Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1984, Az.: 2 AZN 337/84
Rechtsmittel; Rechtssatz; Divergenz; Rechtliche Würdigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.07.1984
- Aktenzeichen
- 2 AZN 337/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 10053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 22.09.1982 - 6 Ca 11436/82
- LAG Köln 13.04.1984 - 4 Sa 1330/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- EzA § 72a ArbGG 1979 Nr 44
Amtlicher Leitsatz
1. Ein vom Berufungsgericht nicht selbst formulierter, aber durch eine nur scheinbar fallbezogene Würdigung verdeckter divergierender Rechtssatz, ist dem anzufechtenden Urteil nur dann "zwingend" zu entnehmen, wenn er sich aus der Begründung unmittelbar und so deutlich ergibt, daß zweifelsfrei ist, welchen Rechtssatz die Entscheidung aufgestellt hat.
2. Diese Voraussetzung ist i. d. R. nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt unter bestimmten rechtlichen Aspekten überhaupt nicht gewürdigt hat, weil dann offen ist, ob es den entsprechenden Vortrag nicht berücksichtigt hat, weil es ihn übersehen oder weil es ihn für unerheblich erachtet hat.