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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1954, Az.: III ZR 231/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1954
Aktenzeichen
III ZR 231/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 26.05.1952

Prozessführer

des früheren Amtsdirektors Heinrich K., H., M.str. ...,

Prozessgegner

das Amt H., vertreten durch die Amtsvertretung, diese vertreten durch den Amtsdirektor,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. Mai 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf Anordnung der Militärregierung wurde der Kläger im September 1945 zum Amtsbürgermeister des beklagten Amtes ernannt. In der darüber von dem Landrat in W. ausgefertigten "Ernennungsurkunde" heisst es u.a., dass die Ernennung nur kommissarisch sei und der Kläger abberufen werde, wenn seine Leistungen oder seine Haltung "aus irgend einem Grunde nicht befriedigend befunden" würden.

2

Am 16. Januar 1946 beschloss der Amtsbeirat des beklagten Amtes, der inzwischen gebildet worden war, einstimmig, der Militärregierung vorzuschlagen, den Kläger "zum Amtsdirektor des Amtes H. auf die Dauer von 12 Jahren zu ernennen". Dieser Vorschlag wurde auch der Militärregierung mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung unterbreitet. Eine schriftliche Äusserung der Militärregierung erfolgte jedoch zunächst nicht. Unter dem 18. Februar 1946 bewirkte der Kläger alsdann in den Akten des beklagten Amtes einen Vermerk des Inhalts, dass die Militärregierung in W. fernmündlich habe mitteilen lassen, dass die Wahl des Klägers zum Amtsdirektor in H. genehmigt sei; eine schriftliche Bestätigung werde nicht gegeben. Am 9. April 1946 fragte die Kreisverwaltung in W. bei der Militärregierung mit dem Hinweis darauf, dass bisher eine schriftliche Bestätigung noch nicht vorliege, an, ob gegen die Ernennung des Klägers zum Amtsdirektor Bedenken erhoben würden. Unter dem 17. April 1945 übersandte die Militärregierung dem Landrat in W. alsdann eine Liste von 19 Personen, die in ihren Ämtern bezw. deren Ernennungen (appointments) bestätigt seien. In dieser Liste war auch der Kläger als Amtsdirektor für H. aufgeführt. Von dieser Bestätigung machte der Landrat dem Amtsbürgermeister in H. unter dem 2. Mai 1946 Mitteilung und auch der Kläger wurde davon in Kenntnis gesetzt.

3

In ihrer Sitzung vom 20. November 1948 beschloss die kurz zuvor neu gewählte Amtsvertretung des beklagten Amtes, den Kläger aus seinem Amts zu entlassen. In der Sitzungsniederschrift wurde dazu bemerkt, dass der Kläger laut einer Verfügung der Militärregierung vom 13. September 1945 kommissarisch in sein Amt berufen sei und dass er abberufen werden könne, wenn seine Leistungen oder seine Haltung aus irgend einem Grunde als nicht befriedigend empfunden würden; die Amtsvertretung sei der Auffassung, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bewiesen habe, dass er nicht die Fähigkeit besitze, die Verwaltung sachgemäss zu führen, und auch nicht den Willen habe, diese zu erwerben. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Kläger am 22. November 1948 zugestellt und dieser stellte der ihm gegebenen Weisung entsprechend seine Amtstätigkeit an diesem Tage ein. Seine Dienstbezüge erhielt er für die Zeit bis zum 30. November 1948.

4

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Entlassung unwirksam sei, da er rechtswirksam auf die Dauer von 12 Jahren zum Amtsdirektor des beklagten Amtes berufen worden sei. Mit der vorliegenden Klage macht er seine Gehaltsansprüche für Dezember 1948 geltend und hat beantragt, das beklagte Amt zur Zahlung von DM 545,13 zu verurteilen.

5

Das beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat geltend gemacht, dass der Kläger nur Widerrufsbeamter geworden und seine Entlassung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei, da er sich in seinem Amt als unfähig erwiesen und Unregelmässigkeiten begangen habe.

6

Das Landgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Die Militärregierung habe mit ihrer Verfügung vom 17/23. April 1946 den Vorschlag der Amtsvertretung vom 16. Januar 1946 bestätigt und den Kläger damit zum Amtsdirektor des beklagten Amtes auf die Dauer von 12 Jahren ernannt; der Aushändigung einer Ernennungsurkunde habe es dazu nicht bedurft. Der auf Entlassung des Klägers gerichtete Beschluss vom 20. November 1948 sei daher nichtig.

7

Das Berufungsgericht hat zunächst die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des inzwischen von dem Kläger anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Kläger auf Feststellung geklagt, dass er nach wie vor Beamter des beklagten Amtes sei. Das Landesverwaltungsgericht in Münster - LV 565/49 - hat diese Klage abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht in Münster hat mit Urteil vom 13. Dezember 1951 - IV A 1029/50 - die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen dieses Urteils wird gesagt: Bei der Klage handele es sich ungeachtet ihres Wortlauts nicht um eine Feststellungs- sondern um eine Anfechtungsklage. Jedoch sei der angefochtene Verwaltungsakt (Entlassung des Klägers) weder nichtig noch anfechtbar. Der Kläger sei nur Widerrufsbeamter gewesen und seine Entlassung stelle weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch dar.

8

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Klageanspruch hilfsweise auch auf §839 BGB gestützt und dazu vorgetragen: Die Vertretung des Amtes habe in ihrem Beschluss vom 16. Januar 1946 eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, ihn, Kläger, auf 12 Jahre zum Amtsdirektor zu berufen. Das beklagte Amt habe deshalb auch dafür Sorge tragen müssen, dass seine beamtenrechtliche Stellung klargestellt und ihm eine entsprechende Urkunde ausgehändigt wurde. Der Kläger hat weiter erklärt, dass er die Klageforderung mit dem Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt gemäss §62 DBG hilfsweise nicht begründen wolle.

9

Das Berufungsgericht hat alsdann unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Der Vorschrift des §143 DBG ist dadurch Genüge geschehen, dass der Regierungspräsident in Münster im Laufe des Rechtsstreits unter dem 13. Juli 1949 den Bescheid erteilt hat, dass er von einer Entscheidung absehe. Denn die gemäss §143 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 DBG der obersten Dienstbehörde zustehenden Entscheidungen sind durch §1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 (RGBl I, 729) in Verbindung mit §151 DBG der oberen Aufsichtsbehörde (§33 Abs. 2 der 1. DVO zur DGO vom 22. März 1935 - RGBl I, 393 -) übertragen worden. Obere Aufsichtsbehörde war nach dieser Verordnung vom 22. März 1935 auch für kreisangehörige Gemeinden (und Gemeindeverbände) der Regierungspräsident. Die zu der hier massgeblichen Zeit geltenden Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen kannten jedoch eine besondere "obere" Aufsichtsbehörde nicht mehr. In der einschlägigen Bestimmung des §12 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten deutschen Gemeindeordnung vom 21. November 1949 (GVBl S. 295) war in Abs. 1 lediglich von einer "höheren" Aufsichtsbehörde die Rede und zwar war bestimmt, dass der Innenminister höhere Aufsichtsbehörde der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sei, während er gemäss Abs. 2 a.a.O. für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise "Aufsichtsbehörde" war. Von der ihm gemäss Abs. 3 a.a.O. eingeräumten Möglichkeit, seine Aufsichtsbefugnisse auf ihm unterstellte Behörden zu übertragen, hat der Innenminister Gebrauch gemacht und durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten deutschen Gemeindeordnung vom 26. November 1949 (GVBl S. 297) die ihm zustehenden Aufsichtsbefugnisse mit Wirkung vom 1. April 1948 auf die Regierungspräsidenten übertragen. Der Regierungspräsident in Münster muss daher auch als die am 13. Juli 1949 für die Entscheidung gemäss §143 Abs. 1 Satz 1 DBG zuständige "obere" Aufsichtsbehörde des beklagten Amtes angesehen werden. Dass der Bescheid des Regierungspräsidenten keine sachliche Entscheidung über den Anspruch des Klägers enthält, ist unschädlich, da in §4 der oben erwähnten Verordnung vom 2. Juli 1937 ausdrücklich bestimmt ist, dass eine Klage nach §142 Abs. 1 DBG auch dann zulässig ist, wenn die obere Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, dass sie eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtige.

12

II.

Das Berufungsgericht hat zu der Frage der Rechtswirksamkeit der Entlassung des Klägers aus seinem Amt als Amtsdirektor selbst nicht mehr sachlich Stellung genommen. Es hat vielmehr mit eingehender Begründung ausgeführt, dass es die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Entlassungsverfügung des beklagten Amtes rechtswirksam sei und damit das Beamtenverhältnis des Klägers geendet habe, im vorliegenden Rechtsstreit als unabänderlich hinzunehmen habe und "in der hier in Betracht kommenden Beziehung zu keiner selbständigen Nachprüfung mehr befugt" sei.

13

Hiergegen wendet sich die Revision, die insbesondere geltend macht, dass die Bestimmung des §146 DBG, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könne, da diese Vorschrift in dem hier entscheidenden Zeitpunkt nur noch auf Bundesbeamte unmittelbare Anwendung gefunden habe. Die Auffassung der Revision ist jedoch unbegründet:

14

Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 ist nach dem Zusammenbruch in dem Gebiet der westlichen Besatzungszonen, soweit nicht ausdrücklich anderweite Regelungen getroffen wurden oder die grundlegende Umwälzung der politischen Verhältnisse etwas anderes - wie z.B. den zeitweisen Wegfall der in §§27 ff aufgestellten Formerfordernisse für die Begründung eines Beamtenverhältnisses - gebot, mit Ausnahme der auf ausgesprochen nationalsozialistischer Rechtsauffassung beruhenden Vorschriften in Geltung geblieben. Da in Nordrhein-Westfalen bisher noch keine einschlägigen neuen Vorschriften ergangen sind, bestehen deshalb gegen die Anwendbarkeit des §146 DBG, soweit dort die Bindung der zur Entscheidung über geltend gemachte vermögensrechtliche Ansprüche eines Beamten berufenen Gerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden normiert ist, keine Bedenken. Dementsprechend hat der Senat auch bereits wiederholt die Bestimmung des §146 DBG auf Klagen von Landes- und Kommunalbeamten aus Ländern der britischen Besatzungszone, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen zur Anwendung gebracht (S. 15/16 des insoweit in BGHZ 10, 62 nicht abgedruckten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - und die dort angeführten weiteren Urteile). Hat aber hier §146 DBG Anwendung zu finden, dann könnte selbst dann, wenn ein Verwaltungsstreitverfahren nicht stattgefunden hätte, die Entlassung des Klägers im Rahmen der Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Gehaltsanspruch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit nachgeprüft werden, so dass zu der Frage, ob und inwieweit im übrigen die ordentlichen Gerichte ganz allgemein an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden sind, in diesem Zusammenhang überhaupt nicht Stellung genommen zu werden braucht.

15

In vorliegendem Fall hat aber das Berufungsgericht sich angesichts der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 13. Dezember 1951 mit Recht auch einer sachlichen Prüfung der Frage der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung enthalten. Der Senat hat in seinem in BGHZ 9, 329 abgedruckten Urteil vom 30. April 1953 für den Geltungsbereich der Mil.Reg.VO Nr. 165 bereits mit eingehender Begründung entschieden, dass verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung für die Zivilgerichte bindend sind. Infolgedessen ist auch in vorliegendem Fall die Frage der Nichtigkeit der Entlassung des Klägers einer eigenen sachlichen Prüfung durch die Zivilgerichte entzogen, wenn diese Frage im Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig verneint worden ist. Das ist in der Tat der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat nach umfassender Prüfung der materiellen Rechtslage die Klage abgewiesen und damit die Wirksamkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts rechtskräftig festgestellt. An diese rechtskräftige Feststellung aber sind die Zivilgerichte in dem vorliegenden, zwischen denselben Parteien anhängigen Rechtsstreit gebunden, so dass sie die Entlassungsverfügung als einen wirksamen Verwaltungsakt hinnehmen müssen und nicht mehr für nichtig erachten können.

16

Das Berufungsgericht ist sonach zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassung des Klägers wirksam erfolgt sei, und hat dementsprechend dem Kläger den geltend gemachten Gehaltsanspruch mit Recht versagt.

17

III.

Das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, auf die der Kläger seinen Anspruch hilfsweise gestützt hat, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint:

18

Dem eigenen Vortrag des Klägers sei nicht einmal zu entnehmen, dass bei der Vertretung des beklagten Amtes ein konstitutiver Wille vorhanden gewesen sei, den Kläger zum Beamten auf Zeit zu ernennen. Habe aber ein Verwaltungsakt der Vertretung des beklagten Amtes, der auf die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit in eigener Zuständigkeit gerichtet gewesen wäre, überhaupt nicht vorgelegen, dann könne auch keine verantwortliche Amtsperson amtspflichtwidrig vereitelt haben, dass der Kläger eine ihm zugedachte Stellung auch wirklich erhielt. Schon aus diesem Grund fehle einer Schadensersatzklage aus §839 BGB jede Grundlage. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung könne auch nicht darin gefunden werden, dass die verantwortlichen Beamten des beklagten Amtes unterlassen hätten, eine Klarstellung in der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers herbeizuführen. Diese Ausführungen lassen zumindest insoweit, als sie ein Verschulden der Beamten, für die das beklagte Amt einzustehen haben würde, in der aufgezeigten Richtung, verneinen, einen Rechtsirrtum, der im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen müsste, nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

19

Die Revision macht jedoch folgendes geltend: Die Amtsvertretung müsse bei ihrer Beratung und Beschlussfassung über die Entlassung des Klägers am 20. November 1948 falsch und unvollständig über die Ernennungsvorgänge unterrichtet gewesen sein. Es sei anzunehmen, dass sie im Falle pflichtgemässer vollständiger und sachlicher Unterrichtung anders beschlossen haben würde. Den Leiter der geheimen Sitzung vom 20. November 1946 und, wenn es sich um zwei verschiedene Personen handele, auch den Referenten treffe deshalb der Vorwurf, die Ratsversammlung irreführend unterrichtet und damit den Beschluss vom 20. November 1948 auf falscher Grundlage herbeigeführt zu haben. Darin liege eine das beklagte Amt zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung.

20

Mit diesem Vorbringen aber stellt die Revision im wesentlichen völlig neue tatsächliche Behauptungen auf. Diese können jedoch in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden (§561 ZPO), so dass insoweit bereits aus diesem Grunde die Revision mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben konnte.

21

Die Revision war daher mit der Beachtung des §97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer