Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1981, Az.: BVerwG 4 C 73.78
Sondernutzungsgebühren; Bundesfernstraßen; Zufahrten; Zugänge; Außerhalb geschlossener Ortslage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 73.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 20.04.1977 - AZ: 3 A 296/76
- OVG Niedersachsen - 27.07.1978 - AZ: III OVG - A 155/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FWW 1982, 39
Amtlicher Leitsatz
Zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage (Einzelfragen).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Dr. Niehues, Gielen und Dr.
Driehaus
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Juli 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Bundesstraße. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks Flurstück 57/4 der Flur 3 der Gemarkung E., welches an der Bundesstraße 4 zwischen Neumünster und Kiel am Einfelder See liegt. Dieses Grundstück war bis 1962 nicht bebaut und hatte eine gemeinsame Zufahrt mit dem angrenzenden Wohngrundstück Flurstück 57/5. Im Juli 1962 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Garage in der Anbau Verbotszone mit der Maßgabe, daß nur die bereits vorhandene Zufahrt benutzt werden dürfe. 1963 erteilte der Beklagte dem Kläger die Ausnahmegenehmigung zum Bau eines Wohnhauses und einer weiteren Garage in der Anbauverbotszone mit der Auflage, daß für die Zufahrt ein Sondernutzungserlaubnisschein in mit seinen Bedingungen und jährlichen Gebühren von 5 DM anzuerkennen sei. Nachdem sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt hatte, erteilte ihm der Beklagte am 7. November 1963 gemäß § 8 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG 1961 - die Sondernutzungserlaubnis, auf der freien Strecke der Bundesstraße 4 von Neumünster nach Kiel bei km 62,670 eine 4,50 m breite Zufahrt auf dem Flurstück 57/4 anzulegen. Zugleich setzte er eine jährliche Sondernutzungsgebühr von 5 DM fest, wobei er sich vorbehielt, die Höhe der Gebühr an spätereÄnderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
Nach Erlaß der Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen vom 23. Januar 1976 (GVOBl. Schl.-H. 1976 S. 53) - Sondernutzungsgebührenverordnung - setzte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 1976 die Sondernutzungsgebühr nach § 1 der Verordnung in Verbindung mit Nr. 1.2 des ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses auf 50 DM jährlich fest. Zugleich forderte er den Kläger auf, für das Jahr 1976 den Betrag von 45 DM (50 DM abzüglich der vom Kläger bereits gezahlten bisherigen Gebühr von 5 DM) nachzuzahlen. Mit der hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger in erster und in zweiter Instanz geltend gemacht:
Die Erhebung der geforderten Sondernutzungsgebühren sei rechtswidrig, weil die Zufahrt zu seinem Grundstück keine Sondernutzung darstelle. Die bereits bestehende Zufahrt sei bei der Errichtung des Wohnhauses lediglich verbreitert worden. Solche Zufahrtsänderungen seien nach geltendem Recht nicht mehr als Sondernutzungen anzusehen. Zufahrten zu Bundesstraßen stellten nur "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" eine Sondernutzung dar. Die Bundesstraße 4 sei jedoch an der Seite, an der sein Grundstück liege, in einem größeren Abschnitt bebaut. Sie habe in diesem Bereich wegen des Bebauungszusammenhangs den Charakter einer geschlossenen Ortslage. Da die Bundesstraße an dieser Stelle auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke diene, habe sein Grundstück im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides bereits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen.
Der Gebührenbescheid des Beklagten finde zudem in der Sondernutzungsgebührenverordnung keine Rechtsgrundlage, weil diese Verordnung nur auf die Verwirklichung eines Sondernutzungstatbestandes nach ihrem Inkrafttreten angewendet werden könne. Wenn § 7 der Verordnung bestimme, daß das Gebührenverzeichnis mit dem Inkrafttreten der Verordnung auch auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten der Verordnung erteilt worden sei, Anwendung finden solle, könne dies jedenfalls nicht für den hier vorliegenden Fall gelten, weil hier in der erteilten Erlaubnis bereits eine Sondernutzungsgebühr mit Vorbehalt einer Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung enthalten sei. Davon abgesehen sei § 7 der Verordnung durch die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG 1974 - nicht gedeckt. § 8 Abs. 3 FStrG 1974 lasse nämlich nicht erkennen, daß auch für solche Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis bereits vor Inkrafttreten der Novelle zum Fernstraßengesetz erteilt worden sei,überhaupt eine Gebühr verlangt werden könne.
Schließlich habe er - der Kläger - sich darauf verlassen können, daß die damals festgesetzte Gebühr später lediglich entsprechend dem Vorbehalt den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt werde. Der Beklagte dürfe allenfalls unter Ausnutzung dieses Vorbehalts die Gebühr von 5 DM den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend auf höchstens 10 DM anheben. Ferner mache er den Einwand der Ungleichbehandlung geltend: Der Beklagte habe nämlich in gleichgelagerten Fällen keine Gebührenbescheide erlassen; dies sei nicht mit Verzögerungen in der Bearbeitung der Gebührenangelegenheiten zu rechtfertigen.
Der Beklagte hat demgegenüber erwidert: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Zufahrt innerhalb einer Ortsdurchfahrt liege. Es fehle nämlich eine zusammenhängende Bebauung zu beiden Seiten der Bundesstraße, welche Voraussetzung einer geschlossenen Ortslage sei. Auch die noch nicht erfaßten Anlieger der Bundesstraße 4 würden zu Sondernutzungsgebühren herangezogen werden.
Nachdem der Beklagte die durch den Bescheid vom 20. August 1976 geforderte Gebühr für das Jahr 1976 auf 41,25 DM ermäßigt hat, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. April 1977 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das erstinstanzliche Gericht habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß die durch § 8 Abs. 3 FStrG 1974 gedeckte Sondernutzungsgebührenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2 des ihr als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnisses eine gültige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid sei. Rechtliche Mängel des Gebührenbescheides ergäben sich weder aus der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes noch der des Äquivalenzprinzips. Der Beklagte habe bei der Festsetzung der Gebühr ferner nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßen. Dem Kläger habe ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung der bisherigen Gebührenregelung nicht zugebilligt werden können. Denn aus der Übergangsbestimmung in§ 7 Sondernutzungsgebührenverordnung ergebe sich, daß die Höhe der Gebühr auch bei Sondernutzungserlaubnissen, die - wie hier - bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestanden hätten, unabhängig von der zuvor festgesetzten Gebühr sich allein nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis richten solle. Der in dem Bescheid vom 7. November 1963 zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt habe dem Kläger die Einsicht vermitteln müssen, daß es bei der ursprünglich festgesetzten Gebühr von 5 DM jährlich nicht verbleiben würde.
Schließlich komme auch dem Einwand des Klägers, die Zufahrt zu seinem Grundstück habe im Zeitpunkt des Gebührenbescheides oder jedenfalls später innerhalb der Ortsdurchfahrt von E. gelegen, keine rechtliche Bedeutung zu. Der Gebührenbescheid vom 20. August 1976 sei vom Kläger deswegen angefochten worden, weil er ihm zu hoch erschienen sei. Eine derart isolierte Anfechtung des Gebührenbescheides begegne keinen rechtlichen Bedenken. Unbestritten habe der Beklagte dem Kläger auf dessen eigenen Wunsch am 7. November 1963 die Sondernutzungserlaubnis erteilt. Ob der Kläger seinerzeit für die Zufahrt einer Sondernutzungserlaubnis bedurft habe, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebensowenig könne Gegenstand dieses Verfahrens sein, ob sich durch die zunehmende Bebauung seit 1963 Umstände ergeben hätten, die die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aus heutiger Sicht entbehrlich machten. Weder für den ersteren noch für den letzteren Fall sei ein für die Überprüfung im gerichtlichen Verfahren erforderliches Vorverfahren bislang durchgeführt worden. Erst von dem Zeitpunkt an, in dem durch Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis feststehe, daß es sich bei der vom Kläger genommenen Zufahrt nicht um eine gebührenpflichtige Sondernutzung handele, wären im vorliegenden Verfahren zu beachtende Gebührenforderungen unberechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung führt er aus: Das Vorbringen, sein Grundstück liege innerhalb einer Ortsdurchfahrt und er nehme daher nur (noch) Gemeingebrauch in Anspruch, habe das Berufungsgericht zu Unrecht als unerheblich angesehen. Von einer isolierten Anfechtung des Bescheides wegen der Höhe der Gebühr könne angesichts des auf volle Aufhebung des Bescheides gerichteten Klageantrages nicht die Rede sein. Da es nicht auf die Sondernutzungserlaubnis, sondern allein auf die Sondernutzung selbst ankomme, habe das Berufungsgericht darüber Beweis erheben müssen, ob die Bebauung seit 1963 so zugenommen habe, daß er jetzt nur noch eine Zufahrt zu einer Bundesstraße innerhalb eines zur Erschließung anliegender Grundstücke bestimmten Teiles (vgl. § 8 a FStrG 1974) habe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Berufungsurteil für zutreffend und meint: Ob eine Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen beachtlich sei, werde durch irrevisibles Landesrecht (§ 7 Sondernutzungsgebührenverordnung) bestimmt. Der Kläger könne damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Parteien ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gegen Bundesrecht.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten sind die §§ 8 Abs. 3 und 8 a des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG 1974 - in Verbindung mit den§§ 1 bis 7 der Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen vom 23. Januar 1976 (GVOBl. für Schleswig-Holstein S. 53) - Sondernutzungsgebührenverordnung -. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß diese Vorschriften hier anwendbar sind. Zwar hat der Kläger bereits am 7. November 1963 für die Zufahrt zu seinem Grundstück eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, mit der zugleich eine Sondernutzungsgebühr von jährlich 5 DM vorbehaltlich der Anpassung an spätere Minderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt worden ist. Das hindert jedoch nicht, mit Inkrafttreten des neuen Rechts nunmehr dessen Bestimmungen in Falle einer weiterhin ausgeübten Sondernutzung für die Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen. Denn die Gebühr wird nicht für die Sondernutzungserlaubnis, sondern für die "Tatsache der Sondernutzung" geschuldet (Urteil des Senats vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 38.69 - DÖV 1971, 103). Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Sondernutzungsgebührenverordnung auf Fälle der vorliegenden Art im übrigen aus der Überleitungsvorschrift des § 7 hergeleitet hat, hat es sich auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Auch die von ihm vorgenommene Auslegung des Vorbehalts späterer Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Gebührenbescheid vom 7. November 1963) ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der Anwendung der Sondernutzungsgebührenverordnung kann der Kläger sich auf diesen Vorbehalt schon deshalb nicht berufen, weil dieser offensichtlich zugunsten des Beklagten dazu dienen sollte, spätere Gebührenerhöhungen zu rechtfertigen, nicht aber dazu, den Kläger vor einer Gebührenerhebung infolge gesetzlicher Neuregelungen der Gebührenerhebung zu schützen.
Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen sind nach § 1 Sondernutzungsgebührenverordnungnicht im Bereich der Ortsdurchfahrten zu erheben. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in den §§ 8 Abs. 3 und 8 a FStrG 1974, wonach Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen nur außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt als Sondernutzung gelten und innerhalb der übrigen Teile der Ortsdurchfahrt - es handelt sich um Teile, die im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG 1974 der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen (vgl. Urteil des Senats vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 41.77 -) - das Recht zur Gebührenerhebung nicht dem Land als Träger der Straßenbaulast, sondern den Gemeinden zusteht.
Das Berufungsgericht ist auf den Einwand des Klägers, sein Grundstück liege innerhalb der Ortsdurchfahrt von E., nicht näher eingegangen und hat hierzu auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Nach seiner Auffassung kommt diesem Einwand keine rechtliche Bedeutung zu, weil erstens der Kläger den Bescheid nur wegen der Höhe der Gebühr angefochten habe und zweitens die dem Kläger auf dessen Wunsch erteilte Sondernutzungserlaubnis weiterhin Bestand habe mit der Rechtsfolge, daß auch für die Jahre nach 1963 von einer gebührenpflichtigen Sondernutzung auszugehen sei. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen sind begründet. Die Darlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, von einer Überprüfung abzusehen, ob die in Rede stehende Zufahrt in dem Veranlagungszeitraum (hier: 1976) außerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 4 liegt:
Der Kläger hat nach seinen im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 5, 9) wiedergegebenen Anträgen dievolle Aufhebung der Bescheide vom 20. August und 30. November 1976 beantragt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Gebührenbescheid (nur) "isoliert" anfechten wollen, "weil er ihm zu hoch erschien" (BU S. 11), stehen dazu in Widerspruch. Selbst wenn der Kläger bereit sein sollte, die 1963 auf jährlich 5 DM festgesetzte Gebühr weiterhin zu zahlen, ergäbe sich daraus nichts anderes. Es wäre ihm insbesondere deshalb nicht verwehrt, sich mit der Anfechtungsklage gegen die Rechtmäßigkeit des 1976 auf der Grundlage neuen Gebührenrechts ergangenen Bescheides auch noch in der Berufungsinstanz darauf zu berufen, daß eine Sondernutzung als Grundvoraussetzung der Gebührenerhebung für sein Grundstück nicht (mehr) gegeben sei.
Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger zuvor die Aufhebung der ihm 1963 erteilten Sondernutzungserlaubnis erwirken müßte, um die Annahme einer gebührenpflichtigen Sondernutzung ausschließen zu können. Da die Gebühr - wie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats bereits erwähnt worden ist - nicht für die Sondernutzungserlaubnis, sondern für die "Tatsache der Sondernutzung" geschuldet wird, kommt es auch insofern auf die Erlaubnis nicht an. Insbesondere hat die Sondernutzungserlaubnis nicht etwa Gestaltungs- oder Feststellungswirkung in dem Sinne, daß mit ihr materiellrechtlich für alle Betroffenen feststünde, mit der betreffenden Zufahrt sei eine Sondernutzung gegeben. Neben ihrer Bedeutung, ein andernfalls zulässiges Beseitigungsverlangen auszuschließen, mag sie als ein - widerlegbarer - Nachweis dafür gelten, daß zu dem Zeitpunkt ihrer Erteilung mit der Sondernutzung begonnen worden ist (vgl. ähnlich: Urteil des 7. Senats vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 22.78 - Buchholz 407.4 § 7 a FStrG Nr. 1 S. 1 [4]). Zu der Frage, ob trotz veränderter Umstände immer noch eine Sondernutzung ausgeübt wird, kann die (frühere) Sondernutzungserlaubnis nichts aussagen. Dazu gibt sie nicht einmal als ein äußerer Nachweis etwas her; von einer auf Dauer angelegten, materiellrechtlichen Gestaltungswirkung kann insofern erst recht nicht die Rede sein.
Der Einwand des Beklagten, für den vorliegenden Fall sei landesrechtlich durch § 7 Sondernutzungsgebührenverordnung eine für das Revisionsgericht bindende Regelung in dem Sinne getroffen worden, daß für Sondernutzungen vor Inkrafttreten des neuen Rechts allein auf die Erlaubnis abzustellen sei, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat den § 7 Sondernutzungsgebührenverordnung so nicht ausgelegt; es hat die Geltung des neuen Rechts auch für solche Sondernutzungen bejaht, für die vor dessen Inkrafttreten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist, nicht aber die Gebühren in Überleitungsfällen an den Fortbestand der Sondernutzungserlaubnis geknüpft. Letzteres stündeübrigens in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 und 3 sowie§ 8 a FStrG 1974 und der dazu zum Begriff der Sondernutzung vorliegenden Rechtsprechung des Senats (a.a.O.). Die von dem Beklagten angenommenen landesrechtlichen Bindungen bestehen daher nicht.
Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung der §§ 8 Abs. 3 und 8 a FStrG 1974 beruht, indem es die nach dieser Vorschrift für die Gebührenerhebung maßgebliche Voraussetzung einer "Sondernutzung" aufgrund von Rechtserwägungen bejaht hat, die hierzu nicht geeignet sind. Die nachzuholende Prüfung, ob die Zufahrt vom Grundstück des Klägers zur Bundesstraße 4 in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt als eine Sondernutzung im Sinne des § 8 a FStrG 1974 anzusehen ist, macht weitere Feststellungen zum Sachverhalt und daher eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich. Bei den nachzuholenden Feststellungen und der daraufhin zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
Nach § 5 Abs. 4 FStrG 1974 ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Da im vorliegenden Fall der Bundesstraße eine innerörtliche Verknüpfungsfunktion allem Anschein nach nicht obliegt, dürfte es hier in erster Linie darauf ankommen, ob das Grundstück des Klägers im Erschließungsbereich der Bundesstraße 4 innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Der für die Feststellung einer geschlossenen Ortslage maßgebliche Bebauungszusammenhang (§ 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974) ergibt sich im allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung desörtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (vgl. Urteil des Senats vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 41.77 - [UA S. 11]). Die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen Teile der Ortsdurchfahrt "zur Erschließung" der anliegenden Grundstücke "bestimmt" sind, beantwortet sich - wie der Senat zu der Frage des Anbauverbots hinsichtlich gleichlautender Voraussetzungen in § 9 Abs. 1 FStrG 1974 entschieden hat (Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - BVerwGE 48, 123) - nach sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen Gesichtspunkten. Insoweit muß für den Zusammenhang zwischen der Annahme einer Sondernutzung und der durch das Bebauungsrecht geprägten Situation der betroffenen Grundstücke entsprechend das gelten, was der Senat zu § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG für die dort vorausgesetzte "Bestimmung zum Anbau" entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - Buchholz 406.11§ 127 BBauG Nr. 15): Ebenso wie dort eine Straße dann als zum Anbau "bestimmt" anzusehen ist, wenn an ihr tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf, sind im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974 Ortsdurchfahrten dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke - etwa nach den §§ 30 f. BBauG - sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit folgt dabei entweder aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Lage der Straße in einem nach§ 34 BBauG zu beurteilenden Gebiet. Grenzt die Straße an Grundstücke an, die im Sinne des § 34 BBauG "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegen und auf denen deshalb nach Bebauungsrecht Vorhaben grundsätzlich zulässig sind, so folgt daraus für die Straße, daß an ihr in dem hier verstandenen Sinn gebaut werden darf (Urteil vom 4. April 1975, a.a.O. S. 126).
Nach diesen Kriterien wird das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall zu entscheiden haben, ob das Grundstück des Klägers innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liegt, wobei hier noch folgendes zu berücksichtigen ist: Nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers hat es den Anschein, daß die Bundesstraße 4 in dem hier maßgeblichen Teil nur einseitig bebaut ist. Daß auch eine nur einseitige Bebauung für die Annahme einer Erschließungsfunktion der Bundesstraße im innerörtlichen Bereich ausreichen kann, ergibt sich nicht schon ohne weiteres aus § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG 1974, wonach die einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbricht. Denn diese Regelung bezieht sich auf den Begriff der "geschlossenen Ortslage" und den dafür maßgeblichen Bebauungszusammenhang (vgl. Urteil vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 41.77 -). Dennoch kann auch für die Erschließungsfunktion einer Straße ebenfalls die nur einseitige Bebauung maßgebend sein, sofern diese im bebauungsrechtlichen Sinn einen Zusammenhang darstellt.
Zu den weiteren Voraussetzungen des § 8 a Abs. 1 FStrG 1974 ist zu bemerken, daß es sich schon dann um eine "neuangelegte" Zufahrt handelt, wenn diese nach Inkrafttreten der ersten Fassung des Fernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) angelegt worden ist (vgl. Urteil vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 22.78 - Buchholz 407.4 § 7 a FStrG Nr. 1 S. 1 [4]). Ob das hier der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach seinen Darlegungen ist aber davon auszugehen, daß nach 1963 zumindest eine Änderung der bestehenden Zufahrt im Sinne des§ 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG 1974 stattgefunden hat.
Die von dem Kläger weiter geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht anzunehmen. Die Gebührenpflicht des Klägers - unterstellt, deren Voraussetzungen sind gegeben - ist nicht davon abhängig, ob auch andere Gebührenpflichtige herangezogen werden. Zwar könnte die Heranziehung willkürlich sein, wenn aus sachfremden Erwägungen nur ein bestimmter Gebührenschuldner herangezogen, andere dagegen ohne hinreichenden Grund freigestellt worden sind. Daß letzteres hier zutrifft, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht annehmen.
Schließlich ist zu der vom Kläger beanstandeten Höhe der Gebühr folgendes zu bemerken: Die Anhebung der Gebühr von 5 auf 50 DM beruht darauf, daß das Gebührenverzeichnis zu der 1976 in Kraft getretener. Sonderntzungsgebührenverordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, der von 20 bis 150 DM reicht (vgl. Nr. 1.2 des Gebührenverzeichnisses). Dieser Gebührenrahmen hat sich an dem Äquivalenzprinzip auszurichten und muß ferner hinreichende Möglichkeit bieten, dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners Rechnung zu trafen (§ 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG 1974) Geht man davon aus, daß die Ansätze in dem Gebührenverzeichnis diesen Voraussetzungen entsprechen - für die gegenteilige Annahme bestehen bislang keine Anhaltspunkte -, so ist die Höhe der Gebühr damit gerechtfertigt. Die Tatsache, daß der Kläger bis 1975 eine wesentlich geringere Sondernutzungsgebühr gezahlt hat, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Steigerung der Gebühr von jährlich 5 auf 50 DM betrifft Geldbeträge, die ihrer Höhe nach keinen Anlaß für die Annahme geben, daß sie gegen die verfassungsrechtlich gesicherten Grundsätze der Gebührenäquivalenz und desÜbermaßverbotes verstoßen würden. Eine jährliche Gebühr von 5 DM ist so gering, daß sie nicht mehr als eine angemessene Gegenleistung für die außerhalb des Gemeingebrauchs beanspruchte Zufahrt zu einer Bundesfernstraße angesehen werden kann. Wenn dieser sehr geringe Betrag auf eine angemessene Höhe (hier: 50 DM) angehoben wird, ist zwar die Steigerungsrate beträchtlich. Entscheidend ist aber nicht die Steigerungsrate, sondern ob die Gebühr in der festgesetzten Höhe mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gebot der Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen in Einklang steht. Wenn diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann der Kläger sich nicht darauf berufen, daß er von 1963 bis 1975 gleichsam nur eine "Anerkennungsgebühr" gezahlt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Driehaus