Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1970, Az.: VII ZR 165/68
Anspruch auf Tagegelder, Abwesenheitsgelder und Auslagenersatz ; Beanstandung des vom Berufungsgericht als Grundlage für die Gebührenberechnung angenommenen Gegenstandswerts; Vereinbarung der Parteien über die Höhe der Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1970
- Aktenzeichen
- VII ZR 165/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.07.1968
- LG Tübingen
Rechtsgrundlagen
- § 8 BRAGO
- § 7 BRAGO
- § 2 BRAGO
Fundstellen
- BGHZ 54, 193 - 201
- IPRspr 1970, 129
- MDR 1970, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1508-1509 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwälte Dr. Hermann H. und Dr. Hans S., beide in R., K.straße
Prozessgegner
Firma Institut Dr. Friedrich F., Inhaber Dr. Friedrich F., R., G.straße
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechnung des Gegenstandswerts, wenn der Rechtsanwalt für eine deutsche Partei im Rahmen eines im Ausland geführten Rechtsstreits tätig geworden ist und dort keine Wertvorschriften für die Bemessung der Gerichts- und Anwaltskosten bestehen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann
und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Geräte und Instrumente zur zerstörungsfreien Werkstoffsprüfung mit Hilfe magnetischer und magnetinduktiver Methoden her. Um ihre Erzeugnisse und Verfahren in den USA einzuführen, arbeitete sie gemäß einem Vertrag aus dem Jahre 1954, der 1959 und 1961 verlängert und ergänzt wurde, mit der amerikanischen Firma M. Corporation zusammen. Nach dem Vertrag von 1961 konnte die Beklagte das Vertragsverhältnis erstmals zum 31. Dezember 1964 kündigen, aber schon vorher unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Gesellschaft ("Förster-Gruppe") in den USA gründen; alle auf Grund der bisherigen Verträge entstandenen gegenseitigen Ansprüche zwischen den Vertragsparteien sollten damit erledigt sein. Kurz nach Abschluß dieses Ergänsungsvertrages gründete die Beklagte mit der Firma H. Ba. and Be. Company in Mi. die Firma F./H. Electronics Incorporated in Mi. und arbeitete in allen wesentlichen den amerikanischen Markt betreffenden Geschäften nur noch mit dieser Firma zusammen.
Die Firma M. sah das als vertragswidrig an und erhob bei einen Gericht in Chikago Klage gegen die Beklagte, die Firma H. und die Firma F./H. mit dem Begehren festzustellen, daß die Beklagte den Vertrag mit ihr nicht zum 31. Dezember 1964 kundigen dürfe, sondern dieser um 3 Jahre verlängert werde. Ferner verlangte die M. mit der Klage Schadensersatz in Höhe von mindestens 500.000 Dollar und Auflösung der Firma F./H. durch Richterspruch.
Das Gericht in Chikago bejahte entgegen der Auffassung der Beklagten seine Zuständigkeit und die Schlussigkeit der Klage. Die Beklagte wollte daraufhin zunächst Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Sie nahm jedoch dann auf Empfehlung ihres amerikanischen Anwalts noch den Rat des Klägers Dr. S. in Anspruch, der seine Praxis zusammen mit dem Kläger Dr. Ha. bestreibt. (Im folgenden wird Dr, Schmidtke lediglich als Klüger bezeichnet.) Der Kläger riet der Beklagten, den Prozeß fortzuführen und die erheblichen Schadensersatzansprüche, die der Beklagten nach ihrer Meinung gegen die Magnaflux zustanden, durch Widerklage, geltend zu machen. Die Firma H. stimmte dem zu. Die Beklagte beauftragte den Kläger, an der Ausarbeitung der Klageerwiderung und der Widerklage mitzuarbeiten. Dieser war hierfür zunächst in den Tagen vom 6. bis 9. November 1965 tätig. Später überarbeitete er die Entwürfe zur Widerklage, führte ferner an mehreren Tagen im Februar 1964 Besprechungen zur Vorbereitung von Zeugenvernehmungen und arbeitete Richtlinien an den amerikanischen Anwalt der Beklagten für etwaige Vergleichsverhandlungen aus.
Die bei dem Gericht in Chikago eingereichte Widerklage enthielt folgende Anträge (BU 6):
| Ziffer 1: | Anspruch nach dem Sherman Act Schaden | 5 Mill. Dollar |
|---|---|---|
| eingeklagt der dreifache Betrag | 15 Mill. Dollar | |
| Ziffer 2: | Anspruch nach dem Sherman Act in Verbindung mit dem Wilson Tariff Act Schaden | 5 Mill. Dollar |
| eingeklagt dreifacher Betrag | 15 Mill. Dollar | |
| Ziffer 3: | Strafartiger Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung | 5 Mill. Dollar |
| doppelt geltend gemacht mit | 10 Mill. Dollar | |
| Ziffer 4: | Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags von 1961 | 1 Mill. Dollar |
| Ziffer 5: | Schadensersatzanspruch wegen Schädigung des Ansehens und des Rufes des Inhabers der Beklagten, beziffert mit | 2 Mill. Dollar |
Ferner begehrte die Beklagte mit der Widerklage Nichtigerklärung des Vertrages von 1961 und Erlaß eines Verbotes an die M., Material auf Grund von Förster-Patenten oder von der Beklagten erworbenem geheimen technischen oder konstruktiven Wissen herzustellen oder zu verkaufen.
Nachdem die Beklagte zwei Vergleichsvorschläge der Firma M. abgelehnt hatte und die Beweisaufnahme teilweise durchgeführt war, beauftragte sie Ende März 1964 den Kläger, an Verhandlungen über einen neuen Vergleichsvorschlag und über die Regelung der Beziehungen der Firma Hoover zur Beklagten teilzunehmen. Der Kläger war zu diesem Zweck vom 1. bis 16. April 1964 in den USA. Der wesentliche Inhalt des in dieser Zeit zustande gekommenen Vergleichs ging dahin, daß die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Firma M. - außer noch vorgesehenen Lieferungen von Ersatzteilen - mit sofortiger Wirkung beendet und sämtliche gegenseitigen Ansprüche für erledigt erklärt wurden.
Die Kläger haben mit der Klage von der Beklagten Zahlung ihrer Gebühren verlangt, zuletzt unter Abzug bereits gezahlter 4.160 DM in Höhe von 307.595,60 DM nebst Zinsen. Sie haben eine Geschäftsgebühr und eine Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO, und zwar jeweils eine volle Gebühr, sowie eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO gefordert und geltend gemacht, der Gegenstandswert in der Prozeßsache mit der M. sei nach den zur Klage und Widerklage gestellten Anträgen zu berechnen, wie es auch in einem Verfahren vor einem deutschen Gericht der Fall wäre. Da der Wert feststehe, sei für dessen Bestimmung nach billigem Ermessen des Gerichts kein Raum. Der Inhaber der Beklagten habe übrigens immer wieder von dem "unermeßlichen" ihm durch die M. zugefügten Schaden gesprochen und diesen in der Widerklage eingehend ziffernmäßig darlegen und durch zahlreiche Unterlagen unter Beweis stellen lassen. Die Kläger seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die nach amerikanischem Recht bei bestimmten Ansprüchen übliche Verdoppelung und Verdreifachung der Schadenssumnen bei der Wertberechnung nicht in Ansatz zu bringen, und gingen demgemäß für Klage und Widerklage zusammen von einem Gegenstandswert von 18,5 Mill. Dollar = 74.000.000 DM aus, ferner in Sachen Förster/Hoover von einem Wert von 200.000 DM (BU 14).
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Die Widerklage sei nur erhoben worden, um die M. zu Vergleichsverhandlungen zu veranlassen. Die in der Widerklage angeführten Zahlen über die Höhe des ihr angeblich entstandenen Schadens seien - darüber seien sich alle Beteiligten einig gewesen - unsubstantiierte Fantasiezahlen gewesen. In amerikanischen Prozessen sei es üblich, weit überhöhte Schadenssummen anzugeben, da dies, anders als in Verfahren vor deutschen Gerichten, keine Rückwirkung auf die Hohe der Berichts- und Anwaltskosten habe. Ihr amerikanischer Anwalt habe seinerzeit im Beisein und ohne Widerspruch des Klägers erklärt, die Widerklage werde die Kostenlast nicht wesentlich vergrößern, erst daraufhin habe sie deren Durchführung zugestimmt. Der Rat des Klägers, die Widerklage zu erheben, sei auch schuldhaft falsch gewesen, weil sie mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die M. schon wegen der in dem Ergänzungsvertrag von 1961 enthaltenen Verzichtsklausel nicht hätte durchkommen können. Keinesfalls könnten bei der Berechnung des Gegenstandswertes die verschiedenen Widerklageanträge zusammengerechnet werden, da die klagebegründenden Tatsachen überall dieselben und daraus nur verschiedene rechtliche Folgerungen gezogen worden seien.
Das Landgericht hat, unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, den Klägern 44.605 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten zu, zahlende Summe auf 46.555,60 DM nebst Zinsen erhöht und im übrigen die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge, soweit sie damit keinen Erfolg hatten, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Nicht im Streit sind nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts die Ansprüche der Kläger auf Tagegelder, Abwesenheitsgelder und Auslagenersatz in Höhe von 1.625,- DM sowie auf Vergütung für die Tätigkeit in Sachen H. in Hohe von 2.284,- DM, Die Revision beanstandet im wesentlichen nur den vom Berufungsgericht als Grundlage für die Gebührenberechnung angenommenen Gegenstandswert der Tätigkeit des Klägers in der Prozeßsache der Beklagten mit der M.
2.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kläger davon aus, daß eine Vereinbarung der Parteien über die Höhe der Vergütung oder die Art und Weise ihrer Bestimmung nicht getroffen worden ist und daß sich die Forderung des Klägers daher, auch soweit er im Ausland tätig war, nach der BRAGO richtet.
3.
Die Anwaltsgebühren werden nach § 7 BRAGO im allgemeinen nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in erster Linie nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Anwendung des § 8 Abs. 1 aber voraus, daß sich die Gerichtsgebühren, wie dies in Deutschland der Fall sei, nach den Klageanträgen richteten und die Beteiligten dies bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche beachten müßten. Wenn wie im amerikanischen Recht Gerichts- und Anwaltsgebühren nicht nach den Klageanträgen, sondern nach ganz anderen Gesichtspunkten berechnet würden und die Beteiligten also nicht darauf Rücksicht zu nehmen brauchten, daß überhöhte Ansprüche Kostenfolgen nach sich zögen, sei einer Anwendung des § 8 Abs. 1 die Grundlage entzogen. Vielmehr sei der Gegenstandswert dann gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billiger, Ermessen zu bestimmen.
4.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten.
Das kann schon aus dem § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO gefolgert werden. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert, wenn für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind, wie es für den vorliegenden Fall vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, nach § 8 Abs. 2, also nicht nach dessen Absatz 1.
Es braucht aber nicht entschieden zu werden, ob eine - auch nur sinngemäße - Anwendung des § 8 Abs. 1 (vgl. dazu auch § 2 BRAGO) in allen Fällen der Tätigkeit eines deutschen Rechtsanwalts für einen deutschen Mandanten im Rahmen eines in den USA anhängigen Rechtsstreits ausgeschlossen ist. Jedenfalls ist die Entscheidung, des Berufungsgerichts unter den besonderen von ihm festgestellten Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt.
a)
Die Klage der Firma M. haben Landgericht und Oberlandesgericht in Anwendung des § 8 Abs. 2 BRAGO übereinstimmend mit 500.000 Dollar = 2.000.000. DM bewertet. Dabei haben sie als entscheidend angesehen, daß die Beklagte in dieser Höhe ernstlich mit einem Versäumnisurteil habe rechnen müssen. Beide Vorinstanzen haben allerdings die von der M. neben dem Zahlungsantrag gestellten unbezifferten Anträge dabei nicht, erwähnt. Die, Kläger hatten im ersten Rechtszug die unbezifferten Anträge aus Klage und Widerklage zusammen mit 5.000.000 DM bewertet. Sie haben aber die Bewertung der Klage der M. mit insgesamt nur 2.000.000 DM weder in der Berufungs- noch in der Revisionsbegründung eindeutig angegriffen und auf Befragen auch in der Revisionsverhandlung erklärt, daß sie insoweit keine Änderung des angefochtenen Urteils erstrebten.
b)
Zur Bewertung der Widerklage hat das Berufungsgericht dargelegt (BU 45, 46), nach dem eigenen-Vertrag der Kläger sei diese in erster Linie erhoben worden, um die M. in eine Verteidigungsstellung und an den Verhandlungstisch zu bringen. Die Beteiligten hätten nicht ernsthaft damit gerechnet, auch nur annähernd solche Beträge erstreiten zu können, wie sie in der Widerklage genannt worden seien. Dafür spreche besonders die Tatsache, daß in dem Vergleich dann alle gegenseitigen Ansprüche für erledigt erklärt worden seien. Es sei unter diesen Umständen nicht anzunehmen, daß die Beklagte vor einem deutschen Gericht so hohe Beträge geltend gemacht hätte, zumal sie in dem Vertrag von 1961 auf Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung verzichtet und andererseits unbestritten nicht die Absicht gehabt habe, ihrerseits den Vertrag zu erfüllen.
Wenn bei derart übersetzten Anträgen, die nur im Hinblick auf das ganz andere System der Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten im amerikanischen Recht erklärlich sind, das Berufungsgericht eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 BRAGO unter Hinweis auf Schumann BRAGO S. 99 abgelehnt hat, so ist das schön bei Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im Gebührenrecht im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten Geltung beanspruchen, zu billigen. Entscheidend ist, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Beklagte so außerordentlich hohe Beträge, mit deren Zuerkennung sie selbst nicht rechnete, vor einen deutschen Gericht im Hinblick auf das Kostenrisike nicht eingeklagt hätte. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Kläger die Beklagte vor der Erhebung einer Widerklage mit ernstgemeinten Ansprüchen solchen Ausmaßes hätte warnen müssen. In einem solchen Fall ist es jedenfalls gerechtfertigt, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit nicht nach den gestellten, weit übersetzten Anträgen, sondern nach den viel geringeren wirklichen Interesse des Mandanten zu bestimmen. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmten Urteil vom 16. Februar 1970 VII ZR 97/68, in einem Fall, in dem es um Architektehgebühren ging, ausgesprochen, die Vergütungssätze des § 19 GOA seien nur für die Lösung einer ernsthaft gemeinten Bauaufgabe, nicht für eine Scheinaufgabe gedacht. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsgedanke ist auch hier anwendbar.
5.
Bei dieser ganz besonderen und ungewöhnlichen Sachlage konnte das Berufungsgericht sich ferner auf den Standpunkt stellen, daß der Gegenstandswert "auch sonst nicht feststeht" (§ 8 Abs. 2 Satz 2), obwohl für die meisten Anträge bezifferte Geldbeträge angegeben waren; denn das tatsächliche Prozeßziel, das der Kläger für die Beklagte verfolgte und damit der Wert seiner Tätigkeit entsprach diesen Anträgen bei weitern nicht. Das Berufungsgericht hat dazu noch ausgeführt (BU 47), der wirkliche Schaden, den die Beklagte durch die M. erlitten habe, sei nicht mehr festzustellen, weil dabei zu viele unbestimmte und nicht mehr nachprüfbare Faktoren eine Rolle spielten.
6.
Unter diesen Umständen ist es daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Gegenstandswert der Widerklage nach billigem Ermessen insgesamt auf 4 Mill. DM bestimmt hat. Daß der Tatrichter hierbei die Grenzen seines Ermessens zum Nachteil der Kläger, die allein sein Urteil angefochten haben, verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Er hat für jeden selbständigen Antrag der Widerklage den aus § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 zu entnehmenden Höchstbetrag von 1 Mill. DM angesetzt. Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme höherer Werte konnte er nach dem Vorgesagten ohne Rechtsirrtum verneinen. Die Revision hat auch außer dem Hinweis auf die bezifferten Anträge nicht gerügt, daß er bei der Ausübung seines Ermessens wesentliche Umstände außer acht gelassen habe. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Widerklageanträge Nr. 2 und 4 keine zusätzlichen Werte angesetzt hat; es verweist dazu auf den eigenen Vortrag der Kläger (BU 52, 53). Die Revision hat sich dagegen nicht gewandt.
7.
Mit der Zuerkennung von drei vollen Gebühren hat das Berufungsgericht insoweit dem Verlangen der Kläger voll entsprochen. Zu Unrecht rügt die Revision, die Gebühren betrügen bei einem Gegenstandswert von 6 Mill. DM nicht je 14.952,-, sondern 15.900,- DM. Sie verkennt dabei, daß hier noch die bis zum 30. September 1965 in Geltung gewesenen Gebührensätze maßgebend sind.
Die Berechnung des insgesamt von der Beklagten zu zahlenden Betrags enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Die Revision hat insoweit keine Beanstandung erhoben.
8.
Die Revision der Kläger ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Vogt
Finke
Schmidt