Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1970, Az.: RiZ (R) 1/69
Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe; Fehlen der erforderlichen Eignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1970
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 1/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 09.06.1969
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1971, 571 (Kurzinformation)
- JZ 1971, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 298 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Richter auf Probe als für das Richteramt nicht geeignet entlassen werden kann.
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1970
durch
die Senatspräsidenten Dr. Baldus, Dr. Augustin, Gerd Meyer und
die Bundesrichter Johannsen und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter in Bamberg vom 9. Juni 1969 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Antragsteller bestand am 6. August 1965 in Hamburg die zweite juristische Staatsprüfung mit "ausreichend". Er wurde vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg mit Wirkung vom 30. November 1965 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Gerichtsassessor ernannt und der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg zur Dienstleistung zugewiesen. Hier war er bis zum 30. September 1966 tätig. Während dieser Zeit war er vom 8. März 1966 bis zum 10. Juli 1966 erkrankt und befand sich vom 28. März 1966 bis zum 4. Mai 1966 in stationärer Behandlung der Neurologischen Abteilung eines Krankenhauses in H. Auf seinen Antrag wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 in den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz versetzt. Dieses ordnete ihn zunächst zur Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof ab. Er war dort mit der Bearbeitung eines vorwiegend amtsanwaltschaftlichen Referats bis Ende Oktober 1967 betraut. Nachdem Oberstaatsanwalt S. am 5. Oktober 1967 die Leistungen des Antragstellers mit "mangelhaft" bewertet hatte, wurde dieser ab 1. November 1967 an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Bayreuth abgeordnet. Hier bearbeitete er ein Referat, das aus Teilen mehrerer Sachgebiete für ihn zusammengestellt war; die bisherigen Sachbearbeiter hatten für ihn zu zeichnen. Oberstaatsanwalt Dr. P. bewertete in einer Beurteilung vom 18. Juli 1968 die Leistungen des Antragstellers ebenfalls mit "mangelhaft". Daraufhin verfügte das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 11. Oktober 1968 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG die Entlassung des Gerichtsassessors aus dem Richterverhältnis auf Probe zum Ablauf des 29. November 1968 (Ablauf des dritten Jahres nach seiner Ernennung). Den Widerspruch des Antragstellers vom 18./25. Oktober 1968 wies das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 17. Januar 1969 zurück.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1969 beantragte der Antragsteller bei dem Bayerischen Dienstgericht für Richter in Bamberg,
die Entlassungsverfügung und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners aufzuheben.
Nach mündlicher Verhandlung wies das Dienstgericht durch Urteil vom 9. Juni 1969 den Antrag zurück. Gegen das ihm am 28. Juni 1969 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 24. Juli 1969 Revision zum Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, eingelegt und diese Revision innerhalb der bis zum 17. Februar 1970 verlängerten Begründungsfrist begründet. Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die vom Bayerischen Dienstgericht zugelassene Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist form- und fristgerecht (§ 80 Abs. 1 DRiG, § 139 VwGO) eingelegt und begründet worden. Sie hat keinen Erfolg.
2.
Das Bayerische Dienstgericht führt zur Begründung seines Urteils aus:
Der Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG besage - entsprechend dem Begriff der "Bewährung" in den Beamtengesetzen -, daß ein Gerichtsassessor, wenn er zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden solle, körperlich, geistig und charakterlich in der Lage sein müsse, das Richteramt schlechthin auszuüben. Ob ein Gerichtsassessor im Einzelfall diese Eigenschaften besitze, habe zunächst die oberste Dienstbehörde zu entscheiden. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz habe die Eignung des Antragstellers zu Recht verneint.
Seine Nichteignung ergebe sich schon aus den dienstlichen Beurteilungen vom 5. Oktober 1967 und 18. Juli 1968. Dem Antragsteller sei von seinen Dienstvorgesetzten Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen gegen die Beurteilungen zu erheben. Dies habe er in beiden Fällen getan. Eine Überprüfung durch den Generalstaatsanwalt habe jedes Mal ergeben, daß die Einwendungen unbegründet gewesen seien. Die Aussteller der beiden Beurteilungen, die Oberstaatsanwälte S. und Dr. P., hätten bei ihrer eingehenden Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ihre Beurteilungen erläutert und aufrechterhalten. Sie hätten auch glaubhaft bekundet, daß sie dem Antragsteller gegenüber nicht voreingenommen gewesen seien und sich bemüht hätten, eine objektive Beurteilung abzugeben. Die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Oberstaatsanwalts Dr. P. habe zudem der Amtsgerichtsdirekter C., der in der fraglichen Zeit als Erster Staatsanwalt in Bayreuth tätig gewesen sei, als Zeuge bestätigt.
Der Antragsgegner habe aus den erwähnten Beurteilungen die Folgerung ziehen dürfen, daß der Antragsteller nach seinen Leistungen für das Richteramt nicht geeignet sei. Der Antragsteller habe es zudem wiederholt an persönlicher Zuverlässigkeit und Pflichterfüllung fehlen lassen. Insbesondere habe er die ihm zu einer ordnungsgemäßen Dienstleistung zur Verfügung stehende Zeit nicht annähernd genutzt. In einem Falle habe er, von seinem Dienstvorgesetzten wegen seines Fernbleibens vom Dienst zur Rede gestellt, sich auf unwahre Ausflüchte zurückgezogen.
Worauf die Fehlleistungen des Antragstellers, die seine Eignung zum Richterberuf ausschlössen, im einzelnen beruhten, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Auf ein persönliches Verschulden komme es nicht unbedingt an. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Soyka, der den Antragsteller bereits bei dessen Unterbringung in der Universitätsnervenklinik Erlangen in der Zeit vom 13. bis 15. März 1968 klinisch - stationär untersucht und darüber am 20. März 1968 ein nervenfachärztliches Gutachten erstattet hatte, und auf Grund des sonstigen Verhandlungsergebnisses sei das Dienstgericht davon überzeugt, daß das berufliche Versagen des Antragstellers nicht krankheitsbedingt im eigentlichen Sinne sei, sondern auf dessen Charaktereigenschaften (Selbstunsicherheit, Kontaktschwäche, latente Aggressivität) beruhe. Diese Eigenschaften ließen sich durch einen begrenzten operativen Eingriff in das Gehirn, wie ihn der Antragsteller bei Prof. Dr. Haßler vornehmen lassen wolle, und auch durch psychotherapeutische Maßnahmen in ihrem Wesenskern nicht verändern. Die medizinischen Fragen seien, soweit es auf sie überhaupt ankomme, durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Soyka, der im Gegensatz zu Prof. Dr. Haßler nicht nur die einschlägigen Akten kenne, sondern auch die mündliche Verhandlung miterlebt habe, hinreichend geklärt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich. Auf die Erfolgsaussichten der von Prof. Dr. Haßler in Aussicht genommenen stereotaktischen Operation komme es nicht an, weil auch dann, wenn beim Antragsteller die Zwangsphänomene durch eine Operation beseitigt würden, seine Eignung für das Richteramt unverändert zu verneinen sei.
3.
Die von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet.
a)
Die Revision rügt zu Unrecht, das Dienstgericht habe den Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt. Das Dienstgericht erläutert den Begriff der Eignung dahin, daß ein Gerichtsassessor, wenn er zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden solle, körperlich, geistig und charakterlich in der Lage sein müsse, das Richteramt schlechthin auszuüben. Gegen diese Begriffsbestimmung ist nichts einzuwenden. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Dienstgericht den Begriff der "Eignung" in Parallele setzt zu dem der "Bewährung" in den Beamtengesetzen. Deshalb sind die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVwGE 11, 139; 15, 39 mit weiteren Nachweisen) entwickelten Grundsätze über die Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe auch auf die Nachprüfung der Entlassung eines Richters auf Probe anzuwenden. Die richterliche Nachprüfung hat sich deshalb, weil das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der des Dienstvorgesetzten setzen darf, darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den Begriff der "Nichteignung" verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein-gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Solche Fehler hat das Dienstgericht hinsichtlich der angefochtenen Entlassungsverfügung rechtsfehlerfrei verneint.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision hat dabei das Dienstgericht seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 VwGO), nicht verletzt. Es hat sich nicht mit den negativen schriftlichen Beurteilungen durch die Oberstaatsanwälte in Hof und Bayreuth begnügt, sondern diese und den Amtsgerichtsdirektor C., der als Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth am 29. Juli 1968 eine dienstliche Stellungnahme über die Tätigkeit und den Ausbildungsgang des Antragstellers abgegeben hatte, sehr ausführlich über ihre Beurteilungen des Antragstellers als Zeugen vernommen. Es hat sich durch die Vernehmung dieser Zeugen, die ihre schriftlichen Beurteilungen erläutert und bestätigt haben, im Rahmen des Möglichen über die Zuverlässigkeit der Beurteilungen, insbesondere auch darüber vergewissert, daß die Dienstvorgesetzten unvoreingenommen und objektiv ihr Urteil über den Antragsteller abgegeben haben.
Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Dienstgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Antragstellers, noch den Generalstaatsanwalt und seinen Vertreter "über ihre Eindrücke von ihm" zu hören, abgelehnt hat, weil es nicht auf den Eindruck ankomme, den der Antragsteller auf die genannten Zeugen gemacht habe. Ebensowenig brauchte das Dienstgericht, wie die Revision meint, vom Antragsteller in früheren Eingaben benannte Kollegen als Zeugen darüber zu hören, daß er ein williger, fleißiger Kollege sei. Solche allgemein gehaltenen Kollegenbeurteilungen hätten die sachlich fundierten, negativen Beurteilungen der Dienstvorgesetzten des Antragstellers nicht entkräften können.
Ebensowenig ist es ein Verfahrensverstoß, daß das Dienstgericht gegenüber den negativen Beurteilungen der bayerischen Dienstvorgesetzten sich nicht ausdrücklich mit den Beurteilungen auseinandergesetzt hat, die der Antragsteller in Hamburg erhalten hat. Aus dieser Zeit liegen zwei Dienstleistungszeugnisse mit "ausreichend" vor. Das zweite bezieht sich nur auf einen Zeitabschnitt vom 14. bis zum 25. Februar 1966 und weist selbst darauf hin, daß dieser kurze Zeitraum eine allseitige und gründliche Beurteilung nicht zulasse. Das erste bezieht sich auf die Zeit vom 1. Dezember 1965 bis zum 11. Februar 1966, also auf einen Zeitabschnitt von knapp 2 1/2 Monaten. Es hebt zunächst beträchtliche Einarbeitungsschwierigkeiten des Antragstellers hervor, deren Grund "in seiner wesensbedingten Gehemmtheit" gesehen wird und beurteilt den Antragsteller als "langsamen Starter", der "sodann jedoch ein zuverlässiger und fleißiger Arbeiter" mit ausreichender Gesamtleistung gewesen sei. Auch aus dieser, ebenfalls auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitabschnitt sich beziehenden Beurteilung, die zudem deutlich erkennbar gewisse Einschränkungen des Gesamturteils enthält, ergab sich nichts, was beim Dienstgericht stichhaltige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der in Frage stehenden späteren Beurteilungen hätte hervorrufen können.
Die Rüge der Revision, das Dienstgericht habe Sachverständige darüber hören müssen, was im Hinblick auf moderne Leitbilder "vom Richter der Gegenwart und Zukunft zu verlangen ist", ist offensichtlich unbegründet. Im übrigen stand hier nur zur Beurteilung, ob der Antragsteiler auch im dritten Dienstjahr noch nicht in der Lage war, ein verkleinertes staatsanwaltschaftliches Dezernat ordnungsgemäß zu bearbeiten. Das Dienstgericht durfte auf Grund seiner sorgfältigen Überprüfung davon ausgehen, daß der Antragsgegner dies in der Entlassungsverfügung und im Widerspruchsbescheid mit Recht verneint hat.
c)
Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Dienstgericht, das in der medizinischen Beurteilung der Gründe für das dienstliche Versagen des Antragstellers dem Sachverständigen Dr. Soyka gefolgt ist, nicht zusätzlich einen speziellen Neurose-Sachverständigen gehört und auch den Antrag des Antragstellers abgelehnt habe, Prof. Dr. Haßler als sachverständigen Zeugen zu hören. Auch diese Revisionsrügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
aa)
Das Dienstgericht geht zunächst davon aus, (Urteil S. 13), es sei letztlich nicht von entscheidender Bedeutung, welche Gründe die Fehlleistungen des Antragstellers im einzelnen gehabt hätten. Das ist richtig und trägt schon für sich das angefochtene Urteil. Zweck der Probezeit ist es, der Obersten Dienstbehörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist. Diese Prüfung gründet sich in erster Linie auf die dienstlichen Leistungen dessen, der später als Richter auf Lebenszeit (oder als Staatsanwalt) verwendet werden soll. Der Gerichtsassessor, dessen Leistungen unzureichend bleiben, ist in der Regel schon aus diesem Grund als nicht geeignet im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 DRiG zu entlassen, ohne daß die Gründe für die dienstlichen Fehlleistungen im einzelnen geklärt werden müßten.
bb)
Es kann unentschieden bleiben, ob in Ausnahmefällen der Dienstherr aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten ist, den Gründen des dienstlichen Versagens eines Gerichtsassessors nachzugehen. Die Revision verkennt jedenfalls den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie meint, der Antragsgegner habe mit Rücksicht auf die psychischen Beschwerden des Antragstellers sich sogar psychiatrischer Hilfe bedienen müssen, um ihn richtig zu führen, jedenfalls aber dem Antragsteller noch eine weitere Probezeit zubilligen müssen. Zweck der Probezeit kann es nicht sein, den Gerichtsassessor mit aller nur erdenklichen Hilfe dazu zu bringen, daß er schließlich doch noch ausreichende dienstliche Leistungen erbringt, damit er dann als Richter auf Lebenszeit übernommen werden könnte. In der Probezeit soll vielmehr der Gerichtsassessor beweisen, daß er mindestens unter normalen Bedingungen in der Lage ist, sein Amt voll auszufüllen. An diesen Beweis darf der Dienstherr im öffentlichen Interesse nicht einmal geringe Anforderungen stellen, weil der Schaden, der durch die Übernahme eines ungeeigneten Richters entsteht, wegen dessen Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit kaum wieder gutzumachen ist. Der Antragsteller ist während seiner dienstlichen Tätigkeit in Hof und Bayreuth leistungsmäßig nicht erst in einem vollen Richterdezernat, sondern schon bei der Wahrnehmung eines verkleinerten staatsanwaltschaftlichen Dezernats gescheitert, in dem Anleitung und Hilfe durch Vorgesetzte und Mitarbeiter in viel größerem Maße möglich waren und nach den Feststellungen des Dienstgerichts auch gewährt worden sind, als es in einem Richterdezernat möglich gewesen wäre. Der Antragsteller beschwert sich deshalb zu Unrecht darüber, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich in einem Richterdezernat zu bewähren.
Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Antragsgegner mehr als geschehen auf die psychischen Beschwerden des Antragstellers hätte Rücksicht nehmen sollen. Der Antragateller hat sich nicht krank gemeldet und hat sich nach den Feststellungen des Dienstgerichts auch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen im März 1968 nicht darauf berufen, krank zu sein, vielmehr erklärt, daß er sich ab März 1967 wieder voll intakt gefühlt habe. Seit September 1967 war er in ambulanter ärztlicher Behandlung, ohne daß dies aber sich in einer Steigerung seiner dienstlichen Leistungen ausgewirkt hätte. Unter diesen Umständen war der Antragsgegner, nachdem die Leistungen des Antragstellers auch in seinem dritten Dienstjahr unzureichend geblieben waren, berechtigt, seine Entlassung zu Ende November 1968 auszusprechen, ohne daß es darauf ankäme, wie die psychischen Beschwerden des Antragstellers medizinisch zu bewerten und ob sie für sein dienstliches Versagen mitursächlich waren. Auf die Angriffe der Revision gegen das Gutachten des Dr. Soyka und die auf diesem beruhenden Feststellungen des Dienstgerichts kommt es deshalb nicht an. Bei der Ungewißheit, ob sich das leistungsmäßige Versagen des Antragstellers je beheben ließ, fiel es in den nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, ob er dem Antragsteller noch ein viertes und letztes Probejahr - ab dem fünften hätte der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 DRiG einen Anspruch auf endgültige Übernahme gehabt - zubilligen wollte.
cc)
Das gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller erstmals im Widerspruchsverfahren erörterte Möglichkeit eines operativen Eingriffs. Prof. Dr. Haßler hat dazu in einer vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung vom 13. Januar 1969 ausgeführt:
"Der Assessor G. ... leidet an einer Zwangsneurose mit Tic und an depressiven Phasen. Diese Erkrankung ... wirkt sich störend auf seine beruflichen Leistungen aus und hat einen erheblichen Einfluß auf seine Fehlleistungen gehabt. Für diese Erkrankung kann eine psychotherapeutische Behandlung versucht werden, die in geeigneter Hand in einigen Fällen günstige Wirkung gehabt hat. Falls diese psychotherapeutische Behandlung erfolglos bleibt, ist es möglich, wegen der Tic- und Zwangserscheinungen eine stereotaktische Operation durchzuführen. Diese ist erfolgversprechend und zieht keine schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen nach sich. Allerdings handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode ... Es kann daher keine verbindliche Aussage über einen vollen Erfolg dieser Operation gemacht werden."
Danach blieb es ungewiß, ob die stereotaktische Operation die Zwangsneurose mit Tic heilen würde, und ob den depressiven Phasen beim Antragsteller durch psychotherapeutische Behandlung zu begegnen sein würde. Erst recht war nicht abzusehen, ob nach operativer und therapeutischer Behandlung die fachlichen Leistungen des Antragstellers sich so weit heben würden, daß sie auf Dauer den Anforderungen genügten. Im Hinblick auf den vorrangigen Zweck der Probezeit, zu verhindern, daß ein nicht geeigneter Anwärter in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, brauchte der Antragsgegner, zumal im Hinblick auf die nur kurze, für eine endgültige Beurteilung noch verbleibende Zeit (bis Ende November 1969) dem Antragsteller keine weitere Probezeit mehr zu bewilligen.
4.
Der Antragsgegner hat demnach den Antragsteller zu Recht wegen unzureichender fachlicher Leistung entlassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Antragsteller darüber hinaus auch der Vorwurf der mangelnden persönlichen Zuverlässigkeit und Pflichterfüllung gemacht werden kann; es erübrigt sich, auf die von der Revision insoweit erhobenen Rügen einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 3.000 DM.
Dr. Augustin
Meyer
Johannsen
Mormann