Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 1 C 84/77
Erteilung eines Waffenscheines; Prüfungsumfang einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 84/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 10.06.1976 - AZ: II 519/74
- VGH Baden-Württemberg - 05.09.1977- AZ: I 1510/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1980, 645-647 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG kann auch die Geltungsdauer von Waffenscheinen verlängert werden, die vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 19.9.1972 erteilt worden sind.
- 2.
Die Neuerteilung eines Waffenscheines und die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines sind von denselben materiellrechtlichen Voraussetzungen abhängig.
- 3.
Die zuständige Behörde ist bei der Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen weder ganz noch teilweise an die Beurteilung gebunden, die für die Erteilung des Waffenscheines maßgeblich war.
- 4.
Zur Frage eines Bedürfnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bei einem Lehrgangsleiter, der Lehrgangsgebühren entgegennimmt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt in erster Linie die Verlängerung der Geltungsdauer seines Waffenscheines, hilfsweise die Erteilung eines neuen Waffenscheines. Er ist Leiter der Elektronikschule des Handwerks und des Instituts für angewandte Elektronik in Tettnang, deren Träger die Kreishandwerkerschaft Tettnang ist. Der Kläger hatte 1967 und 1970 bereits einen Waffenschein erhalten. Zuletzt war ihm mit dem Waffenschein Nr. 26/70 vom 2. Juni 1970 die Erlaubnis zum Führen einer Pistole Fabrikat Walther PPK, Kaliber 22 l.r. Nr. 109574 für drei Jahre erteilt worden. Am 29. Juni 1973 stellte der Kläger den Antrag auf "zeitliche Ausdehnung" seines Waffenscheines. Unter der Rubrik "Ich will folgende Art von Waffen und Munition führen" führte der Kläger außer der genannten Waffe zusätzlich noch je einen Revolver und eine Pistole auf. Zur Begründung nahm er auf die früheren Anträge Bezug. Dort hatte er angegeben, daß er als Schulleiter des öfteren Lehrgangsgebühren zwischen 6 000. und 10 000 DM entgegennehmen müsse. Diese Geldbeträge müsse er dann abends nach dem Ende der Abendlehrgänge gegen 22.00 Uhr mit sich führen. Die Straßen seien dann fast menschenleer und ein Überfall auf ihn nahezu risikolos. Immerhin 20 bis 30 Personen wüßten jeweils von den Zahlungen, die er entgegengenommen habe. Mit Bescheid vom 15. Februar 1974 lehnte das Landratsamt Bodenseekreis den "Antrag vom 28. Juni 1973 auf Erteilung eines Waffenscheines" mit der Begründung ab, daß kein Bedürfnis zum Führen einer Waffe vorliege. Der Kläger legte hierauf "gegen die Ablehnung meines Antrags auf Erteilung eines Waffenscheines" Widerspruch ein, der jedoch mit Bescheid vom 21. Mai 1974 zurückgewiesen wurde. Daraufhin begehrte der Kläger im Klagewege die Verpflichtung des beklagten Landes, seinen bisherigen Waffenschein zu verlängern, hilfsweise, ihm einen neuen Waffenschein zu erteilen. Die Klage und auch die anschließende Berufung blieben ohne Erfolg. Die Gründe für die Zurückweisung der Berufung waren im wesentlichen folgende:
Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Verlängerung des abgelaufenen Waffenscheines noch auf Erteilung eines neuen Waffenscheines. Zwar komme eine Verlängerung auch bei Waffenscheinen in Betracht, die unter der Geltung des Reichswaffengesetzes erteilt worden seien, jedoch müßten für die Verlängerung des Waffenscheines die gleichen materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen wie für eine Neuerteilung. Dies folge aus Wortlaut, Stellung und Bedeutung des § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG in Zusammenhang mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Inhalt und der Rechtsnatur der Verlängerung des Waffenscheines. Zwar solle die Behörde im Interesse einer Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens ihre Prüfung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG darauf beschränken können, ob rechtserhebliche Änderungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts seit der Ausstellung des Waffenscheines eingetreten seien; daraus ergebe sich allerdings nicht, daß sie den Waffenschein immer erteilen müsse, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten; denn die vom Gesetz erstrebte verfahrensmäßige Vereinfachung beziehe sich ausschließlich auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Behörde könne bei ihrer Entscheidung im allgemeinen vom Vorliegen der im Zusammenhang mit der letzten Erteilung des Waffenscheines ermittelten tatsächlichen Umstände ausgehen, solange eine Vermutung für deren Richtigkeit bestehe. Etwas anderes gelte aber dann, wenn insoweit nachträglich Änderungen eingetreten oder Tatsachen bekanntgeworden seien, die zu einer Versagung des damaligen Waffenscheines hätten führen müssen. Dagegen habe die Behörde die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheines aufgrund der so ermittelten Tatsachen "vorlägen, in jedem Fall aufgrund einer umfassenden rechtlichen Prüfung neu zu entscheiden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 WaffG sei der Waffenschein zwingend zu versagen, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen sei. Dies gelte für die Verlängerung eines Waffenscheines in gleicher Weise wie für dessen Neuerteilung. Der Waffenschein des Klägers müsse daher entgegen seiner Ansicht nicht bereits deshalb verlängert werden, weil er im Besitz eines Waffenscheines gewesen sei und sich seine entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse unstreitig nicht verändert hätten. An einem Bedürfnis im Sinne des § 32 WaffG fehle es aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Der Kläger könne die Lehrgangsteilnehmer dazu anhalten, die Kursgebühren zu überweisen. Es sei durchaus zumutbar, Kunden auf die bargeldlose Bezahlung zu verweisen, da diese Zahlungsweise heute im Geschäftsleben allgemein üblich sei. Ein Vertrauenstatbestand liege nicht vor, weil dem Kläger der Waffenschein auch bisher immer nur für drei Jahre befristet erteilt worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor, seit der Erteilung des Waffenscheines seien in bezug auf sein Bedürfnis zur Waffenführung keine tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen eingetreten, so daß im Rahmen der Verlängerungsentscheidung vom Fortbestand des Bedürfnisses auszugehen sei. Ein solches Vorgehen entspreche auch allein der Nr. 35.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Im übrigen habe das Berufungsgericht verkannt, daß die bargeldlose Zahlung der Kursusgebühren in dem hier interessierenden Bereich unüblich sei und er bei Ablehnung des Bargeldes in Verzug gerate.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. September 1977 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Juni 1976 sowie der Bescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 15. Februar 1974 und des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. Mai 1974 den Beklagten zu verpflichten, die Geltungsdauer des Waffenscheines vom 2. Juni 1970 zu verlängern,
hilfsweise,
ihm einen neuen Waffenschein zum Führen einer Pistole "Walther PPK, Kaliber 22" zu erteilen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Auffassung ist eine Verlängerung der Geltungsdauer von Waffenscheinen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG nicht möglich für Waffenscheine, die nach altem Recht erteilt wurden und die wegen § 57 Abs. 5 WaffG zeitlich befristet fortgelten. Ferner vertritt er vorsorglich die Ansicht, daß im Rahmen eines Verlängerungsantrags eine volle Nachprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen stattfindet, also insbesondere auch die hier allein streitige Bedürfnisprüfung vorzunehmen ist.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer seines Waffenscheines vom 2. Juni 1970 noch ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Waffenscheines zusteht.
Dem vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Verlängerungsbegehren steht allerdings nicht entgegen, daß der Waffenschein, dessen Geltungsdauer verlängert werden soll, bereits vor dem 1. Januar 1973, dem Tag des Inkrafttretens des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797), erteilt worden ist. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Oberbundesanwalts anzuschließen, wonach bei Waffenscheinen alten Rechts eine Verlängerungsmöglichkeit zu verneinen sei. Nach § 35 Abs. 1 Satz 4 des Waffengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) - WaffG - kann die Geltungsdauer eines Waffenscheines, die in Satz 3 der vorgenannten Bestimmung auf höchstens drei Jahre festgelegt worden ist, zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Dies betrifft auch Waffenscheine, die vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes erteilt worden sind, da diese Waffenscheine nach § 57 Abs. 5 WaffG in dem bisherigen Umfang als Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes gelten. Zwar ließ das Recht, das zum Zeitpunkt der Erteilung des Waffenscheines an den Kläger maßgeblich war, eine Verlängerung der Geltungsdauer nicht zu, jedoch ist das Fehlen der Verlängerungsmöglichkeit nicht zum "bisherigen Umfang" im Sinne des § 57 Abs. 5 WaffG zu rechnen. Der Wortlaut der vorgenannten Bestimmung macht deutlich, daß sich der "bisherige Umfang" auf die Erlaubnis bezieht ("gelten in dem bisherigen Umfang als Erlaubnisse") und damit den durch Gegenstand, Verwendungszweck, Geltungsbereich und Geltungsdauer bestimmten Inhalt der Erlaubnis meint, nicht aber die weiteren, an die Erlaubnis anknüpfenden, im Gesetz festgelegten Folgen, zu denen auch die Regelung der Frage gehört, ob nach Ablauf der Geltungsdauer eine Verlängerung möglich ist. Diese Ansicht des Senats deckt sich mit der zu dieser Frage bisher vorliegenden Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Mai 1976 - XIV A 1515/75 -; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Februar 1976 - VIII A 32/76 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1976 - Bf II 77/75 -) und mit der überwiegend dazu in der Literatur vertretenen Meinung (Hinze, Ergänzungsband I, § 57 Anm. 8; Potrykus, § 35 Anm. 3; a.A. Apel, § 57 Anm. 7). Daß sie - wie der Oberbundesanwalt meint, - dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 57 Abs. 5 WaffG widerspricht, ist nicht ersichtlich. Die durch das Waffengesetz von 1972 bewirkte Verschärfung der Erlaubnisvoraussetzungen macht ein schnelles Auslaufen der Gültigkeit der alten Waffenscheine nicht erforderlich, weil Verlängerung und Neuerteilung von denselben rechtlichen Voraussetzungen abhängig sind und im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines das Vorhandensein aller zum Entscheidungszeitpunkt geltender gesetzlicher Voraussetzungen überprüft werden kann. Ob der Gesetzgeber weitere Gründe hatte, die alten Waffenscheine möglichst schnell durch neue Erlaubnisse zu ersetzen, kann dahinstehen, da jedenfalls diese Gründe nicht im Sinne eines Verbots der Geltungsdauerverlängerung im Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben.
Zu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. August 1976 - Bf II 77/75 -), die Prüfung eines Verlängerungsantrages dürfe sich nur auf den Eintritt zwischenzeitlicher Veränderungen der Erteilungsvoraussetzungen erstrecken, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei der Behörde liege, so daß mangels neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände von dem Fortbestand des Bedürfnisses im Sinne des § 32 WaffG auszugehen sei. Diese Auffassung, nach der das behördliche Prüfungsrecht bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines im Vergleich zur Entscheidung über die Neuerteilung eingeschränkt ist, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 36 Abs. 1 WaffG ist ein Waffenschein unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen. Hierbei macht das Gesetz zwischen Neuerteilung und Verlängerung keinen Unterschied. Die Regelung über die Verlängerung der Geltungsdauer in § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG enthält keine eigenen, insbesondere keine von den Bestimmungen der §§ 36, 30 WaffG abweichenden besonderen Versagungsgründe. Verlängerung und Neuerteilung haben denselben Inhalt und dieselbe Wirkung, was mangels entgegenstehender Bestimmung zu dem Schluß zwingt, daß auch ihre materiellrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmen. Dies entspricht auch der Handhabung des Rechtsinstituts der Verlängerung einer befristeten Erlaubnis in anderen Rechtsbereichen, wie z.B. bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG (BVerwGE 57, 252). Bei der Prüfung eines Verlängerungsbegehrens ist die Behörde auch nicht an etwaige fehlerhafte Beurteilungen gebunden, die zu der Erteilung des Waffenscheines geführt haben. Die gegenteilige Auffassung ist - nicht zuletzt im Hinblick auf das zwingende Versagungsgebot des § 36 Abs. 1 WaffG - mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar. Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung oder des Verwaltungsansehens sind demgegenüber ohne rechtlichen Belang. Aber auch Vertrauensschutzerwägungen, wie sie für die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte gelten mögen, sind grundsätzlich fehl am Platze, wenn es um die Frage geht, ob ein zeitlich befristeter Verwaltungsakt nach Ablauf der Geltungsdauer wieder erlassen werden soll; denn anderenfalls würde dem vom Gesetz mit der Befristung verfolgten Zweck, nach Ablauf der Geltungsdauer grundsätzlich der Verwaltung Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen, zuwidergehandelt. Ob und inwieweit ausnahmsweise die vorerwähnten Grundsätze des Vertrauensschutzes in solchen Fällen entsprechend anzuwenden sind, in denen eine Dauerleistung durch befristete Verwaltungsakte abschnittsweise bewilligt wird (vgl. BVerwGE 52, 201 [212/213]), kann dahinstehen, weil mit der Erteilung des Waffenscheines ein vergleichbares, mehrere Kettenverwaltungsakte übergreifendes Ziel nicht angestrebt wird. Gegen diese Auffassung des Senats, die sich im Ergebnis mit der Meinung des Berufungsgerichts deckt, kann die Nr. 35.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz nicht mit Erfolg angeführt werden. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr besitzt, das Bedürfnis zum Führen der Schußwaffe entfallen ist oder das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird. Bei gesetzeskonformer Auslegung ist die Vorschrift so zu verstehen, daß sie den Umfang dessen bestimmt, was auf jeden Fall von Amts wegen geprüft werden muß, daß sie aber eine Versagung aus anderen Gründen nach dem Maßstab des § 30 WaffG nicht ausschließt. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß allerdings bei Verlängerungsanträgen die behördliche Ermittlungspflicht eingeschränkt ist und daß sich daraus im Vergleich zur Entscheidung über die Neuerteilung eine Vereinfachung für das behördliche Verfahren ergibt. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Waffenscheines von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und hat sich zwischenzeitlich auch nichts Wesentliches geändert, so braucht die Behörde keine umfassenden Ermittlungen anzustellen. Im vorliegenden Falle ist aber nicht streitig, wie weit die Ermittlungspflicht der Behörde geht, sondern ausschließlich die Frage, ob die Behörde ein Recht hat, die bei der Entscheidung über die Waffenscheinerteilung vorgenommene Bewertung der Bedürfnisfrage zu überprüfen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung begründe kein Bedürfnis im Sinne des § 32 WaffG, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht dahinstellen lassen, ob die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter gefährdet ist (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 49, 1 [BVerwG 24.06.1975 - I C 25/73] [10]) liegt ein Bedürfnis im Sinne der vorgenannten Bestimmung unter anderem dann nicht vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die begehrte Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist, wenn also die Gefährdung sich auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern läßt wie durch den erstrebten Besitz einer Schußwaffe. Der Senat teilt die Meinung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Falle auf zumutbare Weise die angebliche Gefährdung des Klägers vermieden werden kann. Nach den Angaben des Klägers ist er nur deshalb überdurchschnittlich gefährdet, weil ihm zahlreiche Lehrgangsteilnehmer die Lehrgangsgebühren bar aushändigen. Durch schulorganisatorische Maßnahmen können indes die Lehrgangsteilnehmer veranlaßt werden, die Lehrgangsgebühren zu überweisen (siehe dazu auch Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 48.74 - [Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8 b]). Diese Zahlungsweise hat das Berufungsgericht im Hinblick auf ihre Geschäftsüblichkeit auch für die Lehrgangsgebühren zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine etwaige notwendig werdende Weigerung des Klägers, Bargeld entgegenzunehmen, kann entgegen der Meinung der Revision keinen Gläubigerverzug begründen, wenn nach dem Rechtsverhältnis zwischen Gebührengläubiger und Gebührenschuldner die bare Entgeltleistung an den Kläger als Erfüllung ausscheidet.
Aus den Gründen, die zur Ablehnung des Verlängerungsbegehrens führen, muß auch der hilfsweise vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines neuen Waffenscheines ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.