Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2007, Az.: 2 ARs 527/06
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.2007
- Aktenzeichen
- 2 ARs 527/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 10129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - AZ.: 621 KLs 27/05
- StA Hamburg - AZ.: 6600 Js 25/05
- AG Hamburg - AZ.: 168 Gs 492/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 2007, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ-RR 2007, V Heft 4 (amtl. Leitsatz)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagten im Zwischenverfahren einen Beschluss gemäß § 81 g StPO erlassen, gegen den diese Beschwerde eingelegt haben. Nach Rechtskraft der vom Landgericht ausgesprochenen Urteile hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigten Beschwerden gemäß § 300 StPO in Anträge auf Aufhebung der durch das Landgericht getroffenen Anordnungen umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat "zur Behebung des Zuständigkeitsstreits" unter Hinweis auf § 14 StPO vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. November 2006 ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtes nach § 14 StPO liegen nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über ihre Zuständigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbefassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994, 23 [OLG Celle 12.01.1993 - 1 Ss 297/92]). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162)."
Dem schließt sich der Senat an.
Bode
Rothfuß
Fischer
Appl