Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1994, Az.: 1 StR 338/94
Wiedereinsetzungsantrag; Fristablauf; Von Amts wegen; Verteidigerverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Hat allein der Verteidiger es zu verantworten, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, so ist es möglich, daß das Gericht die Wiedereinsetzung von Amts wegen anordnet.
Gründe
Gegen das landgerichtliche Urteil vom 19. Oktober 1993 hat der Verteidiger zwar rechtzeitig "Rechtsmittel" eingelegt. Innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist ist die Revision aber nicht begründet worden. Deshalb hat die Strafkammer mit Beschluß vom 1. März 1994 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen diesen seinem Verteidiger am 23. März 1994 zugestellten Beschluß richtet sich der erst am 31. März 1994 eingegangene Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zugleich ist eine anwaltliche Revisionsbegründung nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist dieses Wiedereinsetzungsgesuch verspätet (§ 45 Abs. 1 StPO). Doch gewährt der Senat gegen diese Fristversäumung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß ein Verschulden an der verspäteten Antragstellung allenfalls den Verteidiger und nicht auch den Angeklagten selbst trifft (§ 44 Satz 1 StPO; vgl. dazu Maul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 30, 31). Gleiches gilt für den Antrag vom 31. März 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem ein Rechtsirrtum des Verteidigers dargelegt worden ist.
Damit ist der erwähnte Verwerfungsbeschluß des Landgerichts hinfällig.