Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.08.1982, Az.: 7 AZR 190/80
Tarifvertrag; Kündigungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.08.1982
- Aktenzeichen
- 7 AZR 190/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Reutlingen 20.08.1979 - 1 Ca 327/79
- LAG Stuttgart 23.01.1980 - 2 Sa 155/79
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 4 Abs. 3 TVG
- § 622 Abs. 1 BGB
- § 17 Ziffer 1 MTV Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken 1979
Fundstellen
- BAGE 40, 102 - 107
- DB 1983, 721
Amtlicher Leitsatz
1. Übernimmt ein Tarifvertrag ohne inhaltliche Änderung gesetzliche Vorschriften, die auch ohne diese Übernahme für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würden, so kann es - was durch Auslegung zu ermitteln ist - am Rechtssetzungswillen der Tarifvertragsparteien fehlen. Die übernommenen Bestimmungen sind dann keine Tarifnormen.
2. Dies gilt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Tarifvertrag insbesondere, wenn dieser bei mehreren eng zusammenhängenden Fragen bezüglich der einen eine vom Gesetzestext abweichende Regelung trifft, bezüglich der anderen aber wörtlich den Gesetzestext wiedergibt. In diesem Falle ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien durch die unveränderte Übernahme lediglich die geltende Rechtslage möglichst vollständig darstellen wollten.
3. Einer einzelvertraglichen Verlängerung der beiderseitigen Kündigungsfrist gegenüber der in § 17 Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken getroffenen Regelung steht deshalb § 4 Abs. 3 TVG nicht entgegen.