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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 16.01.1995, Az.: 1 BvR 1505/94

Verbindliche Notenfestsetzung; Prüfungsamt; Stichentscheid; Ausbleiben einer Einigung; Prüfungsausschuß; Erforderliche Sachkunde; Prüfungskompetenz; Mündliche Prüfung; Bewertungsentscheidung; Prüfungsleistung; Sachfremde Erwägungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.01.1995
Aktenzeichen
1 BvR 1505/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1995, 1349-1350 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1995, 2626 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 469-471 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die verbindliche Notenfestsetzung durch das Prüfungsamt im Wege des Stichentscheids bei Ausbleiben einer Einigung des Prüfungsausschusses ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 I GG nur dann unbedenklich, wenn der damit beauftragte Beamte des Prüfungsamtes über die erforderliche Sachkunde, also die Prüfungskompetenz, verfügt und der mündlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit beigewohnt hat.

2. Die Bewertungsentscheidung eines Prüfungausschusses, die maßgeblich darauf beruht, daß ein Prüfer entgegen seiner festen Überzeugung nur um des "lieben Frieden" Willen einlenkt, ist nicht an der zu bewertenden Prüfungsleistung orientiert und daher von sachfremden Erwägungen beeinflußt.