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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1984, Az.: 2 AZN 337/84

Rechtsmittel; Rechtssatz; Divergenz; Rechtliche Würdigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.07.1984
Aktenzeichen
2 AZN 337/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 22.09.1982 - 6 Ca 11436/82
LAG Köln 13.04.1984 - 4 Sa 1330/83

Fundstelle

  • EzA § 72a ArbGG 1979 Nr 44

Amtlicher Leitsatz

1. Ein vom Berufungsgericht nicht selbst formulierter, aber durch eine nur scheinbar fallbezogene Würdigung verdeckter divergierender Rechtssatz, ist dem anzufechtenden Urteil nur dann "zwingend" zu entnehmen, wenn er sich aus der Begründung unmittelbar und so deutlich ergibt, daß zweifelsfrei ist, welchen Rechtssatz die Entscheidung aufgestellt hat.

2. Diese Voraussetzung ist i. d. R. nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt unter bestimmten rechtlichen Aspekten überhaupt nicht gewürdigt hat, weil dann offen ist, ob es den entsprechenden Vortrag nicht berücksichtigt hat, weil es ihn übersehen oder weil es ihn für unerheblich erachtet hat.