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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1957, Az.: V ZR 24/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1957
Aktenzeichen
V ZR 24/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim
OLG Celle - 05.12.1955

Fundstellen

  • BGHZ 26, 116 - 126
  • DVBl 1958, 389-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 381-383 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Katholischen Kirchengemeinde in D., vertreten durch ihren Kirchenvorstand,

Prozessgegner

die Vereinigten Kaliwerke S. Aktiengesellschaft in S., vertreten durch ihren Vorstand, Bergassessor a.D. Dr.ing. e.h. Heinrich Wi., H., He.straße ... und Bergassessor a.D. Clemens von V., H., Sch.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Kirchengemeinde ist nach kanonischem Rechte nicht verpflichtet, wegen weiter Entfernung eines Teiles ihres Sprengels von der Pfarrkirche eine Filial- oder Nebenkirche zu errichten.

Die ihr obliegende Pflicht zur Erhaltung ihrer Pfarrkirche schließt die Pflicht zur Erweiterung (Anbau) einer unzureichend gewordenen Pfarrkirche, unter Umständen auch zum Bau eines selbständigen zusätzlichen Kirchenraumes - einer Kirche oder Kapelle - an einem ändern Orte ihres Sprengels in sich ein.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Rothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Dezember 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt in S. den Abbau von Kali. Ihr Unternehmen erstreckt sich auch auf Kalisalze, die unter der Gemarkung der Gemeinde D. lagern. Das Recht zum Abbau von Kali hat sich der Rechtsvorgänger der Beklagten durch verschiedene Verträge mit den Grundstückseigentümern der für den Kaliabbau in Betracht kommenden Gemeinden erworben, wobei jeweils die Eigentümer einer bestimmten Gemeinde in einem gemeinsamen Vertrag erfaßt wurden. So hat sich der Rechtsvorgänger der Beklagten durch Vertrag vom 29. Mai 1890 das Kali- und Salzabbaurecht hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung von D. von den Grundstückseigentümern auf die Dauer von 100 Jahren einräumen lassen und seinen Vertragsgegnern finanzielle Gegenleistungen zugesagt. Darüber hinaus hat er es übernommen, für die Unterhaltung der Wege, etwaige Bergschäden, Wasserentziehungen und Einstürze aufzukommen. In § 17 des Vertrages war ferner vorgesehen, daß er zu den Armenlasten für jeden seiner in der Gemeinde D. ansässigen Arbeiter jährlich 1 Mark zahlen werde. § 18 des Vertrages bestimmte:

Sofern durch den Zuzug von Beamten und Arbeitern des beabsichtigten Unternehmens die Vergrößerung der Schule oder des Friedhofs resp. die Anstellung eines neuen Lehrers erforderlich wird, so hat der Unternehmer die hierdurch erwachsenden Mehrkosten zu tragen, über deren Höhe vorherige Verständigung herbeizuführen ist.

2

Durch Vertrag vom 27. Juli 1894 wurden die §§ 17 und 18 geändert. Sie erhielten folgende Fassung:

§ 17

Diejenigen Armenlasten, welche durch die in dem errichteten Salzbergwerk oder den zu erbauenden Fabriken beschäftigten Arbeiter der Gemeinde D. erwachsen, trägt die Gesellschaft, sofern diese Lasten nicht von anderen Ortsarmenverbänden der Gemeinde D. erstattet werden.

§ 18

Ingleichen trägt die Gesellschaft diejenigen Schul- und Kirchenlasten mit Einschluß aller Kosten für Neuanlage oder Vergrößerung des Friedhofes, welche der Kirchen- und Schulgemeinde oder der politischen Gemeinde D. durch die Unternehmungen der Gesellschaft erwachsen.

3

Die Klägerin, deren Sprengel neben dem Ort D. weitere 6 Gemeinden, darunter S., umfaßt, ist mit ihren Grundstücken im Jahre 1927 dem Vertrage von 1890/94 beigetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf § 18 des Vertrages von der Beklagten die Bereitstellung von Geldmitteln für einen Kirchenneubau in S. verlangt. Sie behauptet, in S. und Umgebung habe sich die Zahl der Katholiken von 1894 bis 1953 von 200 auf etwa 1.200 erhöht. Die Kirche in D. sei zur Zeit des Vertragsabschlusses für die kirchlichen Bedürfnisse sowohl der D. wie der Katholiken von S. und Umgebung ausreichend gewesen. Der Neubau einer Kirche in S. sei aber bei der großen Zahl der Katholiken in S. und Umgebung nunmehr, auch mit Rücksicht darauf, daß die Entfernung von D. nach S. mindestens 1.800 m betrage, erforderlich geworden. Der Bischof von Hildesheim habe als zuständiger Ordinarius die Genehmigung zum Neubau erteilt. Der Bevölkerungszuwachs sei nur zum Teil auf den Flüchtlingsstrom zurückzuführen, der nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 eingesetzt habe. Zum Teil habe er seine Ursache in dem Umstand, daß der Fabrikbetrieb der Beklagten, insbesondere die Anlage in S., viele Arbeiter und Angestellte angezogen habe. Der überwiegende Teil der Flüchtlinge habe bei der Beklagten Arbeit gefunden und sei aus diesem Grunde nicht mehr abgewandert. Zu den Kosten des Neubaues, der auf mindestens 300.000 bis 400.000 DM veranschlagt sei, müsse die Beklagte zumindest die Hälfte zuschießen. Hiervon werde vorerst ein Teilbetrag von 7.000 DM geltend gemacht.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.000 DM zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestritt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges, weil den Gegenstand des Streites die Übernahme der Kirchenbaulast, also eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung bilde. Sie machte ferner geltend, die Klägerin sei zur Klage nicht legitimiert. In § 18 des Vertrages sei eine Leistung zugunsten eines Dritten vorgesehen. Nach dem damals geltenden Gemeinen Rechte seien aber nur die Vertragspartner berechtigt, die Gegenleistung an den begünstigten Dritten zu verlangen. Der Geltungsbereich des Vertrages von 1890/94 beschränke sich räumlich auf das Gebiet von D.. Die Klägerin könne daher allenfalls nur Leistungen fordern, soweit sie in das Vertragsgebiet, also in die Gemarkung D. fielen; das sei bei dem geplanten Neubau einer Kirche in S. nicht der Fall. An eine Errichtung einer Kirche in S. habe man bei Abschluß des Vertrages nicht gedacht, das ergebe schon der Vertragswortlaut. Die Beklagte habe auch nur solche Verpflichtungen der Klägerin übernommen, die ihr auf Grund Gesetzes oblägen. Die Klägerin sei aber nach Gemeinem Rechte zum Bau einer Kirche in S. nicht verpflichtet. Der Zuzug von Katholiken nach S. und Umgebung sei auf die politischen Ereignisse des Jahres 1945 zurückzuführen. Die von der Klägerin angegebenen Zahlen seien zu hoch gegriffen. Die Notwendigkeit eines Neubaues werde bestritten; die vorhandene Kirche in D. reiche aus. Die Entfernung zwischen D. und S. sei auch nicht so groß, daß man den Katholiken von S. und Umgebung nicht zumuten könne, sich nach D. zur Kirche zu begeben; ausreichende Verkehrsmittel stünden zur Verfügung.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter; hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß in Höhe von 7.000 DM die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der zweiten Kirche der Klägerin zu tragen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Dem Vorderrichter ist darin beizutreten, daß der Rechtsweg für das vorliegende Klagebegehren gegeben ist. Haben, wie die Beklagte behauptet, die Vertragsparteien der Jahre 1890/94 vereinbart, daß der Rechtsvorgänger der Beklagten kirchliche Lasten zu tragen habe, die der Klägerin kraft Gesetzes obliegen, so handelt es sich allerdings um die Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch den Vorgänger der Beklagten. Wenn aber eine Verpflichtung dieser Art durch einen privatrechtlichen Vertrag von einem Dritten übernommen wird, so liegt, wenn darüber Streit entsteht, eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vor (vgl. RGZ 65, 1, 4 und BGH WM 1957, 1368 f Ziffer 2).

9

2.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß im Gebiet des Gemeinen Rechtes - D. und S. liegen in diesem Gebiete - kraft Gewohnheitsrechtes Verträge zugunsten Dritter geschlossen werden konnten und daß aus solchen Verträgen der Begünstigte ein unmittelbares Klägerecht erwarb, wenn die ihm versprochene Leistung die Natur einer Gegenleistung für eine dem Versprechenden vom Versprechensempfänger gemachte Vermögenszuwendung hatte.

10

Diese Rechtsauffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (RGZ 47, 76, 82; BGH V ZR 155/54 vom 11. April 1956 S. 14; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Aufl. § 34 I; Windscheid, Pandektenrecht 7. Aufl. 1891 Bd. II S. 192; a.A. Staudinger BGB 9. Aufl. Vorbem. zu § 328).

11

3.

Den Einwand der Beklagten, der Vertrag von 1890/94 sei regional beschränkt auf Leistungen für das Gebiet der Gemeinde D., hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin sei vielmehr, das ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Vertrages, mit ihrem ganzen Sprengel begünstigt. Diese Auslegung des Vertrages läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. In der Revisionsverhandlung sind hierzu auch keine Bedenken erhoben worden.

12

4.

Das Berufungsgericht hat sodann erörtert, was unter dem Begriff "Kirchenlasten" im Sinne des § 18 des Vertrages zu verstehen sei. Es legt die Bedeutung des von den Vertragsparteien gewählten Begriffes im einzelnen dar und führt aus, der so gewonnenen Deutung des Erklärungsinhaltes habe auch der Wille der Vertragsteile entsprochen. Es weist die Auffassung der Klägerin zurück, darunter fielen alle Lasten, denen sich die Klägerin in Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht entziehen könne, auch wenn nicht gerade ein rechtlicher Zwang hierzu vorliege. Übernommen seien vielmehr nur Lasten, die zu tragen die Klägerin rechtlich verpflichtet sei.

13

Die hiergegen von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.

14

Es trifft nicht zu, daß der Vertrag von 1890/94 vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden könne. Es mag zwar richtig sein, daß damals und später zahlreiche Kaliabbauverträge abgeschlossen wurden, die durchweg gleichen Inhalt hatten. Indes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, daß sich der Wirkungskreis dieser Verträge auch außerhalb des Bezirkes des Oberlandesgerichts in Celle erstreckte. Die von der Klägerin bekanntgegebenen Verträge beziehen sich nur auf diesen Bezirk. Schon daran scheitert die Behauptung der Revision, dem Revisionsgericht stehe eine freie Auslegung des Vertrages zu (vgl. BGH LM § 549 ZPO Nr. 15). Im übrigen enthalten diese Verträge, was die Begünstigung der Kirchengemeinden anlangt, stets eine Bestimmung, die dem Wortlaut des § 18 des Vertrages von 1890 gleichkommt. Dieser Wortlaut ist aber im Nachtrag vom Jahre 1894 nicht unwesentlich geändert worden. Um dessen Auslegung streiten die Parteien. Gerade durch diese Abänderung wäre aber der Vertrag, wenn er es nicht schon gewesen wäre, zu einem Individualvertrag geworden, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht nur nach Rechtsfehlern nachprüfen kann. Es ist nicht erkennbar, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 18 neuer Fassung von Rechtsirrtum hat leiten lassen. Es hat dabei die Interessen der Vertragsteile am Zustandekommen des Vertrags durchaus beachtet: die Vertragsparteien wollten allgemein verhindern, daß den Grundeigentümern aus ihrer Zugehörigkeit zur Kirche Mehrlasten durch die Unternehmen der Beklagten entstehen könnten (S 13 UA). Daß aber der Unternehmer, wie die Klägerin behauptet, den Willen hatte, für alle Bedürfnisse aufzukommen, die im Laufe der kommenden Jahrzehnte für das Zusammenleben in Gemeinde und Kirchengemeinde durch den Betrieb der Beklagten verursacht werden konnten, kann nicht ohne weiteres aus der damals gegebenen Interessenlage hergeleitet werden. Dazu besagt auch der Hinweis der Klägerin auf das preußische Gesetz betr. die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die Gründung neuer Ansiedlungen in der Provinz Hannover vom 4. Juli 1887 (GS 1887, 324) nichts. Danach setzte die Erlaubnis zur Gründung neuer Siedlungen die Ordnung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse der Ansiedlungen in einer dem öffentlichen Interesse und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise voraus (§ 15 Abs. 3). Eine Ansiedlung liegt indes vor, wenn außerhalb einer Ortschaft ein Wohnhaus oder eine Unterkunft erbaut wird. Daß aber die Wohnungen der im Werk der Beklagten tätigen Personen "außerhalb der im Zusammenhang erbauten Ortschaften" erstellt werden sollten, ist nicht vorgetragen worden. Die Errichtung von Fabrikanlagen wird von diesem Gesetz nicht erfaßt. Zu Unrecht macht die Klägerin dem Berufungsgericht auch den Vorwurf, es habe es unterlassen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zur Auslegung des Vertrages heranzuziehen. Wenn es dem Rechtsvorgänger der Beklagten gelang, sich das Kaliabbaurecht in einer Reihe von Fällen durch Verträge zu sichern, die, wie erwähnt, eine dem Wortlaut des § 18 alter Fassung gleichkommende Bestimmung enthalten, also eine Begünstigung der Kirchengemeinde nicht vorsahen, so ist es unerfindlich, aus welchen betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus der Rechtsvorgänger der Beklagten sich hätte genötigt sehen müssen, den Grundeigentümern die Zusicherung zu geben, daß er für alle in Zukunft auftretenden Bedürfnisse der Kirchengemeinde aufkommen werde.

15

Abschließend sei noch darauf verwiesen, daß - was das Berufungsgericht noch für seine Auffassung hätte ins Feld führen können - in § 17 des Vertrages von den Armenlasten gesprochen wird, also von Lasten, die der Gemeinde kraft Gesetzes oblagen. Wenn sodann § 18 dem Unternehmer "ingleichen" die Kirchenlasten auferlegt, so liegt der Schluß nahe, daß es sich hierbei "gleichfalls" um gesetzliche Lasten handelt.

16

5.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zu einem Neubau einer Kirche in Salzdetfurth weder nach Gemeinem noch nach kirchlichem Rechte verpflichtet. Somit fielen Ausgaben für einen Kirchenneubau nicht unter die kirchlichen Lasten im Sinne des § 18 des Vertrages, die Klage sei daher nicht begründet. Im einzelnen führt das Oberlandesgericht dazu aus: Vorschriften des staatlichen öffentlichen Rechtes, aus denen sich eine solche Verpflichtung ergeben könnte, seien nicht erkennbar. Das Gemeine Recht gebe selbst keine Vorschriften. Das Canonische Recht enthalte in den Anordnungen des Tridentinums über kirchliche Baulasten Bestimmungen subsidiärer Natur. Sie seien durch die im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des Codex iuris canonici des Jahres 1917 ersetzt worden. Titel IX canon 1161 ff des Corpus iuris canonici verpflichte aber weder die Kirchenfabrik noch die einzelnen Pfarrangehörigen, die Kosten des Baues einer geplanten Kirche zu tragen. Gerichtliche Entscheidungen lägen hierüber nicht vor. Die Meinungen des kirchenrechtlichen Schrifttums seien nicht einheitlich. Der Senat schließe sich der Auffassung jener Autoren an, die eine Verpflichtung verneinten. Auf eine etwaige andere rechtliche Grundlage im Gebiet des Allgemeinen Landrechts brauche ebensowenig eingegangen zu werden wie auf den anders liegenden Fall einer infolge Bevölkerungsvermehrung notwendig werdenden Erweiterung einer Kirche. Selbst wenn aber der gegenteiligen Auffassung im Grundsatz beizutreten wäre, so brauchte doch die Klägerin nicht für den Neubau aufzukommen, da nur einem fest begrenzten Teil ihrer Mitglieder die neue Kirche zugute käme. Es stehe hier die Bildung einer neuen selbständigen Kirchengemeinde mit eigenem Bezirk, allenfalls eines selbständigen Pfarrvikariates mit einem festumgrenzten Sprengel in Frage. Daraus ergebe sich, daß für eine Tochterkirche, die mit einem festen Bezirk und eigenem Pfarrer hinsichtlich der cura animarum selbständig sein solle, Kosten aufzubringen wären. Entsprechend einem allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Mitglieder einer Kirchengemeinde nicht verantwortlich seien für ein kirchliches Gebäude, das lediglich den Filialisten zugute käme, müßte nicht die gesamte Kirchengemeinde für die Kosten des Neubaues aufkommen. Keinesfalls sei durch § 18 des Vertrages die Übernahme von Lasten beabsichtigt worden, die nur die Filialisten in S. träfen.

17

Scheitere das Klagebegehren schon an diesen Bedenken, so komme es auf die Frage, ob die Zahl der Gemeindemitglieder in S. in der von der Klägerin behaupteten Weise gewachsen und ob dieser Zuwachs durch die Unternehmungen der Beklagten verursacht sei, ebensowenig an wie auf die weitere Frage, ob die Zahl der Katholiken und die Entfernung von S. zur Kirche in D. und die angeblich mangelnde Größe dieser Kirche begründeten Anlaß zu einem Neubau der geplanten Größe in S. gäben und ob sonst die Voraussetzungen für den Neubau gegeben seien.

18

Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe das sachliche Recht, insbesondere die Vorschriften des Gemeinen Rechts, sowie can. 20 und 1186 CJC verletzt. Aus den Quellenangaben der vatikanischen Druckerei zu can. 1186 CJC er sich, daß eine Verpflichtung der Pfarrangehörigen zum Bau einer Pfarrkirche bestehe, nicht nur zu deren Ausbesserung. Man spreche allgemein von einer Kirchenbaulast. Sie schließe die Neuerrichtung ein. Nach der herrschenden Rechtsmeinung des kirchlichen Rechts sei die Neubaulast als Inhalt jener kirchlichen Vorschriften anzusehen, an deren Stelle der CJC getreten sei. Die Baupflicht müsse sich dem Wandel des kirchlichen Bedarfs anpassen; die Kirchengemeinde habe dafür einzustehen, daß für eine kirchliche Anstalt stets ein zweckentsprechendes Gebäude vorhanden sei. Jedenfalls müsse unter Beachtung des canon 20 CJC eine analoge Anwendung des canon 1186 CJC dahin führen, daß die Pfarrangehörigen zum Bau ihrer Pfarrkirche verpflichtet seien. Zur Deckung der Auslagen habe der Staat den Kirchengemeinden auch das Recht eingeräumt, ortskirchliche Steuern zu erheben. Als rechtlich erheblicher Grund gelte auch für die Teilung eines Kirchenamtes die zu weite Entfernung der Pfarrangehörigen, wobei 2.000 Schritte als genügend erachtet würden, ferner die wachsende Seelenzahl der Pfarrkirche, insbesondere in entfernten Gebietsteilen, so daß eine Seelsorge wirksam nicht mehr möglich sei.

19

Diesen Erwägungen kann zwar großenteils nicht beigetreten werden, sie bergen aber in sich jene Überlegung, die nach Auffassung des Senats zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß.

20

a)

Es trifft nicht zu, daß das Tridentinische Konzil in sessio XXI Kap. VII den Pfarrangehörigen die Pflicht zum Neubau einer Kirche auferlegt hat. Der Text (vgl. von Reinhardt, Über die kirchliche Baulast, 1836 S. 15) spricht eindeutig von den Pfarrkirchen, die verfallen sind. Die Bischöfe sollten, wenn die Vorleistungspflichtigen dazu nicht im Stande seien, die Pfarrangehörigen anhalten, solche. Kirchen wieder aufzubauen und auszustatten unter Zurückweisung jeglicher Gegenvorstellungen und Beschwerden. Ebenso spricht can. 1186 Nr. 2 Codex iuris canonici von einer Last des Wiederaufbaus, an die der Ordinarius mehr mahnen als sie erzwingen soll. Die Vorschrift des Tridentiner Konzils, die nach allgemeiner Auffassung im Gebiet des Gemeinen Rechts subsidiäre Geltung hat, war zur Zeit des Abschlusses des hier in Betracht kommenden Vertrages in Geltung. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im Gebiet von Hildesheim keine abweichenden örtlichen Regelungen bestanden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sowohl zum Canonischen Recht wie zum Corpus iuris canonici im Schrifttum abweichende Auffassungen vertreten werden. Sie können sich aber nicht auf den Text der Bestimmungen berufen. Eine Begründung für ihre Auffassung, daß die Pfarrangehörigen zur Neuerrichtung einer Kirche verpflichtet seien, wird von den von der Revision angeführten Autoren nicht gegeben (Schulte, Das katholische Kirchenrecht, 1856 Band 2 S. 547, 553; Ebers, Grundriß des katholischen Kirchenrechts, 1950 S. 410). In den von der Revision weiter angeführten Erläuterungsbüchern (Phillips, Lehrbuch des Kirchenrechts, 1862 S. 764; von Schilgen, Das Kirchenvermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie, 1893 Band 2 S. 30, 34; Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts, 6. Aufl. 1909 S. 608 und Sambeth in Lexikon für Theologie und Kirche 1931 S. 43) findet die Auffassung der Revision keine Stütze. Denn an diesen Stellen wird von der Pflicht Erweiterungsbauten zu errichten, nicht von der Pflicht zur Neuerrichtung gesprochen. Es trifft deshalb nicht zu, wenn die Revision ihre Auffassung als die herrschende Rechtsmeinung im geltenden Kirchenrechte bezeichnet. Außer den vom Berufungsgericht angeführten Autoren (Meurer, Eichmann/Mörsdorf, Wenner, Permaneder, Hinschius [dieser für das Allgemeine preußische Landrecht]) vertreten auch Gregel, de onere reficiendi, 1771 §XX S. 19; Gründler, Über die Verbindlichkeit zum Beitrag der Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kultusgebäude, 1839 S. 55; Dessauer, Das Objekt der Kirchenbaulast, Diss. Würzburg 1907 S. 8 ff und Krick, Kirchenbaupflicht 1893 S. 78 die Auffassung, daß sich die Baulastpflicht nicht auf die Fundation erstrecke. Diese Meinung steht auch im Einklang mit der geschichtlichen Entwicklung der kirchlichen Verhältnisse. Zur Zeit des Tridentiner Konzils, also in der Mitte des 16. Jahrhunderts, mangelte es keineswegs an Kirchen. Es gab in den Städten neben den großen Domen und Münstern viele Nebenkirchen, Klosterkirchen, Kapellen, auf dem Land Pfarrkirchen, Wallfahrtskirchen und Andachtskapellen. Wenn das Konzil von Trient angeordnet hat, daß eine Kirche erst erbaut werden dürfe, wenn ausreichende Mittel zu ihrer Unterhaltung vorhanden seien, so drückt sich darin eher die Sorge aus, es könnten Bauten errichtet werden, die man später nicht unterhalten könne. Dem Konzil ging es also darum, das Bestehende zu erhalten. Daran hat, obwohl sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts wieder, durch die starke Vermehrung der europäischen Bevölkerung bedingt, ein Bedarf an Kirchen anmeldete, das kirchliche Gesetzbuch des Jahres 1917 (CJC) nichts geändert.

21

Prof. Dr. Hilling hat in seinem von der Revision vorgelegten Gutachten darauf hingewiesen, daß die Kirche berechtigt sei, von ihren Gläubigen all das zu fordern, was für ihre Zwecke notwendig sei. Eine ähnliche Auffassung hat auch Hübler (Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts 1913 Band 2 S. 563) vertreten: jeder Kirchengemeinde obliege es, die Bedürfnisse aller kirchlichen Einrichtungen innerhalb ihres Bezirks zu bestreiten, sofern kein Dritter dafür aufkomme. Es ist indes fraglich, ob aus einem so allgemeinen Grundsatz die spezielle Pflicht einer Kirchengemeinde zum Bau einer neuen Pfarrkirche abgeleitet werden kann. Wäre dem so, so hätte es der ins einzelne gehenden Vorschriften über die kirchliche Baulast gar nicht bedurft. Es ist auch nicht zulässig, aus dem Vorhandensein eines Bedürfnisses bereits die rechtliche Verpflichtung zu dessen Erfüllung zu begründen. Auch der Umstand, daß der Kirche vom Staate das Recht eingeräumt wird, für ihre Bedürfnisse Steuern zu erheben, besagt nicht, daß damit die Erfüllung des Bedürfnisses zur Pflicht geworden ist. Wenn in der Anweisung des preußischen Ministers für geistliche und kirchliche Angelegenheiten und des preußischen Finanzministers vom 24. März 1906 (MBl IV S. 121) zum preußischen Gesetz betr. die Erhebung von Kirchensteuern vom 14. Juli 1905 unter V C 3 die Erhebung von Steuerzuschlägen für den Bau und die Unterhaltung besonderer Kapellen für bestimmte, von der Pfarrkirche entfernte Gemeindeteile für zulässig erklärt wird, so bedeutet dies lediglich, daß die Kirchengemeinde berechtigt ist, solche Zuschläge zu erheben, nicht aber, daß sie zum Bau derartiger Kapellen verpflichtet wird.

22

Schließlich sprechen auch die von der Revision angeführten Quellenstellen nicht für ihre Auffassung. Danach kann wegen allzu großer Entfernung eine neue Kirche in der alten Pfarrei erbaut und eine bestimmte Zuteilung aus dem Pfarrvermögen verlangt werden. Ferner kann der Bischof die Kirchenvorstände anhalten, aus den Einkünften frei gewordene Beträge zum Neubau oder zum Ausbau einer Kirche zusammenzutragen. Wenn sich Prof. Dr. Hilling noch auf can. 1496 CJC bezieht, ist zunächst zweifelhaft, ob sich die Beklagte diese Bestimmung entgegenhalten lassen muß, weil sie erst viele Jahre nach Vertragsabschluß in Kraft getreten ist. Im übrigen ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, von welchen Gläubigen die Kirche jeweils fordern kann, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zwecke notwendig ist. In Frage kommen Diözesanen, Pfarrangehörige und Teile der letzteren, die Filialisten oder diejenigen, die an der Erfüllung eines Bedürfnisses besonders interessiert sind.

23

In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin noch auf ein Rescript des Papstes Alexander III. aus dem Jahre 1170, gerichtet an den Erzbischof von York, verwiesen. Diese Verfügung, die übrigens in das Concilium Tridentinum aufgenommen wurde (von Reinhardt, a.a.O. S. 13 f und Schilling/Sintenis, Das corpus iuris canonici, 1834 S. 300), bezieht sich aber auf die Zulässigkeit einer divisio, also auf die Teilung eines mit einem Sprengel versehenen Kirchenamtes, nicht aber auf die Verpflichtung der Parochianen zum Bau einer neuen Kirche.

24

Ob sich, wie die Revision behauptet, eine Rechtspflicht der Klägerin zum Bau einer neuen Kirche aus dem in can. 1186 CJC zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken - analoge Anwendung gemäß can. 20 CJC - herleiten läßt, muß als fraglich bezeichnet werden. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn im vorliegenden Falle geht es darum, ob die Klägerin gehalten ist, neben der bestehenden Pfarrkirche in D. eine zweite Kirche in S. zu errichten.

25

b)

Die Klägerin besitzt eine Pfarrkirche und unterhält sie; sie soll auch weiterhin als Pfarrkirche benützt werden. An keiner der von der Revision angeführten Stellen wird aber behauptet oder gar nachgewiesen, daß eine Pfarrgemeinde zum Bau einer weiteren Kirche, sei es einer Filialkirche oder einer Nebenkirche verpflichtet ist, solange die Pfarrkirche für die gesamte Gemeinde ausreicht. Es mag zwar zutreffen, daß eine einmal errichtete Filialkirche von der Pfarrgemeinde zu unterhalten ist, insbesondere dann, wenn dort Gottesdienste abgehalten und Sakramente gespendet werden. Aber nach Gemeinem Rechte ist zur Errichtung einer Filial- oder Nebenkirche die Pfarrgemeinde nicht verpflichtet (BayerObLG Z 9, 115, 118). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es wegen der weiten räumlichen Entfernung zweckmäßig und wünschenswert erscheinen mag, eine Nebenkirche in einem anderen zum Sprengel gehörenden Orte zu errichten. Zweckmäßigkeit erzeugt noch keine Rechtspflicht. Phillips a.a.O. S. 764 weist darauf hin, daß eine Erweiterung der Kirche nicht bloß nützlich erscheinen dürfe, sondern geboten sein müsse. Im ersteren Falle dürfe kein Zwang ausgeübt werden, es müsse eben für einen hinlänglichen Fonds gesorgt werden, durch welchen die Mehrausgaben gedeckt würden (vgl. auch Lang, Beiträge zur Lehre von der kirchlichen Baulast, ArchZivPrax 1843 Band 26 S. 296, 313, 316). Was für Erweiterungsbauten gilt, muß erst recht für den Neubau einer Nebenkirche Rechtens sein. Im übrigen entbehrt das Argument der Revision der Durchschlagskraft, was zur Zeit des Vertragsabschlusses einer kleinen Zahl von Katholiken habe zugemutet werden können, nämlich der Kirchgang nach D., sei nunmehr der großen Zahl von Katholiken von Salzdetfurth nicht mehr zuzumuten. Eher wäre das Gegenteil anzunehmen, weil bessere Beförderungsmittel heute zur Verfügung stehen als damals. Daß die Betreuung der Katholiken von S. zweckentsprechender in S. vorzunehmen wäre, liegt auf der Hand. In solchen Fällen muß aber der im Kirchenrecht allgemein geltende Grundsatz gelten: wessen Nutzen, dessen Last. Solange die Katholiken von S. nicht von sich aus, wenn auch mit Unterstützung ihres Bischofs und der gesamten Gemeinde, die Beträge aufbringen, die zum Neubau einer Nebenkirche erforderlich sind, müssen sie den Weg nach D. weiterhin nehmen oder sich mit der Abhaltung von Gottesdiensten in Ersatzräumen in ihrem Orte begnügen. Dies stellt keine Besonderheit dar, vielmehr eine in Diasporaverhältnissen immer wiederkehrende Erscheinung.

26

Weite Entfernung eines Teiles des Sprengels von der Pfarrkirche verpflichtet nach alledem die Pfarrgemeinde noch nicht, eine Filial- oder Nebenkirche neu zu erbauen.

27

c)

Die Angehörigen einer Pfarrei sind aber verpflichtet, ihre Pfarrkirche zu erweitern, wenn sie sich infolge des Anwachsens der Zahl der Gläubigen als zu klein erweist, um dem Zweck gerecht zu werden, zu dessen Erfüllung sie errichtet wurde. Die Pflicht zur Unterhaltung, wie sie sich aus dem kanonischen Recht ergibt, beschränkt sich nicht auf das Ausbessern schadhafter Gebäude, sondern umfaßt auch die Erweiterung unzulänglich gewordener Kirchen wie den Neubau zerstörter, verfallener oder sonstwie unbrauchbar gewordener kirchlichen Bauten. Dies ist die herrschende Meinung im Schrifttum zum kanonischen Rechte (vgl. Koch, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, 8. Aufl. 1886 Bd. 4 S. 570 mit reichen Nachweisungen, ferner von Schilgen a.a.O. S. 30, von Reinhardt a.a.O. S. 90; Altmann, Deutsche Zeitschrift für Kirchenrecht 3. Folge Bd. 3, 30, 44; Meurer, Bayerisches Kirchenvermögensrecht 1919 Bd. 3 S. 539 ff mit vielen Zitaten und Brennberger, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht Bd. 2 [1952/53] S. 329, 340 f). Auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Smend geht von dieser Auffassung aus. Die Pflicht zur Erhaltung von Gebäuden schließt danach die Pflicht in sich, den Gläubigen stets die Möglichkeit zu gewähren, ihren religiösen Verpflichtungen nachzukommen, vornehmlich an Sonn- und Feiertagen der Messe beizuwohnen und an Ostern die Sakramente zu empfangen. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt eine entsprechende räumliche Größe der Kirche voraus.

28

Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz, worauf das Berufungsgericht hinweist, behauptet, die Pfarrkirche in D. sei infolge der starken Vermehrung der katholischen Bevölkerung unzureichend geworden und biete nicht mehr genügenden Raum für die Zahl der Gemeindemitglieder. Die Erweiterung der Kirche sei daher notwendig geworden. Es sei aber zweckmäßig, den Erweiterungsbau nicht an die bestehende Pfarrkirche anzusetzen, sondern ihn in S. zu errichten. Dadurch würde sich nichts an der Tatsache ändern, daß der Bedarf bei der Pfarrkirche in D. auf getreten sei. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen nicht nachgegangen; es hat daher auch die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben. Es meint, die für die Pflicht zur Erweiterung von Kirchen maßgebenden Grundsätze müßten hier außer Betracht bleiben, weil es sich um die Errichtung einer neuen selbständigen Kirche außerhalb der Pfarrkirche handle.

29

Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

30

Geht man von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin aus, daß die Kirche in D. infolge der starken Vermehrung der katholischen Bevölkerung, insbesondere im Gebiete von S., zu klein geworden ist und nicht mehr den Bedürfnissen der ganzen Pfarrgemeinde gerecht werden kann, so trifft nach den obigen Ausführungen die Pfarrangehörigen der Kirchengemeinde von D. die Pflicht zum Bau einer Erweiterung ihrer Kirche, da andere Baupflichtige nach dem Vortrag der Parteien offensichtlich nicht vorhanden sind. Läßt sich die Erweiterung durch einen Anbau an die bestehende Pfarrkirche in D. durchführen, so bilden die Kosten für ein solches Bauvorhaben den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Berechnung des Betrages, den die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat, wenn im übrigen die Voraussetzungen des vertraglichen Anspruchs vorliegen. An dieser Verpflichtung der Beklagten ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin aus Gründen der besseren Ausübung der Seelsorge den "Erweiterungsbau" nicht in D., sondern in S. ausführt. Auch damit kommt sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vergrößerung der Pfarrkirche nach, wenn auch in einem nicht geschuldeten Ausmaße. An der Überschreitung der Grenzen der Baupflicht braucht freilich die Beklagte keinen Anteil zu nehmen. Ihr fallen die Mehrkosten, die die Klägerin durch einen Bau in S. auf sich nimmt, nicht zur Last. Sie darf aber andererseits durch die Mehrleistung der Klägerin auch nicht besser gestellt werden, als sie es wäre, wenn die Erweiterung in D. durch einen Anbau an die dortige Pfarrkirche vorgenommen würde. Das bedeutet, daß es bei ihrer Ersatzpflicht bleibt, auch wenn die Kirche in S. errichtet wird. Sie braucht nur an den Kosten teilzunehmen, die ein Erweiterungsbau in D. den gegebenen Verhältnissen und der finanziellen Lage der Klägerin angepaßt, verursachen würde. Sie muß so gestellt werden, als wäre dieser Fall eingetreten.

31

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die im Bereich des Patronats für die Baulast bestehenden Grundsätze (vgl. Altmann a.a.O. S. 45 und pr. OVG Archiv für kath. Kirchenrecht Bd. 120, 96, 101) geht fehl. Wegen seiner besonderen rechtlichen Ausgestaltung lassen sich die für das Patronat geltenden Rechtssätze nicht für die Baulastpflicht der Parochianen heranziehen.

32

Wäre indes die Erweiterung der Pfarrkirche in D. nicht möglich, sei es aus technischen Gründen, sei es weil der für eine Erweiterung erforderliche Grund und Boden nicht beschafft werden kann, so wäre die Klägerin gezwungen, in Erfüllung ihrer Baulastverpflichtung einen besonderen Erweiterungsbau zu erstellen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist der Fall behandelt, daß anstelle des unzulänglich gewordenen Kirchengebäudes ein neues, größeres an einem anderen Ort erbaut werden soll. Hier trifft die Verpflichtung zum Bau des neuen Gebäudes dieselben Personen, welche auch zur Reparatur des alten Kirchengebäudes verpflichtet sind (Entscheidungen des pr. Obertribunals Bd. 66, 153, 179; Schmitt, Kirchenbaupflicht nach gemeinem und badischem Recht, 1912, S. 63 f). Es kann aber keinen Unterschied ausmachen, ob, wenn eine Pfarrkirche unzureichend geworden ist, diese aufgegeben und durch eine neue an einem ändern Platz ersetzt wird oder ob anstelle des unausführbaren Erweiterungsbaues an einer ändern Stelle des Sprengels eine dem Bedarf angepaßte zweite Kirche oder Kapelle geschaffen wird, die Pfarrkirche aber weiterhin benutzt werden soll. Auch Brennberger a.a.O. hat unter Darlegung von Wesen und Bedeutung der kirchlichen Baulast die Auffassung vertreten, daß sich die Pflichten aus der Baulast den Bedürfnissen im Wandel der Zeiten anpassen müssen. Der Klägerin kann daher nicht verwehrt werden, den Erweiterungsbau in S. aufzuführen. Er entbehrt des Charakters eines Ergänzungsbaues nicht schon deshalb, weil in S. bisher noch keine Kirche stand und die Pfarrkirche in D. weiterhin als solche dienen soll.

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Die Ausgaben, die in diesem Falle durch den Bau einer zweiten Kirche entstehen, sind als Kirchenlasten im Sinne des § 18 des Vertrages von 1890/94 anzusehen. Sie erwachsen in Erfüllung einer der Klägerin obliegenden Pflicht. An ihnen müßte die Beklagte teilnehmen, insoweit die Erweiterung der Pfarrkirche durch die Vermehrung der im Werke der Beklagten tätigen Katholiken notwendig geworden ist. Zu den Kosten zählen auch die Kosten für den Erwerb eines Bauplatzes. Ersatzfähig sind aber nur die unbedingt notwendigen Kosten für die Errichtung einer zweiten Kirche. Ihre äußere Baugestaltung und die innere Ausstattung dürfen, soll der Erstattungsanspruch begründet sein, den Rahmen nicht überschreiten, der durch den Zweck der Kirche als zusätzlichen Kirchenraum vorgezeichnet ist. Die Ausgaben müssen auch den finanziellen Verhältnissen der Klägerin angepaßt sein. Keinesfalls kann diese die Beklagte zur Erstattung der Baukosten für eine Kirche heranziehen, die einer neuen Pfarrkirche gleichkäme. Was die Klägerin darüber hinaus aufwendet, tut sie aus freien Stücken, nicht mehr in Erfüllung einer Rechtspflicht. Sie kann daher auch keine Erstattung beanspruchen.

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Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung zunächst zu prüfen haben, ob die Erweiterung der Pfarrkirche in D. notwendig geworden ist und ob dies durch einen Anbau geschehen kann. Alsdann wäre festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaße die erforderlichen Ausgaben gerade durch den Betrieb der Beklagten der Klägerin erwachsen. Ob die Beklagte bei Bejahung der bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin 7.000 DM zu erstatten hat, müßte alsdann nach Maßgabe der oben dargelegten Erwägungen nachgeprüft werden. Dabei muß, wie abschließend hervorzuheben ist, immer im Auge behalten werden daß die Klägerin nur einen zusätzlichen Raum zu schaffen braucht, da sie die Pfarrkirche in D. weiterhin bestehen lassen will, ferner daß die ersatzfähigen Ausgaben sich im Rahmen des notwendigen Bedarfs halten müssen.

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6.

Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin - allenfalls - nur bereits erwachsene Kosten beanspruchen könne, solche aber nicht belegt seien.

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Hierzu ist zu bemerken: Klagen auf künftige Leistungen sind nach Maßgabe der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig. Die hier aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit der Leistungsklage kann die Klägerin daher nur durchdringen, wenn ihr Kosten für den Bau der Kirche schon erwachsen sind. Nach dem von ihr vorgelegten Schreiben des Generalvikars von Hildesheim (Bl. 207 GA) liegt die Annahme nahe, daß sie den Bauplatz in S. bereits erworben und den Kaufpreis entrichtet hat. Diese Ausgaben sind unter Umständen, wie ausgeführt, erstattungspflichtig. Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu nicht getroffen. Dies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Sind allerdings erstattungsfähige Ausgaben nicht vorhanden, so muß die Leistungsklage, falls sie aufrecht erhalten wird, abgewiesen werden.

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Die Klägerin hat aber in der Revisionsverhandlung in zulässiger Weise (§§ 537, 523, 260, 268 Nr. 2 ZPO; vgl. auch Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 554 V 2) den Hilfsantrag gestellt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, in Höhe von 7.000 DM die Kosten der Erstellung einer zweiten Kirche zu tragen. Die Voraussetzungen, die in § 256 ZPO für die Erhebung einer Feststellungsklage aufstellt, liegen im gegebenen Falle vor. Soweit die Leistungsklage nicht durchdringt, ist demnach im Rahmen des hilfsweise angebrachten Feststellungsbegehrens die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des § 18 des Vertrages von 1890/94 7.000 DM für den Bau einer Kirche in S. beizutragen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Piepenbrock Rothe