Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1968, Az.: IX ZR 218/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1968
- Aktenzeichen
- IX ZR 218/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.12.1965
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1969, 46 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Betriebsleiters Ludwig K., W., R., USA,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
Amtlicher Leitsatz
Der Verfolgte kann den Verzicht auf das Rentenwahlrecht nicht wegen Drohung mit der Begründung anfechten, er sei dazu durch den - vor der Neufassung des §199 BEG erteilten - Hinweis der Entschädigungsbehörde veranlaßt worden, daß die zuerkannte Kapitalentschädigung erst nach dem Verzicht ausgezahlt werde.
Eine Anfechtung des uneingeschränkt erklärten Verzichts wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft mit der Begründung, daß der Verfolgte sich über seinen Gesundheitszustand geirrt habe, ist nicht möglich.
Die Entschädigungsbehörde, die den Verfolgten trotz dessen nachträglicher Erkrankung an dem Verzieht festhält, verstößt dadurch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verfolgte weiterhin aus seiner Erwerbstätigkeit ein die ausreichende Lebensgrundlage gewährleistendes Einkommen erzielt hat.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien am 28. Dezember 1965/3. Januar 1966 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 18. Februar 1901 in Mönchengladbach als Sohn eines Textilfabrikanten geborene Kläger ist Jude. Er war seit 1923 als Prokurist und Kommanditist in einem als Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmen tätig, in dem sein Vater und eine andere Person persönlich haftende Gesellschafter waren.
Im August 1938 wurde das Unternehmen an nicht jüdische Gesellschafter übertragen und der Kläger entlassen. Nachdem er einige Zeit in Haft gehalten worden war, wanderte er im Juni 1939 nach Belgien aus. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen befand er sich erneut in längerer Haft. Im Mai 1941 konnte er sich nach den Vereinigten Staaten von Amerika einschiffen. Das Schiff wurde aufgebracht; nach dreiwöchiger Internierung erreichte der Kläger am 21. Juni 1941 New York. Seit 1955 ist er technischer Betriebsleiter in einem Unternehmen, in dem er seit 1941 beschäftigt ist.
Am 27. April 1961 erlitt der Kläger einen Herzanfall infolge einer Coronarthrombose. Nach vierwöchigem Krankenhausaufenthalt und anschließender häuslicher Schonung nahm er seine berufliche Tätigkeit in eingeschränktem Umfang wieder auf.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Berufsschadens.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 27. Januar 1961 13.123 DM Kapitalentschädigung zuerkannt und gleichzeitig ausgesprochen, daß er unter der Voraussetzung des §82 BEG anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen könne. In dem Bescheid hat sich die Entschädigungsbehörde ferner die Befriedigung des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung bis zum Ablauf der Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts oder bis zum vorzeitigen Verzicht darauf vorbehalten. In einem Schreiben vom 7. April 1961 hat die Entschädigungsbehörde die Auszahlung der festgesetzten Kapitalentschädigung nochmals davon abhängig gemacht, daß der Kläger auf sein Rentenwahlrecht verzichte.
Nach anfänglicher Ablehnung eines solchen Verzichts hat der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend der ihm vom Kläger mit Schreiben vom 18. April 1961 erteilten Anweisung durch ein Schreiben vom 27. April 1961 und ein weiteres Schreiben vom 2. Mai 1961 auf das Rentenwahlrecht verzichtet. Mit einem an die Entschädigungsbehörde gerichteten Schreiben vom 9. Mai 1961 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, die Ermächtigung, die ihn zum Verzicht auf das Rentenwahlrecht veranlaßt habe, sei ihm unter dem Druck einer unzulässigen Zurückhaltung der geschuldeten Beträge erteilt worden. Es sei eine Anstandspflicht der Entschädigungsbehörde, den Verzicht als ungeschehen zu betrachten; denn der Kläger liege wegen eines Herzinfarkts im Krankenhaus, wie er, der Bevollmächtigte, soeben erfahren habe. Vorsorglich fechte er die Verzichtserklärung wegen Irrtums an, da er bei deren Abgabe nicht gewußt habe, daß der Kläger lebensgefährlich krank gewesen sei, und da er bei Kenntnis dieser Tatsache die Erklärung nicht abgegeben hätte.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger das Rentenwahlrecht nicht wieder zugestanden.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Zurückhaltung der Kapitalentschädigung bekämpft und ferner eine höhere Kapitalentschädigung verlangt. Er hat alsdann erklärt, daß er die Rente wähle.
Im ersten Rechtszug hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm abzüglich 13.123 DM für die Zeit vom 1. April 1961 an eine monatliche Rente zu zahlen, deren Jahreshöhe einem Kapital von 16.752 DM, geteilt durch 3, 6 oder die nach 1961 etwa festgesetzte Teilungszahl, entspreche, hilfsweise, ihm eine höhere Kapitalentschädigung zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 2.879 DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Er hat im Berufungsrechtszug vorgetragen, daß er das Unternehmen, an dem sein Vater als persönlich haftender Gesellschafter und er selbst mit einer erheblichen Kommanditeinlage und einem Darlehensguthaben beteiligt gewesen sei, selbständig geleitet habe mit dem Ziel, es später zu übernehmen; es habe sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt. Seitdem sein Herzleiden aufgetreten sei, sei er zu mehr als 50 % erwerbsgemindert, so daß er seine Arbeit je nach seinen Befinden einschränken müsse. Er arbeite aber weiter, um den Unterhalt für seine Familie zu sichern.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung der geleisteten Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1961 an die sich bei einer Einstufung in den höheren Dienst aus der Anlage 5 zur 3. DV-BEG ergebende Rente zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Während der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht, wie sein in diesem Rechtszug gestellter Antrag zeigt, die bei einer Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehene Berufsschadensrente verlangt hat, hat er im zweiten Rechtszug die Rente beansprucht, die nach fristgemäß ausgeübter Rentenwahl unter den Voraussetzungen des §82 BEG dem in einer selbständigen Erwerbstätigkeit Geschädigten zusteht. Das Berufungsgericht hat deshalb geprüft, ob der Kläger früher selbständig oder unselbständig tätig gewesen ist. Es ist zum Ergebnis gekommen, daß er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist.
Diese Ausführungen bedürfen keiner Überprüfung; denn die vom Berufungsgericht verfahrensrechtlich unangreifbar getroffenen weiteren Feststellungen ergeben, daß der Verzicht des Klägers auf das Rentenwahlrecht wirksam ist, unabhängig davon, ob der Verzicht das Wahlrecht der in selbständiger oder der in unselbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten betrifft.
Auf die Rentenwahl hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27. April 1961 und 2. Mai 1961 gegenüber der Entschädigungsbehörde verzichtet. Der Kläger hat den Verzicht wegen Drohung und wegen Irrtums angefochten. Die Anfechtung, die ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Entschädigungsrechts nach den Grundsätzen des Privatrechts zu beurteilen ist (BGH RzW 1965, 270 Nr. 21), greift jedoch nicht durch.
Wenn der Kläger zur Abgabe der Verzichtserklärung dadurch bewogen wurde, daß die Entschädigungsbehörde die Auszahlung der festgesetzten und fälligen (§169 Abs. 2 Satz 1 BEG a.F.) Kapitalentschädigung von einer Preisgabe des Rentenwahlrechts abhängig machte, so ist er dazu nicht widerrechtlich durch Drohung (§123 Abs. 1 BGB) bestimmt worden. An den Voraussetzungen des §123 Abs. 1 BGB fehlt es schon deshalb, weil die Entschädigungsbehörde ersichtlich den Kläger nicht zum Verzicht auf das Rentenwahlrecht veranlassen, sondern ihm die Rechtslage darstellen wollte, wie sie sie sah und wie sie auch nach der Rechtsprechung gegeben war (vgl. BGH RzW 1962, 317 Nr. 31). Dabei sollte dem Kläger die Freiheit der Entscheidung darüber verbleiben, ob ihm mehr an der sofortigen Auszahlung der Kapitalentschädigung oder an der Aufrechterhaltung des Rentenwahlrechts gelegen war. Von einer Drohung, die den Willen des Klägers beugen sollte, könnte selbst dann nicht gesprochen werden, wenn man es auch nach der Rechtslage, die vor der Neufassung des §199 BEG durch das BEG-Schlußgesetz galt, für angemessener halten würde, daß die Kapitalentschädigung nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit zurückgehalten wurde, wie sie etwa rückständige Rentenbeträge überstieg.
Eine Anfechtung des Verzichts wegen Irrtums (§119 BGB) scheidet ebenfalls aus.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Anfechtung berechtigenden Willensmängel in der Person des Klägers oder seines Bevollmächtigten, der den Verzicht aussprach, vorliegen müßten (§166 BGB). Ein Anfechtungsgrund ist nämlich in keinem Fall gegeben. Es mag sein, daß der Kläger zu der Zeit, als er seinen Bevollmächtigten anwies, den Verzicht auszusprechen, glaubte, gesund zu sein und weiterhin gesund zu bleiben, und daß der Bevollmächtigte derselben Meinung war, als er die Anweisung ausführte. Es mag ferner sein, daß die irrige Annahme den Kläger zur entsprechenden Anweisung an den Bevollmächtigten veranlaßte, und daß der Bevollmächtigte die Verzichtserklärung nicht abgegeben hätte, wenn er von der inzwischen eingetretenen Erkrankung des Klägers gewußt hätte. Es kommt darauf nicht an; die vom Kläger dafür angebotenen Beweise brauchten daher nicht erhoben zu werden.
Ein solcher Beweggrund hat weder in der vom Kläger erteilten Anweisung vom 18. April 1961, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gewesen ist, noch in den vom Bevollmächtigten abgegebenen Verzichtserklärungen vom 27. April 1961 und 2. Mai 1961 einen Ausdruck gefunden. Vielmehr ist der Verzicht vorbehaltlos erklärt worden. Die Voraussetzung eines einwandfreien Gesundheitszustandes des Klägers ist deshalb nicht zum Inhalt der Verzichtserklärungen geworden; denn die Entschädigungsbehörde konnte aus den Erklärungen nicht entnehmen, daß der Verzicht nur unter einer solchen Voraussetzung gelten sollte.
Der einwandfreie Gesundheitszustand des Klägers, der wohl schon zur Zeit der Anweisung an den Bevollmächtigten nicht mehr gegeben war, wenn es bald darauf zu einem Herzanfall kam, ist auch keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person im Sinne des §119 Abs. 2 BGB. Zwar ist nach dieser Vorschrift auch die Anfechtung einer Erklärung möglich, die ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt oder Teil eines einseitig belastenden Vertrags ist; und gegen die Annahme einer verkehrswesentlichen Eigenschaft ist auch kein Bedenken daraus herzuleiten, daß eine Eigenschaft des Erklärenden selbst in Frage steht. Es lag vielleicht der Gedanke nicht fern, daß am ehesten ein gesunder und erwerbsfähiger Verfolgter auf das Rentenwahlrecht verzichten würde. Zwingend war diese Annahme jedoch nicht, da es auch andere Gründe gab, die den Kläger zu einem Verzicht veranlassen konnten. Für die Entschädigungsbehörde als den Empfänger der Verzichtserklärung war nicht hinreichend erkennbar, daß der Kläger sich wegen des von ihm angenommenen einwandfreien Gesundheitszustandes entschlossen hatte, das Rentenwahlrecht preiszugeben. Von einer verkehrswesentlichen Eigenschaft kann aber nur gesprochen werden, wenn eine Beziehung zwischen ihr und der Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar ist, wenn also die Eigenschaft zwar vielleicht nicht geradezu zum Inhalt der Erklärung gemacht ist, diese aber doch in irgendeiner Weise zum Ausdruck bringt, daß es dem Erklärenden bei der von ihm gestalteten Rechtsfolge auf die Eigenschaft maßgeblich ankommt und sie den Beweggrund für seine Willenserklärung bildet. Das ist hier nicht der Fall.
Es trifft ferner nicht zu, daß das beklagte Land gegen Treu und Glauben verstößt, wenn es den Kläger an dem Verzicht festhält. Das beklagte Land konnte in dem Bescheid vom 27. Januar 1961 die Auszahlung der Kapitalentschädigung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausübung des Rentenwahlrechts geklärt war, vorbehalten und den Kläger in dem Schreiben vom 7. April 1961 nochmals auf den Vorbehalt hinweisen. Es sind auch, wie die in dem angefochtenen Urteil unangreifbar getroffenen Feststellungen ergeben, nicht später Tatsachen eingetreten, die es für den Kläger unzumutbar machen, den rechtlich einwandfrei herbeigeführten Verzicht gegen sich gelten zu lassen, und die dem beklagten Land Anlaß geben müßten, der veränderten Lage nach den Grundsätzen der Billigkeit Rechnung zu tragen.
Die Vorschriften, aus denen sich ergibt, wann ein in einer selbständigen Erwerbstätigkeit Geschädigter nachhaltig wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, sind zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sie geben aber dem Gesetz entsprechende Maßstäbe auch dafür, ob sich die Erwerbsverhältnisse des Klägers durch seine Erkrankung so ungünstig entwickelt haben, daß dem bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Verzichts Bedeutung beizumessen wäre. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ergibt sich, daß die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers sich durch seine Erkrankung nicht entscheidend zu seinem Nachteil verändert haben. Der Kläger hatte weiterhin ein Einkommen, das ihm entsprechend den Vorschriften des §75 Abs. 1-3 BEG i.d.F. d. BEG-SchlußG, des §12 Abs. 2 3. DV-BEG i.d.F. d. 7. Änd-VO und der Anlage 1 zur 3. DV-BEG im wesentlichen eine nachhaltige Lebensgrundlage gewährleistete. Durch das BEG-Schlußgesetz ist klargestellt, daß dann, wenn das Einkommen die maßgebenden Richtsätze nachhaltig erreicht hat, die ausreichende Lebensgrundlage nicht nur in der Regel, sondern ausnahmslos als erlangt gilt; dabei wird das höhere Lebensalter des Verfolgten dadurch berücksichtigt, daß für die Zeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei einer Frau des 60. Lebensjahres an den Tabellensätzen ein höherer Versorgungszuschlag hinzugerechnet wird (BGH vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 350/66). Diese Regeln des Gesetzes sind auch hier maßgebend.
In der Gegenüberstellung des von dem Kläger in den Jahren von 1956 bis 1965 erzielten Einkommens mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG hat das Berufungsgericht allerdings für das Vergleichseinkommen zum Nachteil des Klägers durchweg zu niedrige Worte eingesetzt. Sie betragen unter Berücksichtigung des Alters des Klägers und des Versorgungszuschlags von 1956 bis 1960 nicht 10.800 DM, sondern 14.400 DM und von 1961 bis 1965 nicht 12.600 DM, sondern 15.120 DM. Das Einkommen des Klägers hat aber auch diese Tabellensätze von 1957 bis 1965 überschritten, abgesehen von dem Jahr 1958, in dem das Einkommen um knapp 100 DM unter dem Tabellensatz lag. Es ist nicht dargetan, daß das Einkommen um Aufwendungen zu mindern sei, die den Pauschalbetrag der Werbungskosten des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigen (BGH RzW 1962, 459 Nr. 23).
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht die Behauptung des Klägers zugrunde gelegt hat, im Jahre 1961, dem Jahr, in dem er den Herzanfall erlitt, sei sein Einkommen auf 6.612,79 Dollar zurückgegangen; nach §139 ZPO habe dem Kläger insoweit eine Beweisergänzung ermöglicht worden müssen. Die Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil auch das von dem Kläger angegebene Einkommen, umgerechnet nach der Kaufkraft im Verhältnis 1:2,5 in Deutsche Mark, das nach der Anlage 1 zur 3. DV-BEG maßgebende Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag von 15.120 DM noch überstiegen hätte, und weil sich also auch daraus keine Schlüsse gegen ein erhebliches, die ausreichende Lebensgrundlage in Frage stellendes Absinken der Erwerbsfähigkeit des Klägers hätten ziehen lassen. Es ist nicht entscheidend, daß sich im Fall der Richtigkeit des Vortrags des Klägers die Annahme des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten ließe, daß das Einkommen des Klägers seit 1961 fortlaufend gestiegen sei.
Die Revision weist ferner auf die Rechtsprechung hin, nach der einem Verfolgten, der wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage eine über seine Kräfte hinausgehende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die Rente nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe sich aus einer solchen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen vermocht. Sie führt insbesondere das einen Gesundheitsschadensanspruch betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs in RzW 1962, 454 Nr. 17 an, nach dem die von dem Verfolgten erzielten Einkünfte regelmäßig keinen Maßstab für die Beurteilung des Grades der Erwerbsminderung abgeben. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in unzutreffender Würdigung der Ausführungen des zugezogenen ärztlichen Sachverständigen und ohne durch ein weiteres Sachverständigengutachten zu klären, welches Maß an Arbeitsbeschränkung geboten gewesen sei, auf rechtlich fehlerhafter Grundlage angenommen, daß der Kläger nicht mehr gearbeitet habe, als ihm ärztlich erlaubt gewesen sei. Nach der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht den Kläger nach §139 ZPO vorher auf seine Auffassung hinweisen und ihm den Gegenbeweis ermöglichen müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Annahme des Tatrichters, daß der Kläger sein Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte, ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu treiben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
In dem vom Berufungsgericht angeführten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Brugsch heißt es, der Kläger sei seit der Entlassung aus dem Hospital nach dem Herzanfall etwa halbtags tätig, es sei ihm seinerzeit fachärztlich geraten worden, seinen Beruf nur beschränkt auszuüben; eine Herabsetzung der Berufstätigkeit als Fabrikleiter auf weniger als 50 % wäre daher anzuerkennen. Ähnlich hat sich der behandelnde Arzt Dr. Wittes geäußert. Die Feststellung, der Kläger habe, seit er die Arbeit nach der Erkrankung wieder aufgenommen habe, seine Berufstätigkeit in dem ärztlich für erforderlich gehaltenen Umfang eingeschränkt, konnte das Berufungsgericht auf die entsprechenden Auskünfte des Arbeitgebers des Klägers stützen. Das Gutachten des Professors Dr. Brugsch und die Äußerungen des Dr. Wittes sowie die Erklärung des Klägers, die Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit falle ihm seit der Erkrankung schwer, schlössen eine solche Feststellung nicht aus, und eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Auch war in diesem Zusammenhang ein Hinweis nach §139 ZPO nicht deshalb erforderlich, weil dem Kläger früher in einem Aufklärungs- und Beweisbeschluß und in einer prozeßleitenden Verfügung mitgeteilt worden war, das Berufungsgericht neige dazu, die Irrtumsanfechtung durchgreifen zu lassen.
Trotz der geminderten Arbeitskraft blieb der Kläger mithin in der Lage, weiter nachhaltig ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das ist entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Voraussetzungen der §§82 oder 94 BEG für das Rentenwahlrecht gegeben wären. Da sich die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers nicht entscheidend anders entwickelt haben, als es vor seiner Erkrankung zu erwarten war, ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land dem Kläger den von ihm erklärten Verzicht auf das Rentenwahlrecht entgegenhält. Nach wie vor wirkt der Verzicht sich dahin aus, daß dem Kläger die von ihm gewählte Rente nicht zuerkannt werden kann.
Die Revision des Klägers ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.