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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1983, Az.: BVerwG 6 B 13.83

Fachausbildung, die ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus erhält, als Fachausbildung; Fachausbildung, die ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus erhält, als anrechenbare Dienstzeit; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 13.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.10.1982 - AZ: VGH 11 S 564/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1982 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 422 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist eine Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - in der Beschwerdeschrift zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3

Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob eine Fachausbildung, die ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus erhält, als Fachausbildung oder als anrechenbare Dienstzeit i. S. des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F.1975) anzusehen ist. Diese Frage sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] noch nicht entschieden, weil in jenem Fall die Ausbildung des Klägers zum Facharzt für Anästhesie in einer Universitätsklinik mit der Begründung als Fachausbildung gewertet worden sei, daß mit diesem Begriff besondere Ausbildungen außerhalb des allgemeinen Truppendienstes gemeint seien. Demgegenüber leiste ein Sanitätsoffizier, der seine Fachausbildung in einem Bundeswehrkrankenhaus erhalte, ärztlichen Dienst, der den behandelten Bundeswehrangehörigen zugute komme. Außerdem sei die unterschiedliche Behandlung von Truppenoffizieren und Sanitätsoffizieren hinsichtlich des Umfangs der Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Entlassung von grundsätzlicher Bedeutung.

4

Die erste Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Wie der beschließende Senat in dem Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 3.81 - (BVerwGE 65, 203 [209 f.] im Anschluß an das Urteil in BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [236]) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, daß es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung i.S. des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1975) anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwGE 65, 203 [211]). Daraus folgt weiter, daß die Zeit der fachärztlichen Ausbildung in einem Bundeswehrkrankenhaus nicht als Dienstzeit des Berufssoldaten im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1975) angerechnet werden kann.

5

Soweit die Beschwerde geltend macht, die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffizieren und Truppenoffizieren bei der Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 46 Abs. 4 SG (F. 1975) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie keine konkrete, der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Davon abgesehen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen "als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld" zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. Denn nach § 30 Abs. 2 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 (BGBl. I S. 1362) erhalten die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes von dem Tage an, mit dem sie ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, ein Ausbildungsgeld. Die Einfügung des Satzes 2 in § 46 Abs. 4 SG entsprach somit der Erstattungsregelung für die anderen Berufssoldaten, die auf Kosten der Bundeswehr studiert oder eine Fachausbildung erhalten hatten und die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG "die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung" zurückzahlen mußten. Diese Berufssoldaten mußten entgegen der Auffassung der Beschwerde bei einer Ausbildung innerhalb der Bundeswehr nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder zurückzahlen, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung (vgl. Nr. 5 der Richtlinien über den Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG vom 13. Januar 1971, VMBl. 1971, S. 100). Demgegenüber beschränkte sich die Rückzahlungsverpflichtung der Sanitätsoffiziere gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1975) auf das gewährte Ausbildungsgeld. Die Erstattungsregelung dieser Vorschrift führte demnach nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Sanitätsoffiziere gegenüber den anderen Berufssoldaten.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 422 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.