Diese teilte zunächst am 2. August 1949 Le. mit, sie habe inzwischen festgestellt, daß der Beklagte zu 2) tatsächlich Eigentümer der Halden von "Pe." und "M." sowie der Grundstücke sei, auf denen die Halden lägen, und bezeichnete ihre frühere Erlaubnis auf Haldenausbeute als rechtsunwirksam, soweit sie sich auf diese beiden Grubenfelder beziehe. Am 17. Dezember 1949 schrieb sie ferner dem Beklagten zu 2) Folgendes:
"Als Eigentümer der Grubenfelder 'Pe.' 'N. Pe.', 'C.' und 'M.' bestätigen wir Ihnen hiermit auf Grund der uns heute vorgelegten Unterlagen, daß die Halden dieser früheren Bergwerksbetriebe nicht zu unserem Bergwerkseigentum gehören und daß wir daher über deren Ausbeutung kein Verfügungsrecht haben.
Die von uns in gutem Glauben Herrn Ernst Le. in Ni. erteilte Erlaubnis zur Haldenausbeute von 'Pe.' und 'M.' haben wir diesem gegenüber nach dem Besuch unseres Vermessungsfahrsteigers N. W. bei Ihnen am 29. Juli 1949 durch Schreiben vom 2. August 1949 als rechts unwirksam erklärt, wie aus der beigefügten Abschrift hervorgeht."
Le. selbst teilte sie am 19. Dezember 1949 mit:
"Nachdem durch Herrn Willi G. uns am 17.d.M. vollständige Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen einwandfrei hervorgeht, daß alle Halden von 'Pe.', 'M.' und 'C.' bei B. und Li. sein Eigentum sind, müssen wir Sie nochmals darauf hinweisen, daß gemäß unserem Schreiben an Sie vom 2. August 1949 die früher mit Ihnen abgeschlossenen Ausbeutungsverträge für die vorgenannten Halden rechtsunwirksam sind und Sie sich daher in dieser Angelegenheit einzig und allein mit Herrn W. G. in B. in Verbindung setzen müssen. Herr G. hat anerkannt, daß wir bei den Vertragsabschlüssen mit Ihnen in gutem Glauben gehandelt haben und betrachtet daher die Angelegenheit zwischen Ihnen und uns als erledigt. Wir haben Herrn G. bestätigt, daß wir kein Verfügungsrecht über die vorgenannten Halden haben oder beanspruchen."
Eine Durchschrift dieses Schreibens übersandte sie am 20. Dezember 1949 dem Beklagten zu 2) mit den Worten "und nehmen (wir) an, daß Sie damit die Angelegenheit als zwischen Ihnen und uns erledigt betrachten".
Auf Grund dieses Schreibens wurde Le. Klage mit der Begründung abgewiesen, das Verfügungsrecht über die Halden stehe dem Beklagten zu 2) zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nunmehr nimmt die Klägerin das Recht für sich in Anspruch, die Halden auszubeuten. Dabei stützt sie sich zunächst auf den Übergang des Bergwerkseigentums einschließlich der Halden auf die Gewerkschaft "N. Pe." im Jahre 1909. Weiter ist sie der Ansicht, die Kaufleute Erm. F. und P. hätten im Jahre 1919 nur das Grundeigentum ohne die Halden erworben. Davon abgesehen meint sie, die Haldenausbeute stehe ihr schon kraft Bergrechts zu (§54 PreußAllgBergG). Ihre Rechtsvorgänger hätten weder ihre Berechtigung an den Halden aufgegeben noch das auf die Halden gestürzte Material derelinquiert, ganz abgesehen davon, daß ein Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur unter Beachtung der §§161, 162, 158 PreußAllgBergG wirksam erklärt werden könne. Keiner der Rechtsstreite wegen der Haldenausbeute wirke gegen sie Rechtskraft. Die Äußerungen ihrer Rechtsvorgänger insbesondere im Jahre 1949 beruhten auf falscher rechtlicher Beurteilung, hätten auch nur eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht und keine rechtsverbindlichen Erklärungen bedeutet. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf gutgläubigen Erwerh der Abbauberechtigung wie des Eigentums an den Halden als Zubehörs des Bergwerkseigentums durch sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger.
Die Klägerin trägt weiter vor, bei der früheren technischen Entwicklung sei die Ausbeutung der Halden lange Zeit hindurch nicht lohnend gewesen. Jetzt aber und nach Errichtung einer Flotation als einer auf die derzeitige Rohstoffknappheit eingestellten Aufbereitungsanlage, in der Nähe der Halden seien diese wieder abbauwürdig. Da die Beklagten ihr das Recht zur Ausbeute streitig machten, hätte sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß diese nicht berechtigt seien, im Bereich der Grubenfelder der angeführten vier Bergwerke aus den Halden die im einzelnen angegebenen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen und die Ausbeute zu übertragen.
Demgemäß hat sie mit der Klage beantragt, diese Feststellung auszusprechen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, das Sacheigentum an den Halden sei bereits im Jahre 1909 vom Bergwerkseigentum getrennt worden und habe daher schon seit dieser Zeit nicht mehr dem Bergrecht unterstanden. Sie berufen sich weiter auf die Veräußerung des Grundeigentums an die Kaufleute Erm., F. und P. unter der Bedingung, daß die Grundstücke frei von Rechten und Ansprüchen Dritter zu halten seien, die im Kaufvertrage nicht erwähnt seien. Damals - im Jahre 1919 - seien auch die Halden an die Grundstückserwerber mitverkauft und veräußert worden. Weiter stützen sie sich auf die Ergebnisse der verschiedenen Rechtsstreite und die Erklärungen der Rechtsvorgänger der Klägerin. Diese hätten wiederholt auf ihre angeblichen Ausbeutungsrechte verzichtet und anerkannt, daß die Beklagten frei über die Halden verfügen könnten. Daran sei die Klägerin gebunden.
Die Beklagten haben noch geltend gemacht, die Halden stammten zum Teil aus Rückständen fremder Bergwerke, was die Klägerin bestritten hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, während die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
In der Revisionsverhandlung haben die Parteien sich darüber einig erklärt, daß sich das Klagbegehren nur auf die Halden (Stückhalden und Schlammhalden) beziehe die auf Grundstücken der Beklagten zu 1) lagern.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht erachtet die Klägerin weder auf Grund ihres Bergwerkseigentums noch kraft Sacheigentums für berechtigt, die Beklagten davon auszuschließen, die auf den Grundstücken der Beklagten zu 1) lagernden Halden aus zubeuten.
Es geht davon aus, daß die Klägerin zwar Eigentümerin der Bergwerke sei, innerhalb deren Feldern sich die Halden befinden, und meint, die Klägerin würde gemäß §54 Abs. 2 PreußAllgBergG aneignungsberechtigt sein, wenn die Halden die eines früheren vor der Verleihung an sie und ihre Rechtsvorgänger betriebenen Bergbaus wären. Hinsichtlich eigener Halden, um die es sich nach der Darstellung der Klägerin selbst handele, hält es diese Vorschrift aber nicht für anwendbar. Dabei befaßt es sich mit der von Isay in der 2. Auflage seines Kommentars zum Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten (§54 Anm. 12) vertretenen Auffassung, der Bergberechtigte sei ohne Rücksicht auf das Sachenrechtliche Schicksal der auf die Halden geworfenen Mineralien kraft Bergrechts befugt, sich diese nachträglich immer wieder erneut anzueignen, solange sie sich in seinem Felde befänden. Die Ansicht sieht es als im Widerspruch zur übrigen Rechtslehre und zur Rechtsprechung stehend an, wie Isay selbst hervorhebe. Nach herrschender Rechtsprechung und Rechtslehre beziehe sich das Bergrecht gemäß §§1, 54 Abs. 1 PreußAllgBergG nur auf die Mineralien in ihrer natürlichen Ablagerung, also auf die anstehenden, nicht aber auf schon gewonnene Mineralien. Diese Unterscheidung zwischen früheren fremden und eigenen Halden gemäß §54 Abs. 2 PreußAllgBergG findet das Berufungsgericht auch dadurch begründet, daß die Mineralien der eigenen Halden ohnehin dem Bergwerkseigentümer gehörten, der an ihnen mit der Gewinnung Sacheigentum erwerbe. Mit den von ihm selbst bezw, von seinem Rechtsvorgängen nach der Verleihung bereits gewonnenen, auf die Halden geworfenen Mineralien könne er nach seinem Gutdünken verfahren. Er könne sie noch einmal ausbeuten, er könne sie veräußern, er könne sie derelinquieren. Es sei aber nicht einzusehen, warum er, wenn er sie veräußert oder derelinquiert habe, dennoch kraft Bergrechts nachträglich an ihnen ein Aneignungsrecht haben sollte.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dann etwas anderes gelten müßte, wenn die Halden infolge langer Lagerung und allmählichen Überwachsens des Erdbodens wieder Bestandteil der gewachsenen Erde geworden seien. Auf Grund der Lichtbilder der Klägerin stellt es indessen fest, daß die Halden im vorliegenden Falle noch nicht wieder festes Land geworden und noch nicht untrennbar mit dem Erdboden verwachsen seien.
Weiterhin sieht es die Voraussetzungen für einen Bergrechtserwerb an den Halden kraft guten Glaubens nicht als gegeben an.
Demgemäß verneint es ein Aneignungsrecht der Klägerin kraft Bergrechts an den hier strittigen, auf Grundstücken der Beklagten zu 1) befindlichen Halden. Es versagt ihr aber auch ein solches Recht kraft Sacheigentums, weil die Klägerin bezw. ihre Rechtsvorgänger zwar zunächst mit der Gewinnung der Mineralien deren Eigentum erworben, dieses aber durch Besitzaufgabe gemäß §959 BGB wieder verloren hätten.
In den auf die Halden geworfenen Mineralien erblickt das Berufungsgericht bewegliche Sachen. Es meint aber, mit dem Wurf auf die Halden seien diese nur dann herrenlos geworden, wenn der Eigentümer den Besitz in der Absicht aufgegeben habe, auf das Eigentum zu verzichten. Diese Voraussetzung sieht es hier nicht als gegeben an, weil die Gewerkschaft "N. Pe." nach wie vor als Besitzerin der Halden - diese Mineralien gemäß Aussage des Zeugen D. vermittels einer Aufbereitungsanlage noch zu verwerten gesucht habe.
Das hat sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts geändert, als die Gewerkschaft "N. Pe." ihre Aufbereitungsanlage abgebrochen und diese sowie die Grundstücke veräußert hat. Damals habe sie den Besitz an den Halden aufgegeben und auch erkennen lassen, daß sie diese nicht mehr aufzubereiten gedächte. Die Rechtsvorgänger der Klägerin hätten ihren Verzichtswillen im Laufe der Jahre immer wieder zum Ausdruck gebracht. Hierzu verweist das Berufungsgericht auf die Erklärungen Fe., des Inhabers sämtlicher Kuxe der Gewerkschaft "N. Pe." im Armenrechtsverfahren 3 O 68/36 des Landgerichts Siegen und im Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) vom 8. März 1936. Darin habe er das Recht der Beklagten an den Schlämmen anerkannt und unzweideutig erklärt, er verzichte auf die in den Schlämmen enthaltenen Mineralien. Die von ihm für die Gewerkschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte müßten als von ihm als ihrem Repräsentanten genehmigt gelten, nachdem er alsbald danach am 2. April 1936 diese Stellung erlangt habe. Weiter zieht das Berufungsgericht die Schreiben der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Klägerin, der S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 2. August und 19. Dezember 1949 an Le. und vom 17. Dezember 1949 an den Beklagten zu 2) anläßlich des Rechtsstreits Le. ./. G. (C 150/49 des Amtsgerichts Burbach) heran. Diese habe darin deutlich zum Ausdruck gebracht, keine Rechte auf die Halden mehr geltend machen zu wollen. Dabei lehnt es die Ansicht des Landgerichts ab, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe nur ihre damalige Rechtsauffassung, aber keine rechtsverbindliche Erklärung ausgesprochen. Denn ihr sei bekannt gewesen, daß es Le. und den Beklagten auf eine endgültige Klärung der Rechtslage angekommen sei. Das Berufungsgericht meint, an die unter diesen Umständen abgegebene Erklärung, kein Verfügungsrecht über die Halden zu beanspruchen, müsse sie sich festhalten lassen. Es verneint auch eine Anfechtungsmöglichkeit und hält einen etwaigen Rechtsirrtum als Motivirrtum für unbeachtlich.
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Verzichtswille im Sinne des §959 BGB könne der Besitzaufgabe nachfolgen. Deshalb läßt es dahingestellt, ob schon 1919 in der Veräußerung der Grundstücke unter gleichzeitigem Abbruch und anderweiter Veräußerung der Aufbereitungsanlage ein Verzichtswille der Gewerkschaft "N. Pe." gelegen habe. Auf jeden Fall hätten seitdem die Rechtsvorgänger der Klägerin ihren Verzichtswillen deutlich zum Ausdruck gebracht. Entgegen dem Landgericht fordert das Berufungsgericht nicht die Erklärung dieses Willens in der Form der §§161, 162, 158 PreußAllgBergG. Denn das Bergwerkseigentum habe sich nicht auf die Halden des eigenen Bergbaus erstreckt, diese hätten vielmehr den sachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegen.
Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte zu 1) sei an den durch Dereliktion herrenlos gewordenen Haldenmineralien als Besitzerin des Haldengeländes kraft Aneignung Eigentümerin geworden und habe dem Beklagten zu 2) die weitere Ausbeutung gestattet.
II.
1.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung des §54 Abs. 2 PreußAllgBergG. Sie stützt sich auf die Auffassung von Isay und meint, die bergrechtliche Literatur sei nicht etwa einhellig anderer Ansicht. Sie sieht in der Auslegung von Isay ein Gebot des Fortschritts der Technik und der zunehmenden Materialverknappung. Beide hätten im Laufe dieses Jahrhunderts wiederholt zur Mineralgewinnung aus dem tauben Gestein aufgeschütteter Bergwerkshalden geführt. Die Mineralien in diesem tauben Gestein seien ursprünglich lediglich als dessen Bestandteile zu Tage gefördert, aber noch nicht gewonnen worden. Erst die Aufarbeitung führe zur Trennung des gesuchten Minerals vom tauben Gestein, also zur Gewinnung im Sinne von §54 PreußAllgBergG. Insofern stellte dessen 2. Absatz nur klar, daß das Bergwerkseigentum nicht etwa grundsätzlich auf die im Boden anstehenden Bestandteile beschränkt sei. Die Revision tritt weiter der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, den Belangen des Bergwerkseigentümers sei schon dadurch genügt, daß er an den eigenen Halden Sacheigentum habe. Denn insoweit sei das Ausbeutungsrecht nicht mit den besonderen Vorzügen und Befugnissen ausgestattet, die dem Bergwerkseigentümer kraft Bergrechtes zur Ausübung seines Gewinnungsrechtes zuständen. Schließlich verweist die Revision auf die gesetzliche Gleichstellung des Bergwerkseigentums mit dem Grundeigentum, aus der die Zugehörigkeit sachenrechtlicher Bestandteile, z.B. der Grubenbaue, der Tagesanlagen und auch der Halden, folge, die mithin nicht mehr wie nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht als Zubehör (Pertinenzien) zu gelten hätten. Diese Bestandteile unterschieden sich insofern nicht von der noch anstehenden unterirdischen Lagerstätte und gehörten daher auch dann nicht dem Grundeigentümer, wenn sie sich auf fremdem Grund und Boden befänden.
2.
Der Senat hat die Bedeutung des §54 Abs. 2 PreußAllgBergG bereits im Urteil vom 14. Mai 1954 - V ZR 80/53 (Zeitschrift für Bergrecht 95, 444) erörtert. In diesem Falle schied die Anwendung des §54 im ganzen schon deshalb aus, weil die Dammaufschüttung, welche die dortige Klägerin als "Halde" ansah, außerhalb ihres Grubenfeldes lag. Der Senat hat dort aber in Anschluß an den Rekursbescheid des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. März 1869 (Zeitschrift für Bergrecht 10, 263) auch ausgesprochen, daß unter einem "früheren Bergbau" im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift der in dem Felde vor seiner jetzigen Verleihung umgegangene zu verstehen ist. Diese Begriffsbestimmung ist ernstlich nicht bestritten und wird auch von Isay a.a.O. Anm. 12 nicht in Zweifel gezogen (vgl. z.B. Boldt, Das allgemeine Berggesetz, 1948, §54 Anm. 4; Brassert, 2. Aufl., §54 Anm. 8 Abs. 1 und 3; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz, 1944, §54 Anm. 3 Abs. 2; Klostermann-Thielmann, 6. Aufl. §54 Anm. 10; Oppenhoff, Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten usw, Berlin, 1870 §54 Anm. 355; Schlüter-Hense, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 3. Aufl. §54 Anm. 1 c; Voelkel, Grundzüge des Bergrechts, 2. Aufl., S. 60; Werneburg in Zeitschrift für Bergrecht 70, 181, 199; vgl. auch z.B. für Bayern Art. 46 des Berggesetzes vom 13. August 1910 und hierzu Nothaas-Miesbach Art. 46 Anm. 2; von Rauck, 2. Aufl., Art. 46 Anm. 1). Wenn Ebel a.a.O. im 3. Absatz weiter ausführt, die Halden aus "späterem" Bergbau gehörten auch zu dem Bergwerk, von dessen Betrieb sie herrührten, so berührt er damit einen ganz anderen Gedanken, der nachstehend noch zu erörtern sein wird. Hier aber stellt sich im Sinne von Isays Ausführungen die Frage, ob der Fassung des §54 Abs. 2 (vgl. "auch") und dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit dem Grundsatz des §54 Abs. 1 zu entnehmen ist, auch Halden aus eigenem Bergbau des Bergwerkseigentümers unterlägen dem bergrechtlichen Aneignungsrecht des Berechtigten. Zu dieser Frage hat der Senat im Urteil vom 14. Mai 1954 sich zwar ablehnend geäußert, aber noch nicht abschließend Stellung genommen. Die von der Revision jetzt erbetene Prüfung führt zur Billigung der Ansicht des Berufungsgerichts. Entgegen der Auffassung von Isay (a.a.O. §1 Anm. 9) ist die "natürliche Ablagerung des Minerals" nicht nur die Voraussetzung für das Schürfen (§3), die Mutung (§15) und die Verleihung (§24), sondern eine das Bergrecht tragende, grundlegende Voraussetzung dafür, daß die Mineralien überhaupt dem Bergrechte nach §1 unterstehen und auch dem Gewinnungsrechte des §54 unterliegen (vgl. Boldt a.a.O. §1 Anm. 3, Brassert, 2. Aufl. §1 Anm. 4; Klostermann-Thielmann, a.a.O. §1 Anm. 7 S. 20; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens und des weiteren Deutschlands, 1917 S. 131/132; Oppenhoff, a.a.O., §54 Anm. 351; Proebsting in "Glückauf" 1931, 710 [711 1. Sp.]; Schlüter-Hense a.a.O. §1 Anm. 3; Voelkel a.a.O. S. 60). Von diesem Grundsatz macht eben §54 Abs. 2 hinsichtlich der Halden eines früheren Bergbaus eine Ausnahme, wie auch im vorstehend angeführten Schrifttum betont wird. Wenn Brassert andererseits a.a.O. §54 Anm. 2 ausführt, das Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers umfasse das verliehene Mineral ohne Rücksicht auf die Art des Vorkommens, so zeigen seine folgenden Erläuterungen, daß er damit nur verschiedene Erscheinungsformen der natürlichen Ablagerungen meint, nicht aber von dieser Voraussetzung abgehen will. Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, der Bergwerkseigentümer habe bereits vorher mit der Gewinnung auch an den Mineralien Sacheigentum erworben, die er auf Halde stürze, und könne mit ihnen nach Gutdünken verfahren (vgl. RGSt 18, 188 [190, 19]; Isays Kritik dieser Entscheidung in 2. Aufl., §54 Anm. 13 geht ebenfalls davon aus, daß der Bergwerkseigentümer zunächst einmal Eigentum auch an den auf Halde gestürzten, ihm verliehenen Mineralien erworben habe; vgl. dazu auch Proebsting a.a.O. S. 713 und Hense, ZeitschrfBergR 37, 91 [93/94]). Das Bergwerkseigentum, das nach RGZ 63, 190 [192] = Zeitschrift für Bergrecht 48, 107 [119] den Inbegriff derjenigen Berechtigungen darstellt, die dem gemeinsamen Zwecke der bergmännischen Produktion dienen, hat zum wesentlichen Inhalt das Recht der Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien. Verwirklicht wird dieses Gewinnungsrecht durch Aneignung im Wege der Besitzergreifung an den gewonnenen Mineralien (RGZ 135, 94 [96] = Zeitschrift für Bergrecht, 73, 469 [472/473]).
Der Bergmann, der das Mineral vor Ort losbricht, verschafft als Besitzdiener dem Bergbauberechtigten Besitz und Eigentum (Wolff, Sachenrecht, 9. Bearb, §97 I; vgl. auch ferner Veith, Deutsches Bergwörterbuch, Breslau, 1871 S. 242 unter Stichwort "Gewinnen" über diesen bergrechtlichen Begriff). Über dieses Gewinnungsrecht des Bergwerkeigentümers herrscht im wesentlichen Übereinstimmung im Schrifttum unbeschadet den verschiedenen Versuche, das Wesen des Bergwerkseigentums selbst rechtsdogmatisch zu bestimmen (vgl. Brassert, 2. Aufl., §50 Anm. 1; Boldt a.a.O., §50 Anm. 2; Ebel, a.a.O., §54 Anm. 1; Isay, 2. Aufl. §50 Anm. 2 S. 390/391; Klostermann-Thielmann, 6. Aufl. §50 Anm. 1 S. 124 unten; Müller-Erzbach, a.a.O. S. 120). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, es sei kein Grund einzusehen, warum das Gesetz dem Bergwerkseigentümer noch ein (bergrechtliches) Gewinnungsrecht an den ihm ohnehin gehörigen Mineralien gewähren sollte. Darüber hinaus muß aber ein solches Gewinnungs- und Aneignungsrecht kraft Bergrechts an einer eigenen Sache des Bergwerkseigentümers als rechtsbegrifflich unmöglich angesehen werden. An dieser grundsätzlichen Beurteilung würde auch der Umstand nichts ändern, wenn der Bergwerkseigentümer im Einzelfalle die geförderten Rückstände beim Sturz auf die Halde oder später derelinquiert haben sollte. Sind die geförderten Mineralien, auch soweit sie nicht als verwertbar bzw. zur Aufbereitung geeignet befunden werden, durch Eigentumserwerb seitens des Bergwerkseigentümers dem eigenen künftigen Aneignungsrecht entzogen worden, so kann dieses Recht durch Aufgabe des Eigentums an ihnen nicht wieder begründet werden. Die Rechtslage ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die nicht verwerteten Mineralien in der Regel mit anderen, dem Aneignungsrecht des Bergwerkseigentümers nicht unterliegenden in starkem Maße vermischt sind. Die notwendigerweise mit zu Tage geförderten "Berge" stehen unbeschadet der Herausgabepflicht gegenüber dem Grundstückseigentümer gemäß §57 PreußAllgBergG dem Bergwerkseigentümer zur Verfügung, soweit er sie in diesem Bergbaubetrieb z.B. als Versatzmaterial benötigt. Dabei kann nicht nur ihre sofortige Verwendung entscheidend sein, sondern muß ihm auch die entsprechende Vorratshaltung auf Halde gestattet bleiben. Dem Eigentumserwerb des Bergwerkseigentümers an den ihm verliehenen Materialien steht diese Vermischung jedenfalls nicht entgegen. Das muß auch dann gelten, wenn das dem Aneignungsrecht des Bergbauberechtigten nicht unterliegende Material im Einzelfall von vornherein nicht geeignet ist, als Versatzmaterial oder in anderer zulässiger Weise in seinem Betrieb verwendet zu werden, wie das hier für das Material der Schlämme wohl zutreffen mag. Auch an den gegebenenfalls dem Grundeigentümer nach §57 PreußAllgBergG herauszugebenden Mineralien, den sogenannten "Eigentümermineralien" hat der Bergbauberechtigte mit der bergmännischen Gewinnung Sacheigentum erworben. Dem Grundeigentümer steht nur ein obligatorischer Anspruch auf Herausgabe und Übereignung gegen ihn zu, soweit nicht der Ausnahmetatbestand dieser Vorschrift zugunsten des Bergwerkseigentümers Platz greift (vgl. Isay, 2. Aufl., §57 Anm. 3; Klostermann-Thielmann, a.a.O. §56 Anm. 5, §57 Anm. 6 unter Berufung auf RGZ 10, 210 [212/213] = ZeitschrfBergR 26, 103 für den Fall des §56; Wolff, Sachenrecht, 9. Bearb §97 I, 1 S. 338; Fritsch, Zum Haldenkohlendiebstahl in ZeitschrfBergR 44, 348 ff [350 Mitte]; wegen §56 vgl. auch Brassert, 2. Aufl., §56 Anm. 7). In der Tat ist kein Grund ersichtlich, die Fälle der §§56 und 57 unterschiedlich zu behandeln. Isay weist a.a.O. zwar auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 5. Januar 1907 hin (Kamptz - Delius, Rechtsprechung RG und KG, Ergänzungsband 1906-1910, S. 454), in der er eine abweichende Ansicht erblickt. Indessen ist dieser nur mit dem Leitsatz veröffentlichten Entscheidung, das Recht des Grundeigentümers aus §57 sei ein Ausfluß des Eigentums, nicht zu entnehmen, daß damit das Sacheigentum am Mineral und nicht das Grundeigentum gemeint sei. Im Sinne Isays aufgefaßt würde die Entscheidung unvereinbar mit der allgemeinen Ansicht sein, die Halden gehörten - als Bestandteil oder Zubehör - in der Regel zum Bergwerkseigentum (vgl. unten S. 21).
Der Eigentumserwerb des Bergbauberechtigten an den auf Halde gestürzten ihm verliehenen Mineralien wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese von der Revision als noch nicht "gewonnen" bezeichnet werden. Der Bergwerkseigentümer hat sie sich jedenfalls - wie oben ausgeführt - durch Besitzergreifung angeeignet und zwar auch dann, wenn er sie innerhalb seines Machtbereichs auf die seiner Verfügung unterliegenden Halde bringt.
Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf das in der Berufungsbegründung (S. 10) angeführte ältere Schrittum stützen. Dieses bezieht sich im wesentlichen auf die Frage, ob die Halde des eigenen Bergbaues dem Bergwerkseigentümer gehört, und nicht darauf, ob diesem am Haldenmineral ein bergrechtliches Aneignungsrecht zusteht. So befaßt sich Achenbach (Das gemeine deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preußischen Bergrecht usw, 1871, I. Teil, S. 131 ff) mit den "Alten Halden" und "Verlassenen Bergwerken" und bemerkt S. 132 für das Gemeine Recht, daß die Halde ein Zubehör desjenigen Bergwerkes sein und bleiben soll, von dessen Betrieb sie herrührt. Für das Preußische Bergrecht bespricht er S. 136 ff im wesentlichen §54 Abs. 2 PreußAllgBergG wobei er ebenfalls unter Halden eines früheren Bergbaues die auflässig gewordener Bergwerke versteht. S. 251 führt er lediglich die Zubehöreigenschaft der Halden nach Gemeinem Recht an. Hake sieht im Kommentar über das Bergrecht, 1823, §116 unter c) "bewegliche, natürliche Zuwüchse, als Halden, Erzvorräte, solange solche noch nicht verkauft oder verschmelzt worden sind," als Zubehör einer Grube an. Karsten behandelt im Grundriß der deutschen Bergrechtslehre usw., Berlin, 1929 §342 die Rechtslage der mitgewonnenen Eigentümermineralien. Klostermann erörtert im Lehrbuch des Preußischen Bergrechtes usw., Berlin, 1871 die Ausbeutung eigener Halden nicht näher und erwähnt S. 164 nur kurz die "Zubehörungen" des Bergwerks. In der 3. Auflage seines Kommentars (1874) führt er andererseits zu §54 in Note 136 aus, daß diese Bestimmung sich auf Halden bezieht, die von einem vor der Verleihung des Bergwerks betriebenen Bergbau herrühren, und eine positive Erweiterung des Bergwerkseigentums enthält, welches sich seinem Begriffe nach nur auf die Mineralien erstrecke, welche auf ihrer natürlichen Lagerstätte anstehen (§15). Note 143 erläutert das Recht des Bergwerkseigentümers aus §57 im Sinne einer Aneignungsbefugnis im Umfange dieser Vorschrift.
3.
Diesem älteren Schrifttum ist also zunächst nichts anderes zu entnehmen, als daß Halden eines noch umgehenden Bergbaus zum Bergwerkseigentum gehören, wenn sie von dessen Betrieb herrühren. Das ist der Gedanke, den - wie schon oben angeführt - auch Ebel a.a.O. §54 Anm. 3 Absatz 3 anführt und der auch der heute herrschenden Auffassung entspricht. Mit der Zugehörigkeit der Halden zum Bergwerkseigentum ist aber noch nichts darüber gesagt, ob sie dem bergrechtlichen Aneignungsrecht des §54 PreußAllgBergG unterliegen.
Wie das Reichsgericht in RGZ 161, 203 in Weiterentwicklung von RGZ 61, 188 ausgesprochen hat, kann das auf Landesrecht beruhende Bergwerkseigentum, das hier durch §50 Abs. 3 PreußAllgBergG einem Grundstück gleichgestellt ist und daher wie ein körperlicher Gegenstand behandelt wird (vgl. hierzu auch Art. 67 EGBGB wegen Zulässigkeit der Erweiterung des geschlossenen Kreises des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 40 PrAGBGB), Bestandteile und Zubehör haben. Als solche werden die Halden des eigenen Bergbaues allgemein angesehen (vgl. z.B. Brassert, 2. Aufl. §50 Anm. 6 S. 159/160; Ebel a.a.O. §54 Anm. 3; Preuß Obertribunal vom 16. Mai 1879 in Zeitschrift für Bergrecht 21, 388 [390]; mit Einschränkung auch Isay, 2. Aufl. §54 Anm. 13, der aber für die nicht regalen Mineralien Eigentumserwerb durch den Grundeigentümer nach §§93, 94 BGB, für die regalen Eigentumsverlust gemäß §959 BGB durch Besitzverlust infolge fester Verbindung mit dem Grund und Boden im Laufe der Zeit annimmt). Dabei ist hier die Frage unerheblich, ob die Halden im Einzel fall als Bestandteil oder Zubehör zu beurteilen sind. Auch bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden - dem eigenen des Bergwerkseigentümers oder dem fremden zur Benutzung zur Verfügung gestellten - können die Haldenmineralien die rechtliche Eigenschaft einer beweglichen Sache gemäß §95 BGB behalten haben. Die Revision nimmt für die hier in Betracht kommenden Halden und Schlämme die Eigenschaft von Bestandteilen des Bergwerkseigentums in Ansprüch. Aus dieser rechtlichen Zugehörigkeit zum Bergwerkseigentum folgt aber nicht, daß die Bestandteile und die Zubehörteile dem Aneignungsrecht des §54 PreußAllgBergG unterliegen, ganz abgesehen davon, daß beide ja bereits im Eigentum des Bergbauberechtigten stehen. Die Aufhebung der Eigenschaft als Bestandteil oder Zubehör durch den Bergwerkseigentümer bedeutet daher nicht etwa einen (teilweisen) Verzicht auf sein bergrechtliches Aneignungsrecht. Ihre Wirksamkeit ist somit nicht von der Beachtung der Formen der §§161, 162, 158 PreußAllgBergG abhängig. Der vorstehende Gesichtspunkt steht daher den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht grundsätzlich entgegen.
4.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Anerkennung der Auffassung von Isay als Gebot der heutigen technischen Entwicklung und wirtschaftlichen Notwendigkeiten fordert. Ist der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Umfang des Begriffs des bergrechtlichen Aneignungsrechts einmal bestimmt, so können die Erwägungen der Revision vielleicht dem Gesetzgeber Anlaß geben, den Inhalt des Aneignungsrechts zu ändern, falls er dies für erforderlich hält. Entsprechendes gilt für den weiteren Gesichtspunkt der Revision, bei Annahme einer nur sachenrechtlichen Befugnis, die eigenen Halden auszubeuten, ständen dem Bergwerkseigentümer nicht die besonderen Rechte des Bergrechts zu (insbesondere nicht der §§58, 135 PreußAllgBergG; vgl. hierzu auch RGZ 47, 288).
5.
Schließlich kann die Revision auch nichts für ihre Auffassung aus dem vorgelegten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. November 1954 - VII A 651/53 - herleiten. Dieser verneint die Frage, ob die Ausbeute einer auf erpachtetem Grundstück errichteten Halde einer Steinkohlenzeche durch den Grundeigentümer einen Bergbaubetrieb darstellt, welcher der Aufsicht der Bergpolizeibehörden unterliegt. In diesem Falle hatte die Zeche nach Einstellen ihres Betriebes die Haldengrundstücke "wie sie liegen und stehen" an die Verpächterin zurückgegeben. Der Beschluß vertritt hierbei zu §54 Abs. 2 PreußAllgBergG die Ansicht, solche Halden könnten ihre Natur als Bestandteil des Bergwerkseigentums verlieren. Diese Voraussetzung sieht er darin als gegeben an, daß der Bergwerkseigentümer in der Übergabeverhandlung anläßlich der Rückgabe der Pachtgrundstücke sich der Halde entäußert und ihr Eigentum auf die Grundstückseigentümerin übertragen habe. Von diesem Zeitpunkt an betrachtet er die Halde als Teil des Grundeigentums (pars fundi), der in rechtlicher Beziehung den für das Grundstückseigentum geltenden Regeln folge. Demgemäß vertritt er die Auffassung, der Grundeigentümer und Rechtsnachfolger der Verpächterin sei weder Bergwerkseigentümer noch habe er durch Ausbeuten und Einebnen der Halde einen Bergbaubetrieb ausgeübt, sondern habe lediglich an dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück eine Veränderung getroffen. An dieser Ansicht hält er auch gegenüber der durch das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1950 (GVBl. S. 73) geänderten Fassung des §196 Abs. 2 PreußAllgBergG fest. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist vor allem die Auffassung dieser Entscheidung von Bedeutung, daß die Zugehörigkeit des Haldenmaterials zum Bergwerkseigentum nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen aufgehoben werden kann (vgl. oben unter Nr. 3 a.E.).
III.
Die Revision stützt sich hilfsweise auf die Beurteilung des Landgerichts, die Halden seien als Zubehör beim Bergwerk verblieben und ihr Ausbeutungsrecht sei von der Rechtsvorgängerin der Kläger, der S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedenfalls auf Grund des öffentlichen Glaubens des Berggrundbuches selbst dann erworben worden, wenn das Gewinnungsrecht im Jahre 1919 auf Erm., F. und P. übergegangen wäre. Sie meint ferner, die Rechtsvorgängerin der Klägerin hätte gemäß §926 BGB auch dann Sacheigentum an den Halden zufolge des Vertrages vom 23. November 1936 mit der Gewerkschaft "N. Pe." erworben, wenn diese nicht Eigentümerin der Halden gewesen wäre. Denn der Vorgang hätte alle Merkmale des §932 BGB enthalten und es wäre Sache der Beklagten gewesen, den guten Glauben der Klägerin zu widerlegen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es fehle an den Voraussetzungen des guten Glaubens, entbehre der Begründung. §551 Nr. 7 ZPO sei verletzt.
Diese Rügen umfassen zwei verschiedene Tatbestände, den gutgläubigen Erwerb des bergrechtlichen Aneignungsrechtes und den des Sacheigentums.
Der erste kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht nach dem zu II Ausgeführten ohne Rechtsirrtum feststellt, ein bergrechtliches Aneignungsrecht habe in Ansehen des Haldenmaterials nicht bestanden. Eine Beurteilung des zweiten Tatbestandes unterläßt das Berufungsgericht allerdings. Denn der von der Revision beanstandete Satz betrifft nicht den Erwerb des Sacheigentums, sondern den des Bergrechtserwerbs. Indessen verneint dabei das Berufungsgericht die Voraussetzungen nicht des guten Glaubens der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern des Erwerbs kraft guten Glaubens. Ein Erwerb des Sacheigentums an Zubehörstücken erfordert nach §§926 Abs. 2, 932 BGB, daß der Erwerber den Besitz an ihnen erlangt. Diese Voraussetzung ist nicht dargetan. Denn einige Zeit vor der Veräußerung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte der Repräsentant Fe. gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt, daß die Gewerkschaft "N. Pe." keinen Wert auf die Schlämme lege und auf die Mineralien in ihnen verzichte. Diese Erklärung zur Abwendung einer Klage spricht dagegen, daß die Gewerkschaft kurze Zeit danach den Besitz an den Halden auf die S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen haben könnte. Es ist weiterhin nicht dargelegt, auf welche Weise alsdann diese Gesellschaft den Besitz erlangt hat, den sie im Jahre 1938 dem Unternehmer Le. überlassen hat. Hiervon abgesehen ist die unterlassene Prüfung des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn das angefochtene Urteil stellt für das Jahr 1949, also für einen späteren Zeitpunkt, als für einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Betracht kommen konnte, eine Aufgabe des Eigentums der S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung fest. Wie nachstehend auszuführen ist, ist hinsichtlich der Wirkung des Verhaltens dieser Gesellschaft im Jahre 1949 dem Berufungsgericht beizutreten.
IV.
Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme einer wirksamen Dereliktion der Halden als bewegliche Sachen.
Daß eine solche nicht den §§158 ff BreußAllgBergG unter liegt, ist bereits oben unter II 3 ausgeführt worden. Unabhängig davon macht aber die Revision geltend, den Briefen der S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Jahre 1949 sei eindeutig der Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, aus denen sich die Gesellschaft eine Rechtsansicht gebildet und lediglich deren Folgerungen gezogen hätte. Ein Verzichtswille würde, so meint die Revision weiter, voraussetzen, daß die Gesellschaft mindestens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, sie selbst sei Eigentümerin oder ihr stände ein Recht an fremder Sache zu.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Feststellung des Inhalts der Erklärungen der S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Aufgabe des Tatrichters. Dessen Auslegung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 17/50 - Lind Moeh Nachschlagewerk Nr. 1 zu BGB §133 (B) betr. Auslegung einer letztwilligen Verfügung und BGHZ 1, 353 [355] betr. Auslegung der einseitigen Erklärung einer Kaufpartei, in der ein neues Vertragsangebot zu erblicken war). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Andererseits ist auch die rechtliche Einordnung der hier in Betracht kommenden Erklärungen, die in diesem Rechtszuge in weiterem Umfange nachprüfbar ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl., §549 Anm. III B 4), frei von Rechtsirrtum.
Zwar lassen die Erklärungen vom Dezember 1949 schon durch ihren Wortlaut erkennen, daß sie auf Grund der damals vom Beklagten zu 2) vorgelegten Unterlagen beruhen. Indessen zwingt dieser Umstand nicht zur Annahme, sie enthielten nur eine unverbindliche Ansicht der Gesellschaft über die Rechtslage. Die Gesellschaft war nicht etwa in einem Rechtsstreit zwischen Le. und dem Beklagten zu 2), also zwischen an sich dritten Personen, aufgefordert worden, als Unbeteiligte ihre Meinung zu äußern. Vielmehr war die Frage an sie herangetragen worden, weil sie selbst in erheblichem Maße an dem Streit mittelbar beteiligt war. Denn der damalige Kläger Lersch leitete ja sein Recht zur Ausbeutung der Halden von der S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung her. Bei der Ausübung dieses Rechtes stieß er auf den Widerspruch des Beklagten zu 2). Die Gesellschaft mußte daher einerseits Regreßansprüche seitens Le., andererseits aber auch eine Verfolgung der Rechte erwarten, deren sich die Beklagten berühmten. Der Wortlaut der Erklärungen der Gesellschaft läßt keinen Zweifel, daß sie sich deshalb in den Streit Le. und des Beklagten zu 2) einschaltete, um - und zwar in ihrem eigenen Interesse zur Bereinigung der Angelegenheit - den Rechtsstreit der Genannten entscheidend zu beeinflussen. Indem sie dabei am 19. Dezember 1949 gegenüber Le. erklärte, daß die mit ihm abgeschlossenen Ausbeuteverträge rechtsunwirksam seien und daß sie die Angelegenheit zwischen Le. und ihr als erledigt betrachte, brachte sie den Willen deutlich zum Ausdruck, eine rechtsgeschäftliche, bestimmende Erklärung und nicht nur eine bloße Meinungsäußerung abzugeben. Allerdings war das zunächst im Verhältnis nur zu Le., nicht zu den Beklagten der Fall Aber auch diesen gegenüber äußerte sich die S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihren Briefen vom 17. und 20. Dezember 1949 mit entsprechender Wirkung. Sie teilte dem Beklagten zu 2) nicht ihre Ansicht über die Rechtslage mit, sondern bestätigte dessen Auffassung über seine Berechtigung und den Mangel des eigenen Rechts. Dadurch, daß sie zugleich auf ihre frühere Erklärung vom 2. August 1949 (im Sinne der vom 19. Dezember 1949) gegenüber Le. verwies, unterstrich sie noch den rechtsgeschäftlichen Charakter ihrer Willensäußerung. Erst recht tat sie das im Brief vom 20. Dezember 1949, mit dem sie die letzte Erklärung gegenüber Le. vom 19. Dezember 1949 abschriftlich mitteilte und damit die Angelegenheit mit dem Beklagten zu 2) als erledigt betrachtete. Eine bloße Meinungsäußerung hätte aber niemals zu einer Erledigung der schwebenden Streitpunkte geführt. Zu Unrecht vermißt die Revision hier auch eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß die S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß ihr Rechte zuständen. Einer besonderen Feststellung bedarf es nicht, weil die vermißte Voraussetzung sich hier aus der Sache ergibt. Denn diese Gesellschaft hatte ja ihr vermeintliches Ausbeutungsrecht durch Vertrag an Le.- und zwar, wie sie im Brief vom 19. Dezember 1949 betonte, in gutem Glauben - übertragen. Also hatte sie mit ihrer eigenen Berechtigung nicht nur als möglich gerechnet, sondern war sie von dieser überzeugt gewesen.
Selbst wenn aber die S.-L. Be.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht die Absicht gehabt hätte, mit ihren Erklärungen vom Dezember 1949 auf ihr Eigentum an den Haldenbeständen zu verzichten, müßte sie diese angesichts ihres Inhaltes und der oben dargelegten Umstände, unter denen sie diese abgab, nach §133 BGB im Verhältnis zu den Beklagten so gelten lassen, als habe sie einen Verzicht erklärt. Denn diese konnten sie nur in dem vom angefochtenen Urteil festgestellten Sinne verstehen.
Zutreffend vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung, hinsichtlich dieser Erklärungen bestehe keine Anfechtungsmöglichkeit und ein etwaiger Rechtsirrtum wäre als Irrtum im Beweggrund unbeachtlich.
Daß diese Gesellschaft den Besitz an dem gesamten Haldenmaterial aufgegeben hat, stellt das Berufungsgericht gleichfalls fest. Seine Ansicht, der Verzichtswille könne der Besitzaufgabe nachfolgen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Ohne Rechtsirrtum vertritt das angefochtene Urteil weiter die Ansicht, die Beklagte zu 1) habe kraft Aneignung das Eigentum der herrenlos gewordenen Haldenmineralien erworben und sie habe dem Beklagten zu 2) die weitere Ausbeutung wirksam gestattet.
Isay will allerdings mit dem Urteil des Preußischen Obertribunals vom 16. Mai 1879 (Zeitschrift für Bergrecht 21, 388) annehmen, dem Grundeigentümer stehe kein Recht zur Ausbeute von Halden auf seinem Grundstück zu, und bezeichnet die oben unter II, 2 in anderem Zusammenhange angeführte Ansieht des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. März 1869 (Zeitschrift für Bergrecht 10, 263) als offenbar irrig (2. Aufl. §54 Anm. 12 S. 460). Die Auffassung des Obertribunals beruht indessen auf der Feststellung, daß die betreffenden Halden Zubehör des Bergwerkes seien, von dessen Betriebe sie herrührten, und diese Eigenschaft nicht durch Dereliktion verloren hätten. Isays Ansicht, der Grundeigentümer dürfe selbst herrenlos gewordene Halden auf seinem Grundstück nicht ausbeuten, findet also in dieser Entscheidung keine Stütze. Der von ihm bekämpfte Rekursbescheid vom 5. März 1869 betrifft dagegen Halden, die von Hütten oder Waschwerken herrühren oder die durch Naturereignisse, durch Quellen und Bäche weithin in die Täler abgeschwemmt worden sind. In beiden Fällen dürfte es an der Zugehörigkeit der Halden zu einem Bergwerksbetrieb fehlen, im ersten Fall von vornherein, im zweiten zufolge Verlustes der Zubehör- (oder Bestandteile-). Eigenschaft durch natürliche Ablösung. Im übrigen vertritt auch der unter II, 5 bereits besprochene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. November 1954 - VII A 651/53 - die Auffassung, daß das Eigentum an Halden gegebenenfalls auch nach sachenrechtlichen Grundsätzen unter Ausschluß des Bergrechts erworben werden kann und ihre Ausbeute dann dem Sacheigentümer zusteht. Ob sich in diesem Falle bei Vorliegen der Voraussetzungen des §54 Abs. 2 PreußAllgBergG nachträglich eine Änderung nach bergrechtlichen Gesichtspunkten ergeben könnte, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil eine neue Verleihung des Bergwerkseigentums nicht vorliegt, nachdem die Bergbaubetriebe auflässig geworden wären, von denen hier die Halden und Schlämme herrühren.
V.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die auf eigene Befugnis gestützte Klage der Klägerin für unbegründet erachtet. Ob der Ausbeutung durch die Beklagten etwa bergpolizeiliche oder andere Gründe öffentlichen Rechtes entgegenstehen, ist nicht Gegenstand des Klagbegehrens und damit dieses Rechtsstreits.
Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.