Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BestattG LSA - Bestattungsfristen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Amtliche Abkürzung
BestattG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2127.1

(1) (weggefallen)

(2) Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.

(3) Für Leichen, die einer Leichenöffnung gemäß § 9 Abs. 1 unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 2 nicht. Die zuständige Behörde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.

(4) Urnen sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beizusetzen.