Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1978, Az.: BVerwG 6 C 62.78
Auswirkung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes auf in der Revisionsinstanz anhängige Kriegsdienstverweigerungssachen; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 62.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 20.10.1977 - AZ: VRS IX 252/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 WpflÄndG
- § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
- § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO
Fundstellen
- DokBer A 1978, 298
- DÖV 1978, 885
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Janzen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1977 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an des Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im Januar 1970 wurde er als "tauglich" der Ersatzreserve I zugewiesen. Auf seine Bewerbung hin wurde er im September 1970 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Nach Ableistung des Wehrdienstes vom 1. Oktober 1970 bis 30. September 1972 wurde er als Leutnant d.R. entlassen. Im Dezember 1973 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt H. stellte durch Bescheid vom 15. Oktober 1974 fest, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Prüfungskammer 2 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V hob diesen Bescheid auf und stellte durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 1975 fest, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Der Kläger hat hierauf im September 1975 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Prüfungskammer 2 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 19. August 1975 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Beschluß vom 1. August 1977 das Verfahren aufgrund des Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) - im folgenden Wehrpflichtänderungsgesetz (WpflÄndG) - eingestellt.
Die Beklagte hat daraufhin die
Fortsetzung des Verfahrens
beantragt, weil ihrer Meinung nach der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt habe.
Das Verwaltungsgericht hat sodann durch Urteil vom 20. Oktober 1977 den Antrag der Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt. Der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt H. vom 15. Oktober 1974 sei mit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtänderungsgesetzes unanfechtbar geworden. Das Klagebegehren sei damit gegenstandslos geworden. Gemäß Art. 3 § 1 Nr. 2 WpflÄndG seien Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer sowie der Verwaltungsgerichte, die die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, feststellten, mit Inkrafttreten des Wehrpflichtänderungsgesetzes unanfechtbar geworden. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt.
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des-Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1977 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt, die Revision zu verwerfen.
II.
Bei sinngemäßer Auslegung beinhaltet der Tenor des angefochtenen Urteils - wie sich auch aus seiner Begründung ergibt - die Feststellung, daß der Rechtsstreit aufgrund des Art. 3 § 1 WpflÄndG in der Hauptsache erledigt ist. Die hiergegen gerichtete Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision der Beklagten nicht deshalb zu verwerfen, weil das Verwaltungsgericht - wie der Kläger sinngemäß vorbringt - die Revision nur zur Klärung der Auswirkungen des Wehrpflichtänderungsgesetzes auf die anhängigen Kriegsdienstverweigerungsverfahren zugelassen habe. Der Kläger verkennt offensichtlich, daß mit der Zulassung der Revision der sie tragende Grund seine Bedeutung verliert und daß dies sogar zur Folge hat, daß der Revisionsgrund mit dem Zulassungsgrund nicht übereinzustimmen braucht (vgl. BVerwGE 49, 232 [235] unter Bezugnahme auf Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 14, RdNr. 34). Die Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung sind hier zudem nicht gegeben; denn eine Beschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage wäre unwirksam (vgl. auch dazu BVerwGE 49, 232 [Leitsatz 1] mit Nachweisen). Abgesehen davon enthält der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgenommene Ausspruch über die Zulassung der Revision keinerlei Beschränkung. Das angefochtene Urteil unterliegt nach alledem in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein inzwischen erlassenes und vom Revisionsgericht zu beachtendes Urteil vom 13. April 1973 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - (NJW 1978, 1245 - DVBl. 1978, 394) das Wehrpflichtänderungsgesetz mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt. Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit einer Norm im Verfahren nach § 13 Nr. 6 BVerfGG wirkt nach herrschender Meinung ex tunc, d.h. vom Zeitpunkt des Erlasses der Norm an (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 31 RdNr. 31; § 78 RdNr. 14 ff. und RdNr. 28; Lechner, BVerfGG, 3. Aufl., § 78 Anm. 2). Das Wehrpflichtänderungsgesetz gilt daher als zu keinem Zeitpunkt rechtsgültig erlassen (vgl. Berkemann in NJW 1978, 1234 [1235]). Des bedeutet zugleich, daß auch die Übergangsvorschriften dieses Gesetzes - hier Art. 3 § 1 WpflÄndG - von Anfang an nicht anwendbar sind.
Der vorliegende Streitfall ist nach den dieser Rechtslage entsprechenden Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts in Abschnitt B III der Begründung des Urteils vom 13. April 1978 weiterzubehandeln und zum Abschluß zu bringen. Danach sind die am 31. Juli 1977 noch anhängig gewesenen Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich in den Stand zurückversetzt, in dem sie sich am 31. Juli 1977 befunden haben. Pur die rechtliche Beurteilung sind infolge der ex-tunc-Wirkung der Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang an diejenigen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes maßgebend, die am 31. Juli 1977 Gültigkeit hatten. Daraus folgt, daß die rechtliche Grundlage für die vom Verwaltungsgericht (sinngemäß) getroffene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (rückwirkend) weggefallen ist. Da auch die Voraussetzungen der Anordnung in II des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zurückverwiesen werden. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung die Vorschriften des am 31. Juli 1977 geltenden und seither wieder anzuwendenden Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) zugrunde zu legen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fischer
Janzen
Dr. Franke
Dr. Schinkel