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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1969, Az.: II ZR 22/69

Prüfungspflicht der Bank bei Inhaberschecks; Grobe Fahrlässigkeit der Bank bei Auseinanderfallen von Scheckinhaber und Schecknehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1969
Aktenzeichen
II ZR 22/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.11.1968
LG Bochum

Fundstellen

  • DB 1969, 2223-2224 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S. Walter S. GmbH, W., W.weg ...

Prozessgegner

D. B. AG,
vertreten durch ihren Vorstand, F., J.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht einer Bank, Erkundigungen einzuziehen, wenn ein als solcher bekannter Angestellter eines Unternehmens einen auf dieses Unternehmen zahlbar gestellten Kunden-Verrechnungsscheck zur Gutschrift auf sein persönliches Konto einreicht (LM Schecks Art. 21 Nr. 4), beschränkt sich im allgemeinen zunächst auf Nachforschungen im eigenen Haus. Rechtfertigen nach dem Ergebnis dieser internen Ermittlungen die besonderen Umstände des Geschäfts nicht ohne weiteres den Verdacht einer Unredlichkeit, so handelt die Bank nicht grob fahrlässig, wenn sie den Scheck ohne sonstige Nachforschungen zum Einzug hereinnimmt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Bauer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Textilunternehmen, macht die beklagte Bank für den Verlust eines Schecks haftbar, über den ihr früherer Prokurist St. unberechtigt verfügt hat.

2

St., der zusammen mit einem Geschäftsführer zur Vertretung der Klägerin ermächtigt war und in deren Namen Ende 1963 wegen Eröffnung einer Geschäftsverbindung bereits mit der Beklagten verhandelt hatte, beantragte Mitte Januar 1964 bei der örtlichen Zweigstelle der Beklagten zum Ankauf eines Grundstücks einen persönlichen Kredit von 6.500 DM, der bis zum 31. März 1964 aus einer erwarteten Tantieme abgedeckt werden sollte. Nach Einholung von Auskünften bewilligte die Beklagte diesen Kredit gegen eine stille Gehaltsabtretung und Sicherungsübereignung eines Kraftwagens, wobei sie St. erstmals ein Konto eröffnete.

3

Am 6. Juli 1964 lieferte St. bei derselben Zweigstelle der Beklagten im Schalterverkehr einen Verrechnungsscheck auf die Commerzbank in H. über 22.195 DM ein. Der Scheck war von der K. K. GmbH in E., einer Kundin der Klägerin, auf diese oder Überbringer ausgestellt und trug auf der Rückseite einen Firmenstempel der Klägerin mit unleserlicher Unterschrift. St. hatte ihn aus den Posteingängen der Klägerin entnommen und den beigefügten Kontoauszug verschwinden lassen. Gleich nach der Einlieferung bat St. den Filialleiter der Beklagten, mit dem Scheckbetrag das Debet auf seinem Konto auszugleichen und ihm darüber hinaus 8.500 DM alsbald auszuzahlen. Dieser Bitte wurde entsprochen. Das nach Scheckgutschrift auf dem Konto noch verbliebene Guthaben von 7.195 DM hob St. bis zum 20. August 1964 nach und nach ab.

4

Die Klägerin wirft der Beklagten grobe Nachlässigkeit beim Erwerb des ihr abhanden gekommenen Schecks vor. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 22.195 DM mit Zinsen.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Scheck über 22.195 DM der Klägerin abhanden gekommen sei. Es hält den Klageanspruch aber für unbegründet, weil die Beklagte diese Tatsache beim Erwerb des Schecks weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt habe (Art. 21 ScheckG, §§ 989, 990 BGB). Diese Entscheidung mag in einzelnen Punkten der Begründung Bedenken erwecken, ist aber im Ergebnis richtig.

7

1.

Eine Bank, der ein Inhaberscheck zur Einziehung und Gutschrift auf dem Konto des Einlieferers übergeben wird, braucht im allgemeinen die Berechtigung dessen, der sich durch den Besitz des Papier es ausweist, auch dann nicht zu prüfen, wenn es sich, wie hier, um einen Verrechnungsscheck handelt, auf dem ein Dritter als Zahlungsempfänger genannt ist. Anders verhält es sich nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falles das Geschäft ungewöhnlich erscheint oder sonstige Verdachtsgründe vorliegen, bei denen sich einem sorgfältigen Kaufmann die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen aufdrängt (BGH LM ScheckG Art. 21 Nr. 6 u. 7 = WM 1963, 891;  1965, 705, 706 f; WM 1969, 111). Ein solches ungewöhnliches und deshalb zu besonderer Torsicht verpflichtendes Geschäft kann nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben sein, wenn ein als solcher bekannter Angestellter eines Unternehmens einen auf dieses Unternehmen zahlbar gestellten Kunden-Verrechnungsscheck zur Gutschrift auf sein persönliches Konto einreicht. Sind besondere Gründe, die den Vorgang als unverdächtig erscheinen lassen, nicht ersichtlich, so muß die Bank vor dem Erwerb des Schecks Erkundigungen einziehen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf grober Nachlässigkeit aussetzen will (BGH LM ScheckG Art. 21 Nr. 4 = WM 1959, 593). Diese Aufgabe obliegt in erster Linie dem Schalterbeamten, der zunächst in eigener Verantwortung zu prüfen hat, ob seine Bank den Scheck entsprechend dem Einziehungsauftrag hereinnehmen soll.

8

2.

Da St. bei der Beklagten schon seit mehreren Monaten ein Konto hatte und es nicht erst bei Einreichung des Verrechnungsschecks eröffnen ließ, entfiele hiernach von vornherein eine grobe Fahrlässigkeit desjenigen Angestellten, der ihn am Schalter bedient hat, wenn dieser Angestellte nicht gewußt hätte, daß St. bei der Klägerin beschäftigt war (vgl. BGH WM 1965, 972 u. 1075; 1968, 1299). Hierzu hat das

9

Berufungsgericht nichts festgestellt. Auch die Klägerin ist auf die Frage, wer den Scheck am Schalter entgegengenommen und was dieser Angestellte gewußt habe, nicht mehr zurückgekommen, nachdem das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hatte, daß diese Frage sich in der Beweisaufnahme nicht habe klären lassen.

10

Aber selbst wenn man unterstellt, der Schalterbeamte habe bei der Entgegennahme des Schecks nicht nur erkannt, daß es sich um einen auf einen anderen Zahlungsempfänger als St. ausgestellten Kundenscheck handelte, sondern auch gewußt, daß Stockhorst bei dem Schecknehmer angestellt war, wäre nach Lage des Falles grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Zwar mag es unter diesen besonderen Umständen für den betreffenden Angestellten geboten gewesen sein, sich über die Verhältnisse näher zu unterrichten. Das bedeutet aber nicht, daß er sich sogleich mit einem Geschäftsführer der Klägerin hätte in Verbindung setzen müssen, um festzustellen, wie St. an den Scheck gekommen war und ob er über ihn verfügen durfte. Erfahrungsgemäß sind solche Antragen außerhalb der Bank, besonders wenn sie den leitenden Angestellten eines angesehenen Unternehmens betreffen, mit großen Peinlichkeiten für den Bankangestellten verbunden und geeignet, den Kunden zu verärgern und die Geschäftsbeziehungen erheblich zu trüben (Reinhardt in Gedächtnisschrift f. Rud. Schmidt, 1966, S. 131). Sie kommen daher im allgemeinen nur als letztes Mittel in Betracht, dessen Anwendung der Bank vor allem dort zuzumuten ist, wo der Verdacht einer Unredlichkeit besonders naheliegt, der Einlieferer des Schecks für die auffälligen Umstände des Geschäfts keine einleuchtende Erklärung zu geben weiß oder bislang unbekannt ist und seine Berechtigung auf andere Weise nicht geklärt werden kann (vgl. BGH WM 1965, 741, 742 f;  1969, 111). Soweit innerhalb der Bank selbst Aufschluß zu holen ist, werden in der Regel zunächst diese internen Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen sein. Rechtfertigt nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen das bloße Wissen, daß es sich um einen Kundenscheck handelt und derjenige, der ihn einreicht, ein Angestellter des Schecknehmers ist, nicht ohne weiteres den Verdacht einer Veruntreuung, so handelt die Bank nicht grob fahrlässig, wenn sie den Scheck ohne sonstige Erkundigungen zum Einzug hereihnimmt.

11

So liegt es hier. Eine Rückfrage im inneren Geschäftsbetrieb hätte außer der Tatsache, daß St. seit etwa einem halben Jahr Kunde der Beklagten war, folgende unstreitige oder vom Berufungsgericht festgestellte Einzelheiten ergeben:

12

Die Beklagte war an einer Geschäftsverbindung mit der Klägerin interessiert. Bei den hierüber geführten Gesprächen hatte der Filialleiter der Beklagten die Bekanntschaft St. gemacht, der die Klägerin vertrat und ihm nach Stellung und Auftreten als eine besonders vertrauenswürdige Persönlichkeit erschien. Die Auskünfte, die bei dieser Gelegenheit und bei der späteren Kreditgewährung an St. eingeholt wurden, besagten u.a., daß St. seit Jahren bei der ebenfalls günstig beurteilten Klägerin tätig und schon einmal als ihr Notgeschäftsführer eingesetzt gewesen war, daß seine finanziellen Verhältnisse als geordnet galten und auch in persönlicher Hinsicht nichts Nachteiliges über ihn verlautete. Nach seinen Angaben erwartete St. die Auszahlung einer Jahrestantieme, aus der er den Kredit abdecken wollte. Nimmt man hinzu, daß allein schon die Stellung St. als Prokurist (wenn auch nur mit Gesamtprokura) nicht nur als Anzeichen für das besondere Vertrauen der Gesellschaft gewertet werden durfte, sondern auch eine Gewinnbeteiligung glaubhaft machte, so nötigte die einmalige Vorlage eines, wenngleich über einen hohen Betrag ausgestellten, Kundenschecks durch St. nicht noch zu einer Rückfrage bei der Klägerin.

13

3.

Für das Verhalten der Disponentin R. und des Filialleiters P., soweit es darauf für die Frage eines gutgläubigen Erwerbs gemäß Art. 21 ScheckGüberhaupt noch ankommt, gilt nichts anderes. Daß sie zusätzliche Gründe gehabt hätten, St. zu mißtrauen, hat das Berufungsgericht nach dem Beweisergebnis verneint, ohne daß die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzeigen kann. Danach brauchten unter den gegebenen Umständen weder der Wunsch nach sofortiger Barauszahlung eines Teiles des Scheckbetrages noch der Hinweis auf einen angeblichen Tantiemebezug Argwohn zu erregen. Die Einschaltung des Filialleiters betraf auch gar nicht die Hereinnahme des Schecks, über die vorweg zu entscheiden oder bereits entschieden worden war, sondern die davon unabhängige Prüfung, ob auf den Scheck etwas ausgezahlt werden sollte, bevor seine Deckung feststand. Diese weitere Prüfung war allein im Interesse der Beklagten notwendig, nicht aber um festzustellen, ob etwa durch den Erwerb des Schecks zum Einzug Rechte des Schecknehmers verletzt sein könnten.

14

Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, es sei der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin als Organisationsmangel anzurechnen, wenn P. nicht darüber unterrichtet gewesen sei, daß der von St. eingereichte Scheck ein Kundenscheck der Klägerin war.

Dr. Kuhn
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Bauer