Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1964, Az.: VII ZR 31/63
Ansprüche eines Handelsvertreters; Pflicht eines Unternehmers zum Festhalten an einem bestimmten Betriebssystem; Provisionspflichtigkeit von Direktgeschäften mit dem Großhandel; Unterscheidung zwischen "Bezirk" und "Kundenkreis"; Anspruch auf Rechnungslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 31/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.12.1962
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Friedrich H..., H...-L..., J...-V...-Straße ...
Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
Firma B...-GmbH & Co. KG, K...-West, K... ...
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin "B..." GmbH Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer, Dr. Friedrich D..., M..., S... ...
Rechtsanwalt ...
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28. Dezember 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 1. Oktober 1956 übernahm der Beklagte die Alleinvertretung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bezirk Hamburg und Umgebung. In dem schriftlichen Vertrag heißt es u.a.:
"§ 1 Der Unternehmer betraut den Handelsvertreter mit seiner Alleinvertretung für Apotheken, Drogerien und Reformhäuser im Bezirk lt. Anlage / lt. Karte, wie schon bekannt.
Das Recht des Unternehmers, in dem Bezirk selbst tätig zu werden, wird hierdurch nicht berührt. ...
§ 7 Der Handelsvertreter erhält als Entgelt für seine Tätigkeit für alle Geschäfte, die in seinem Bezirk während der Vertragsdauer abgeschlossen und abgewickelt werden, eine Provision."
Nach § 8 des Vertrages betrug die Provision 7 % des Umsatzes.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist durch beiderseitige fristlose Kündigung mit Wirkung vom 10. Dezember 1959 aufgehoben worden.
Der Beklagte hatte während der Vertragszeit Rechnungsbeträge, die der Klägerin zustanden, vereinnahmt und nicht abgeführt. Zu deren Erstattung ist er durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts verurteilt worden.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Klägerin zur Gewährung von Bucheinsicht zu verurteilen, soweit dies zur Feststellung eines Buchauszugs über die direkten und indirekten Lieferungen der Klägerin in dem Bezirk des Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 10. Dezember 1959 erforderlich ist.
Hilfsweise hat er beantragt, die Klägerin zur Rechnungslegung über alle direkten und indirekten Lieferungen in der fraglichen Zeit zu verurteilen.
Er hat dazu vorgetragen, die Klägerin sei im Laufe der Vertragszeit dazu übergegangen, die Großhändlerseines Bezirks zu beliefern, obwohl sie bei Vertragsschluß erklärt habe, sie werde den Großhandel nicht beliefern. Dadurch sei sein Umsatz um über die Hälfte zurückgegangen. Zumindest stehe ihm hierfür gemäß §§ 7, 8 des Vertrags eine Provision von 7 % zu, die die Klägerin zu zahlen sich weigere.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß sie berechtigt gewesen sei, den Großhandel zu beliefern; dem Beklagten stehe auch keine Provision aus diesen Lieferungen zu, da sie den ihm nach § 1 Abs. 1 des Vertrages übertragenen Kundenkreis nicht beträfen.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine mit der Widerklage gestellten Anträge weiter.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Streitgegenstand freigegeben. Der Beklagte hat daraufhin das Verfahren selbst aufgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
1.)
a)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin eine Belieferung des Großhandels im Bezirk des Beklagten nach § 1 Abs. 2 des Vertrages erlaubt gewesen sei; dem Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß sich die Klägerin bei Vertragsschluß verpflichtet habe, den Großhandel im Bezirk des Beklagten nicht zu beliefern. Infolgedessen habe die Klägerin durch die spätere Belieferung des Großhandels im Bezirk des Beklagten nicht gegen ihre Vertragspflichten verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht.
b)
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch wenn bei Vertragsschluß eine direkte Belieferung des Großhandels durch die Klägerin noch nicht vorgesehen war, die Klägerin vielmehr damals ihr Vertriebssystem im Bezirk des Beklagten so aufgezogen hatte, daß nur der Einzelhandel beliefert wurde, so kann daraus allein noch nicht ein Verbot für die Klägerin entnommen werden, auch für die Zukunft an diesem Vertriebssystem festzuhalten. Dem Unternehmer ist es grundsätzlich unbenommen, selbständig zu disponieren und, wenn er dies für zweckmäßig und erforderlich hält, sein Vertriebssystem zu ändern (vgl. BGHZ 26, 161). Nur bei einer ausdrücklichen gegenteiligen Verpflichtung könnte etwas anderes gelten; eine solche sieht aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen an.
2.)
Eine andere Frage ist es aber, ob die Klägerin für diese Geschäfte provisionspflichtig ist. Das Berufungsgericht hat das verneint. Es legt § 7 des Vertrags dahin aus, daß die Klägerin aus den Direktgeschäften mit dem Großhandel keine Provision zahlen müsse.
Dabei hat es jedoch wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen (§§ 133, 157 BGB; § 286 ZPO). Unter deren Beachtung muß der Tatrichter die Bestimmung erneut auslegen.
a)
Schon rein sprachlich gesehen erscheint es bedenklich, wenn das Berufungsgericht in § 7 des Vertrages unter allen im Bezirk des Beklagten abgeschlossenen Geschäften nur die mit seinem Kundenkreis nach § 1 Abs. 1 des Vertrages abgeschlossenen Geschäfte verstanden wissen will. Das steht nicht im Einklang mit der in § 87 Abs. 2 HGB getroffenen ausdrücklichen Unterscheidung zwischen "Bezirk" und "Kundenkreis". Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrags dem Worte "Bezirk" eine verschiedene Bedeutung beimißt, indem es diesen in § 7 dem Kundenkreis gleichsetzt, während es in § 1 Abs. 2 des Vertrags dadurch, daß es der Klägerin nach dieser Bestimmung das "Recht" einräumt, auch den Großhandel zu beliefern, das Wort "Bezirk" - ebenso wie der Gesetzgeber - in rein räumlichem Sinn versteht.
b)
Das Berufungsgericht hat weiterhin, was der Beklagte mit Recht rügt, bei der Auslegung des § 7 des Vertrags nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin mit der Belieferung des Großhandels, wenn auch nicht unmittelbar, so doch zwangsläufig mittelbar in den Kundenkreis des Beklagten einbrach; denn es liegt auf der Hand, daß die von der Klägerin belieferten Großhändler nunmehr auch in nicht unerheblichem Umfang die dem Beklagten zugewiesenen Einzelhändler belieferten und damit dessen Verdienstmöglichkeiten in seinem Kundenkreis beschnitten. In der Tat sind unstreitig seit der Belieferung des Großhandels durch die Klägerin die Umsätze des Beklagten auch wesentlich zurückgegangen. Wirtschaftlich gesehen wurde der Beklagte daher durch die Belieferung des Großhandels durch die Klägerin in seinem Kundenkreis (Einzelhandel) weitgehend ebenso beeinträchtigt, wie wenn die Klägerin seinen Kundenkreis direkt beliefert hätte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß es dem Beklagten nach § 6 des Vertrags untersagt war, andere Firmen zu vertreten, die Geschäfte mit den Erzeugnissen der Klägerin also seine einzige Existenzgrundlage bildeten. Bei diesem Sachverhalt liegt es dann aber auch näher, den § 7 des Vertrags dahin auszulegen, daß die Direktgeschäfte mit dem Großhandel ebenfalls provisionspflichtig sein sollen, zumal dies auch, wie schon zu a) ausgeführt, dem Wortlaut des § 7 ("alle ... in seinem Bezirk") mehr entsprechen würde.
c)
Gegebenenfalls wäre zu erwägen, ob, selbst wenn man der vom dem Berufungsgericht bisher getroffenen Auslegung des § 7 des Vertrags folgen wollte, dem Beklagten nicht dennoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Provisionsanspruch aus den Direktgeschäften der Klägerin mit dem Großhandel zugebilligt werden müßte. Die Parteien hatten entsprechend dem damaligen Vertriebssystem der Klägerin bei Abschluß des Vertrags eine Belieferung des Großhandels nicht vorgesehen, so daß insoweit möglicherweise eine Vertragslücke vorliegen würde.
d)
Das Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Auslegung noch angeführt, daß der Beklagte mit seinem Anspruch auf Provision aus den Direktgeschäften mit dem Großhandel erst mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 1959 hervorgetreten sei, obwohl er schon Ende 1958 von der Belieferung des Großhandels durch die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Diesem Umstand kann aber angesichts der oben aufgezeigten Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Der Beklagte hat seinen Anspruch immerhin unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses angemeldet und er mag auch seine Gründe gehabt haben, dies nicht schon während der Vertragszeit zu tun.
Eine Verwirkung etwaiger Ansprüche des Beklagten kann daraus keinesfalls hergeleitet werden. Das ist übrigens auch nicht vom Berufungsgericht ausgesprochen worden. Insoweit gehen die Revisionsrügen des Beklagten ins Leere.
3.)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Widerklage, soweit der Beklagte Rechnungslegung für die Zeit vor Mitte November 1958 begehrt, auch nicht schlüssig sei, weil nach seinem eigenen Vortrag die Belieferung des Großhandels durch die Klägerin erst, Mitte November begonnen habe.
Der Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht seinen Vortrag im Schriftsatz vom 26. November 1962 S. 7 übersehen habe, wonach die Klägerin schon vor Herbst 1958 den Großhandel in seinem Bezirk beliefert habe. Das wird erforderlichenfalls noch nachzuprüfen sein.
4.)
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.