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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.10.2005, Az.: I B 75/05

Einhaltung der Frist bei Übergabe eines Urteils an die Geschäftsstelle; Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.10.2005
Aktenzeichen
I B 75/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 26979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Baden-Württemberg - 22.07.2004 - AZ: 8 K 260/97

Fundstelle

  • BFH/NV 2006, 337-338 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

I.

Streitig ist die Höhe von Steuerfestsetzungen bzw. einer Haftungsschuld im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern im Baugewerbe durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), einen Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz in Bulgarien.

2

Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 22. Juli 2004 (Verkündung) abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen. Ob das Urteil (ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsbehelfsbelehrung) der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 105 Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übergeben wurde, ist aus der FG-Akte nicht ersichtlich, jedenfalls wurde es (unstreitig) nicht i.S. des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO "alsbald" nachträglich niedergelegt. Eine Ausfertigung des Urteils wurde einem der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2005 bekannt gegeben.

3

Der Kläger verweist mit der Nichtzulassungsbeschwerde u.a. auf die Fristversäumung (§ 105 Abs. 4 Satz 3 FGO).

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Meinung, dass die Beschwerde Erfolg haben müsse, "bei einer anschließenden Prüfung der Revision" müsse diese aber gemäß § 126 Abs. 4 FGO zurückgewiesen werden.

5

II.

Da das Urteil des FG nach der Verkündung nicht innerhalb der Frist des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO vollständig der Geschäftsstelle übergeben wurde, gilt die Entscheidung i.S. des § 119 Nr. 6 FGO als "nicht mit Gründen versehen". Das FG hat dazu in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass trotz der erkannten Fristüberschreitung eine eigenständige Abhilfe nicht in Betracht kam (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1995 I R 162/94, BFHE 178, 538, BStBl II 1996, 139; vom 7. November 2002 VII R 38/02, BFH/NV 2003, 626; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 104 Rz. 10; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Rz. 68; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Tz. 26, und Seer in Tipke/Kruse, § 119 FGO Tz. 87). Da damit zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfüllt sind, kann das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 116 Abs. 6 FGO).

6

Eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung ist sachgerecht, da dieses Ergebnis auch in einem Revisionsverfahren auszusprechen wäre. Der Hinweis des FA auf die Regelung des § 126 Abs. 4 FGO (die Entscheidung erweise sich auch bei einer Rechtsverletzung als "aus anderen Gründen" richtig) schließt diesen Weg nicht aus. Denn die besonders schwer wiegenden Verfahrensfehler, die § 119 FGO abschließend aufzählt, sind grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung in der Sache richtig sein sollte (z.B. Seer in Tipke/ Kruse, § 119 FGO Tz. 2). Ein verspätungsbedingtes Fehlen sämtlicher Entscheidungsgründe kann nicht mit dem Umstand gleichgesetzt werden, dass lediglich ein selbstständiger Anspruch oder ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel (von jeweils mehreren) übergangen wurde und dann die Entscheidungsgründe (nur) "teilweise" fehlen (zu dieser Ausnahme im Rahmen einer Prüfung des § 119 FGO s. Seer in Tipke/Kruse, § 119 Tz. 16; s. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 626).